Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung zur Vertretung
Leitsatz (amtlich)
Wirksame Befristung zur Vertretung, Abgrenzung zur Fallgestaltung der Vorlageentscheidung BAG 17.11.2010 – 7 AZR 443/09 –
Normenkette
TzBfG § 14 I Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 13.07.2011; Aktenzeichen 9 Ca 119/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.07.2011 – 9 Ca 119/11 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die am 10.01.2011 erhobene Klage richtet sich gegen die Befristung des Vertrages „Zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 24.01.2001” vom 09.02.2006 mit der Laufzeit vom 01.03.2006 bis zum 28.02.2011.
Die Klägerin ist Diplom-Designerin. Seit dem 15.09.1997 ist sie auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten im Medienlabor des Fachbereichs Architektur beschäftigt. Dort war und ist ebenfalls die Diplom-Designerin M1 tätig.
Zwischen Frau M1 und der Beklagten besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. 1997 vereinbarte Frau M1 mit der Beklagten für die Zeit bis zum 28.02.2001 eine Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Teilzeittätigkeit zu 50 % einer Vollzeittätigkeit.
Die Klägerin und die Beklagte unterzeichneten am 15.09.1997 einen befristeten Arbeitsvertrag mit hälftiger Arbeitszeit „als Aushilfsangestellte zur Vertretung (Teilzeit Frau M1) für die Zeit bis zum 28.02.2001”. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 44, 45 GA).
Frau M1 wurde schwanger und bekam ein Kind. Der Erziehungsurlaub währte bis zum 13.07.2001.Frau M1 beantragte am 04.11.2000 eine Fortführung der Teilzeitregelung für fünf Jahre vom 01.03.2001 bis zum 28.02.2006. Der Rektor erklärte mit Schreiben an Frau M1 vom 24.01.2001 seine Bereitschaft, mit ihr eine „befristete Teilzeitbeschäftigung nach § 15 b BAT” entsprechend dem Antrag vom 04.11.2000 zu vereinbaren. Der entsprechende Vertrag wurde am 24.01.2001 unterzeichnet (Bl. 29 GA). Die Arbeitszeit wurde für die Zeit vom 01.03.2001 bis zum 28.02.2006 mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten vereinbart.
Ebenfalls am 24.01.2001 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte einen befristeten Arbeitsvertrag mit hälftiger Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis zum 28.02.2006 „als Aushilfsangestellte zur Vertretung, befristet nach § 21 Abs. 1 BErzGG in der jeweiligen Fassung, während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Frau M1”. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 5, 6 GA).
Mit Schreiben vom 10.01.2006 stellte Frau M1 einen „Antrag Verlängerung Teilzeit” für weitere fünf Jahre (Bl. 31 GA). Der darauf bezogene Antrag der Beklagten an den Personalrat auf Zustimmung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG datiert vom 02.02.2006 (Bl. 32 GA). Am 21.02.2006 unterzeichneten Frau M1 und die Beklagte einen Arbeitsvertrag über eine Reduzierung der Arbeitszeit der Frau M1 auf eine hälftige Beschäftigung für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 28.02.2011 (Bl. 34 GA).
Die Klägerin und die Beklagte unterzeichneten am 09.02.2006 einen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 24.01.2001” mit folgendem Wortlaut (Bl. 4 GA):
„ § 1
§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.03.2006 wie folgt geändert:
Frau B2 wird als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der Regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten (zurzeit grundsätzlich 41 Stunden) weiterbeschäftigt
befristet nach § 21 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit Buchstabe c) der Nr. 1 der Sonderregelungen (SR) 2 y BAT, längstens bis zum 28.02.2011.
§ 2
Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.”
Am 10.07.2009 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen befristeten Vertrag über eine (zusätzliche) hälftige Beschäftigung für die Dauer vom 10.07.2009 bis zum 15.02.2010 „für die Dauer der Elternzeit von Frau H2” (Vertragskopie Bl. 40, 41 GA). Frau H2 ist eine weitere Diplom-Designerin, die seit 2007 in der Zentralverwaltung für die Beklagte tätig ist und im fraglichen Zeitraum Elternzeit in Anspruch nahm. Am 13.10.2010 unterzeichneten die Parteien dieses Rechtsstreits einen Vertrag über eine (zusätzliche) befristete Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden für die Zeit vom 15.10.2010 bis zum 28.02.2011 „für die Durchführung des Projektes ‚Neugestaltung der Internetseite des Fachbereichs Informatik’ „(Bl. 42, 43 GA).
Seit dem 01.03.2011 ist Frau M1 mit voller Arbeitszeit für die Beklagte tätig.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die wiederholte Befristung sei rechtsmissbräuchlich. Hierzu hat sie auf das Vorabentscheidungsersuchen des BAG an den EuGH vom 17.11.2010 verwiesen (BAG 17.11.2010 – 7 AZR 443/09 –). Die Befristung sei außerdem ...