Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 29.07.1994; Aktenzeichen 4 Ca 2521/93) |
Nachgehend
Tenor
I
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 29. Juli 1994 – 4 Ca 2521/93 – teilweise abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.425,– DM brutto nebst 4% Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 23. Dezember 1993 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II
Die Kosten des Rechtsstreits werden zur Hälfte dem Kläger, zur Hälfte dem Beklagten auferlegt.
III
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Überstunden und Reisezeiten zu vergüten hat.
Der 55-jährige Kläger ist Diplom-Ökonom. Er ist seit dem 01. Februar 1981 bei dem Beklagten beschäftigt. Seine Aufgabe ist es – entsprechend dem Geschäftsgegenstand des Beklagten –, die Rechnungslegung und Betriebsführung ärztlicher Organisationen zu prüfen.
Der Kläger wohnt in D.. Er wird vom Beklagten – wie andere seiner – des Beklagten – Prüfer auch – an wechselnden Orten eingesetzt.
Nach Maßgabe des § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 02. Januar 1981 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 42 Stunden. Sie ist verteilt auf die Tage von Montag bis Freitag. Der Kläger bezieht ein Gehalt entsprechend der Vergütungsgruppe II a BAT in Höhe von zuletzt 7.061,95 DM brutto monatlich.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe in der Zeit vom 04. November 1991 bis einschließlich des 01. Oktober 1993 insgesamt 231,75 Überstunden für den Beklagten geleistet. Er hat diese Stunden im einzelnen nach Kalenderwochen, Wochentagen, Lage und Umfang der jeweiligen Tagesarbeitszeit und darin enthaltener – zumeist an den Montagen und Freitagen angefallener – Reisezeit, nach Einsatzort, nach Art der Tätigkeit und unter Angabe des sie jeweils anordnenden Vorgesetzten aufgeschlüsselt. Wegen der genauen Angaben wird auf die vom Kläger zu Bl. 51 – 55 d.A. eingereichte Zusammenstellung verwiesen.
Der Kläger hat behauptet, sämtliche Überzeiten seien erforderlich gewesen, um die von ihm erwarteten und ihm vorgegebenen Arbeiten termingerecht erledigen zu können.
Mit seiner am 23. Dezember 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten am 30. Dezember 1993 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich die Zahlung von 8.612,20 DM brutto für insgesamt 214,9 Überstunden inklusive eines Zuschlags von 25% für jede über die 48. Wochenstunde hinausgehende Arbeitsstunde verlangt. Von der Klagesumme entfielen auf die Monate November und Dezember 1991 1.342,73 DM brutto als Vergütung für 34,55 Überstunden zu je 36,29 DM, von denen 9,8 Stunden mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25% in Ansatz gebracht wurden.
Mit einem am 18. Mai 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz – dem Beklagten am 20. Mai 1994 zugestellt – hat der Kläger seine Klage auf die Vergütung von 231,75 Überstunden zuzüglich eines Zuschlags von 25% für jede dieser Stunden erweitert.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.018,71 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den Nettobetrag aus 8.612,20 DM ab dem 23.12.1993 sowie nebst 4% Zinsen auf 2.406,91 DM seit dem 20.05.1994 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die vom Kläger geltend gemachten Überstunden stellten vorwiegend Reisezeiten dar, und hat die Auffassung vertreten, solche Zeiten seien grundsätzlich nicht vergütungspflichtig, schon gar nicht in voller Höhe. Die übrigen Überstunden habe er zumindest nicht angeordnet. Er hat überdies bestritten, daß der Kläger sie tatsächlich erbracht habe.
Mit Urteil vom 29. Juli 1994 hat das Arbeitsgericht der Klage im Umfang von 9.266,60 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 23. Dezember 1993 stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, nach den gegebenen Umständen seien nicht nur die mit Prüferarbeiten verbrachten Überstunden, sondern auch die Reisezeiten des Klägers vergütungspflichtig. Es sei nicht anzunehmen, daß der Kläger mit seinem an der Vergütungsgruppe II a BAT orientierten Gehalt für wöchentlich 52 Stunden – 42 reguläre Arbeitsstunden zuzüglich durchschnittlich 10 Stunden Reisezeit – habe vergütet werden sollen. Ein Mehrarbeitszuschlag stehe ihm freilich erst ab der jeweils 48. Wochenarbeitsstunde zu.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 16. August 1994 zugestellt. Mit einem am 16. September 1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er dagegen Berufung eingelegt. Er hat diese nach Verlängerung der dazu vorgesehenen Frist bis zum 17. November 1994 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte rügt die Auffassung des Arbeitsgericht von der Vergütungspflichtigkeit der Reisezeit des Klägers als rechtsfehlerhaft. In jedem Falle habe der Kläger sich ersparte An- und Abreisezeiten von seinem Wohnsitz in D. zum Betriebssitz in M. und zurück im Umfange von etwa vier Stunden täg...