Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönliche Voraussetzungen für Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe. Anrechenbare Beschäftigungszeit bei Stationierungsstreitkräften. Auslegung Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Regelungen des Tarifvertrags zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften setzt voraus, dass zumindest für zehn Jahre ein Arbeitsverhältnis zum Entsendestaat bestanden hat.
Normenkette
Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften; BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Münster (Aktenzeichen 2 Ca 1479/13) |
Nachgehend
Tenor
ie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 06.03.2014, 2 Ca 1479/13 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich).
Der Kläger ist am 19.04.1960 geboren. Er stand seit dem 01.05.2002 in einem Arbeitsverhältnis zu dem Vereinigten Königreich von Y und X. Er wurde zuletzt als Heizungsmonteur in der C in Münster beschäftigt. Grundlage war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 08.07.2002 (Anlage 1, Bl. 5 ff. d.A.). Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass auch der TV SozSich auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand. Dieser Tarifvertrag sieht u.a. Ansprüche der Arbeitnehmer auf Überbrückungsbeihilfe (§ 4) vor. Nach einer Verbalnote des Auswärtigen Amtes der Beklagten zu 1 vom 03.09.1971 (V 7 - 81.57/10) stellte die Beklagte zu 1 die Entsendestaaten von allen finanziellen Verpflichtungen frei, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben. Nach den tariflichen Regelungen sind Ansprüche von den Arbeitnehmern gemäß § 7 Abs. 2 TV SozSich an das zuständige Amt für Verteidigungslasten der Beklagten zu 1 zu richten. Soweit es zu einem Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und den Stationierungsstreitkräften kommt, sind Aktiv- und Passivprozesse für die Stationierungsstreitkräfte im Wege einer Prozessstandschaft gemäß Art 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von der Beklagten zu 1 zu führen.
Mit Schreiben vom 17.05.2011 wurde der Kläger darüber informiert, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege des Teilbetriebsübergangs wegen der Ausgliederung des Gebäudemanagements (Facility Management) auf die Beklagte zu 2 übergehen werde (Anlage 2, Bl. 9 ff. d.A.). Mit Wirkung zum 08.08.2011 ging das Arbeitsverhältnis sodann im Wege des Betriebsteilübergangs auf die Beklagte zu 2 über.
Der Kläger übte auch in der Folgezeit seine früheren Tätigkeiten auf dem Gelände der C in Münster aus. Inwiefern sich im Rahmen seiner Tätigkeit durch andere Strukturen und Verantwortlichkeiten Veränderungen ergaben und inwiefern der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit mit Mitarbeitern der Stationierungsstreitkräfte zusammenarbeitete, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 04.07.2012 (Anlage 3, Bl. 16 d.A.) teilte das Britische Verteidigungsministerium seine Absicht mit, die C zum 31.12.2012 zu schließen. Endgültig wurde der Standort zum 31.12.2013 geschlossen.
Mit Schreiben vom 29.10.2012 kündigte die Beklagte zu 2 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.2013 (Anlage A 4, Bl. 18 d.A.). Der Kläger und die Beklagte zu 2 verständigten sich vor dem Arbeitsgericht Münster, Az. 2 Ca 2183/12 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2013 gegen Zahlung einer Abfindung von 13.000,- €.
Am 20.03.2013 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1, vertreten durch den Kreis Soest die Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe (Anlage A 6, Bl. 21 d.A.). Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 21.05.2013 zurückgewiesen (Bl. 22 d.A.).
Mit seiner am 09.08.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der TV SozSich habe auf sein Arbeitsverhältnis auch nach dem Betriebsübergang Anwendung gefunden, da er nicht durch andere Tarifverträge verdrängt worden sei. Die Änderung des Charakters des Arbeitgebers habe keinen Einfluss auf die Fortgeltung.
Zudem sei er auch nach dem Teilbetriebsübergang im Sinne der Tarifvorschrift bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt gewesen. Die Beklagte zu 2 habe ausschließlich das Facility Management für die M Stationierungsstreitkräfte übernommen. Die Tätigkeit des Klägers habe sich nicht verändert. Da er mit Mitarbeitern der Stationierungsstreitkräfte zusammen gearbeitet habe, sei ein Gemeinschaftsbetrieb begründet wo...