Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach § 2 Nr. 7 Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG sind Grubenwehrzulagen für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit zu berücksichtigen.
Normenkette
GSP RAG Deutsche Steinkohle AG Fassung: 2003-06-25
Verfahrensgang
ArbG Herne (Entscheidung vom 27.01.2015; Aktenzeichen 3 Ca 2867/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.01.2015 – 3 Ca 2867/13 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der insoweit abändernden Maßgabe, dass der ausgeurteilte Betrag wie folgt zu verzinsen ist:
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf monatlich jeweils 97,44 € seit dem
seit dem 01.06.2007, 02.07.2007, 01.08.2007, 03.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 03.12.2007, 02.01.2008,
04.02.2008, 03.03.2008, 01.04.2008, 02.05.2008, 02.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 03.11.2008, 01.12.2008, 02.01.2009,
02.02.2009, 02.03.2009, 01.04.2009, 04.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 03.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 02.11.2009, 01.12.2009, 04.01.2010,
01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 03.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 02.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 02.11.2010, 01.12.2010, 03.01.2011,
01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 02.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 04.10.2011, 02.11.2011, 01.12.2011, 02.01.2012,
01.02.2012, 01.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nacheinem Gesamtsozialplan für die Monate Mai 2007 bis April 2012 (60 Monate x 97,44 €).
Der 1957 geborene Kläger wurde am 01.09.1977 als Betriebsschlosser angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt schuldete der Kläger die Tätigkeit eines technischen Angestellten für den Servicebereich Technik und Logistikdienste, Gehaltsgruppe 16.
Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. In diesem Plan heißt es u. a. wörtlich:
3 Grubenwehrmitgliedschaft
1.1. Aufnahme in die Grubenwehr
Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In die Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die
- Mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind,
- Unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben,
- nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3),
- gem. Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden.
Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung.
Nach Aufnahme werden den Grubenwehrmitgliedern Mitgliederausweise ausgehändigt, in denen das Eintrittsdatum bescheinigt ist.
1.2. Ausscheiden aus der Grubenwehr
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- wenn der Arzt bescheinigt, dass ein Mitglied dauernd für den Dienst in der Grubenwehr nicht mehr geeignet ist,
- für Oberführer, Truppführer und Wehrmänner mit Vollendung des 50. Lebensjahres, für Sachverständige der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen mit Vollendung des 55. Lebensjahres,
- durch Ausschluss,
- durch Tod.
Der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Ausschließung wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss wird dem Betroffenen durch den Oberführer schriftlich mitgeteilt.
…
5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder
5.1. Grubenwehrmitglieder
Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) untersuchen zu lassen.
Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwe...