Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV (“Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der X T GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse„ in der Fassung vom 01.07.2012) werden die Beschäftigten “entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten .. eingeordnet„. Für die Richtigkeit der Eingruppierung eines Arbeitnehmers kommt es demnach nicht darauf an, wie dieser von der Arbeitgeberin (im Einvernehmen mit dem Betriebsrat) eingruppiert oder welcher Entgeltgruppe er in den von der Arbeitgeberin erstellten Dienstplänen zugeordnet wird sondern ausschließlich darauf, ob der Arbeitnehmer dienstplanmäßig tatsächlich Tätigkeiten ausführt, die nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 7 oder der Entgeltgruppe 8 zuzuordnen sind.
2. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt.
3. Wird der Arbeitnehmer ausschließlich und ganztägig als Saalaufsicht mit den damit verbundenen Zusatzaufgaben dienstplanmäßig eingesetzt, ist er als Saalchef im Sinne der Entgeltgruppe 8 tätig.
4. Die Tarifvertragsparteien haben in § 7 ERTV den Begriff des “Saalchefs„ verwendet, ohne gleichzeitig zu regeln, welche Tätigkeiten im Einzelnen ein in der Spielbank beschäftigter Arbeitnehmer ausführen muss. Dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 kann jedoch nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den administrativen Tätigkeiten eines Saalchefs zwingend um solche handeln muss, die federführend für die gesamte Spielbank wahrzunehmen sind, so dass es sich dabei mangels einer entsprechenden Einschränkung dieser Tätigkeiten auch um solche administrativen Aufgaben handeln kann, die sich auf die Organisation und den ordnungsgemäßen Ablauf des Spielgeschehens im Saal (wie etwa Dienstplangestaltung, Urlaubsplanung, Aushilfenverwaltung) beziehen.
5. Sind nach der tariflichen Regelung “alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, .. innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen„ (§ 13 Haus-MTV), werden davon auch Zahlungsansprüche aufgrund einer begehrten Höhergruppierung erfasst.
Normenkette
TV ERTV für die festvergüteten Parteien; BGB §§ 611, 202; MiLoG § 3; BGB § 611 Abs. 1, § 202 Abs. 1; ERTV § 7 Nr. 1 Entgeltgruppe 7; ERTV § 7 Nr. 1 Entgeltgruppe 8; HausMTV § 13
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 09.02.2016; Aktenzeichen 5 Ca 3105/15) |
Tenor
[1.]
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.02.2016 - 5 Ca 3105/15 teilweise abgeändert zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.02.2015 nach der Vergütungsgruppe EG 8 des bei der Beklagten geltenden Entgeltrahmentarifvertrages für die festvergüteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X T GmbH & Co. KG zu entlohnen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 200,-- € brutto seit dem 11.12.2014, 13.01.2015, 11.02.2015, 11.03.2015, 11.04.2015, 12.05.2015, 11.06.2015, 11.07.2015, 11.08.2015, 11.09.2015, 13.10.2015, 11.11.2015, 11.12.2015, 12.01.2016 und 11.02.2016 zu zahlen
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, neben der Festvergütung des Entgeltrahmentarifvertrages für die festvergüteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X T GmbH & Co. KG ab dem 01.02.2016 einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 200,00 € brutto zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz werden beiden Parteien jeweils zu 50 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte betreibt mehrere konzessionierte Spielbanken mit über 500 Mitarbeitern, u.a. eine Spielbank in E-I. Die Spielcasinos werden jeweils geführt durch einen Direktor, der unmittelbar der Geschäftsleitung in E1 unterstellt ist. Dem Direktor unterstellt sind jeweils ein Bereichsleiter "Klassisches Spiel" und ein Bereichsleiter für das sog. Automatengeschäft. In E sind seit längerem weder die Position des Bereichsleiters "Klassisches Spiel", noch die des Bereichsleiters "Automatengeschäft" besetzt. Von den ursprünglich acht stellvertretenden Bereichsleitern kündigte die Beklagte in 2012 vier Bereichsleitern, ein weiterer schied gesundheitsbedingt aus und ein Bereichsleiter reduzierte seinen Beschäftigungsumfang auf 50%, so dass aktuell noch 2,5 stellvertretende Bere...