Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 13.10.1994; Aktenzeichen 4 Ca 1365/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Oktober 1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bochum – 4 Ca 1365/94 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
In der beim Arbeitsgericht Bochum am 08. Juni 1994 eingereichten Klage streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund tariflicher Vorschriften oder hilfsweise betrieblicher Übung für die Monate Februar und März 1994 noch Fahrgeld- und Auslösungsansprüche zustehen.
Die Beklagte GmbH mit Sitz in B., H. Straße, betätigt sich im Anlagebau und führt auch Wartungsarbeiten der Anlagen durch. Damit beschäftigt sie zirka 230 Arbeitnehmer. Seit 15 Jahren unterhält die Beklagte ununterbrochen im rund 22 km von der H. Straße entfernt liegenden O. werk I in B.-L. eine Werkstatt und ein Büro mit eigenem Telefon- und Faxanschluß, die durch angebrachte Firmenschilder der Beklagten ausgewiesen werden. Mit diesen Einrichtungen, die eigene Arbeitsmittel haben, bedient die Beklagte mit ständig eingesetzten 16 Arbeitnehmern einschließlich eigener Vorarbeiter ihren Dauerkunden O. AG in der Niederlassung B. durch Arbeitsleistungen in deren Werken I und II.
Der am 15. Februar 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Montageschlosser ab 20. Mai 1983 fast durchweg auf dem O. werksgelände in B. gegen einen Bruttomonatslohn von zuletzt zirka 3.200,00 DM tätig. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten schon kraft ihrer Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie und damit auch der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 06. Oktober 1992 (künftig: BMTV) und der Tarifvertrag für Auslösungssätze und Erschwerniszulagen zum BMTV vom 06. Oktober 1992 (künftig: Auslösungs-TV). Wegen der Regelungen des BMTV und des Auslösungs-TV im einzelnen wird auf die Hülle Blatt 38 der Akten verwiesen. Der Kläger ist außerdem Mitglied des in dem Unternehmen der Beklagten existierenden Betriebsrates.
Bis zum 31. Januar 1994 erhielt der Kläger neben dem Arbeitslohn für seine Arbeitsleistungen für die Beklagte auf dem O. gelände im Werk I zuletzt täglich 11,30 DM als Auslösungssatz und täglich 3,00 DM als Fahrgeld und im Werk II zuletzt täglich 12,70 DM als Auslösungssatz und täglich 4,00 DM als Fahrgeld, wie der Kläger zweitinstanzlich im Kammertermin am 11. Oktober 1995 unstreitig gestellt hat. Ab 01. Februar 1994 stellte die Beklagte unter anderem für den Kläger diese Auslösungs- und Fahrgeldzahlungen mit der Begründung ein, sie brauche entgegen ihrer bisherigen irrigen Annahme diese Gelder nicht zu leisten, da die Einsätze des Klägers auf dem O. gelände keine Tätigkeit auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle gemäß § 1 BMTV seien, sondern auf einem Stützpunkt von ihr, wie die tarifliche Anmerkung 3) zu § 1 BMTV zeige. Damit entfalle der Fahrgeldanspruch nach § 7 BMTV und die Auslösung nach dem Auslösungs-TV.
§ 1 BMTV einschließlich der tariflichen Anmerkung 3 lauten:
§ 1
Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt (1):
1.1 räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (2).
1.2 fachlich:
für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (3) (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-. Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.
1.3 persönlich:
für alle Montagearbeiter (Montagestammarbeiter und Montagezeitarbeiter) (4).
Anmerkung 3:
Außerbetriebliche Arbeitsstellen sind:
für den Montagestammarbeiter
die Arbeitsstellen, die räumlich von dem Betrieb (Hauptbetrieb, Zweigbetrieb, Nebenbetrieb, Stützpunkt) entfernt sind, für den er eingestellt ist, also außerhalb des Sitzes seines Arbeitsverhältnisses.
Eine außerbetriebliche Arbeitsstelle liegt nicht vor, wenn Arbeiten auf Stellen ausgeführt werden, die zwar außerhalb der eigentlichen Werkstätte, aber noch innerhalb des Werksgeländes liegen.
Schiedsspruch vom 21. März 1977:
Betrieb im Sinne von Anmerkung 3a) zu § 1 BMTV ist ein „Stützpunkt” nur dann, wenn er nach außen hin (Kunden oder potentiellen Kunden gegenüber) als eine Einrichtung des Unternehmens in Erscheinung tritt und der (die) Montagestammarbeiter nach dem Arbeitsvertrag in der Regel befugt ist (sind), ohne weitere Weisungen des Arbeitgebers mit ihm (ihnen) zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln seine (ihre) Aufgaben auszuführen.
für den Montagezeitarbeiter
die Arbeitsstellen, für die er eingestellt ist (vgl. § 3.1), also am Sitz seines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger hat gemeint, die Einrichtungen der Beklagten auf dem O. gelände seien nur als deren außerbetriebliche Arbeitsstellen zu bewerten. Er hat dazu behauptet, sie würden sich nur an einen Kunden, nämlich O., wenden und dienten l...