Die Revision wird zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

tariflicher Zusatzurlaub für Nachtarbeit. Zeitpunkt der Entstehung. Zeitpunkt der Fälligkeit. Tarifwechsel. Auslegung eines Tarifvertrags. Urlaubsjahr

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung in § 41 a Abs. 8 BMT-G, dass der Anspruch auf den Zusatzurlaub mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres entsteht, ist eine Fälligkeitsregelung.

 

Normenkette

BMT-G § 41a Abs. 3, 8

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 04.03.2003; Aktenzeichen 2 Ca 689/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.03.2003 – 2 Ca 3773/02 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zwei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von zwei Tagen Zusatzurlaub nach § 41 a Abs. 3 BMT-G für im Jahr 2001 vom Kläger geleistete Nachtarbeit.

Der am 21.03.1964 geborene Kläger ist seit dem 15.01.1988 als Busfahrer bei der Beklagten tätig.

Beide Parteien sind tarifgebunden.

Bis zum 31.12.2001 war auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) anwendbar. Ab dem 01.01.2002 gilt im Betrieb der Beklagten der Sparten-Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25.05.2001.

§ 41 a BMT-G bestimmt u.a. Folgendes:

㤠41 a

Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

(1) Der ständige Wechselschichtarbeiter sowie der ständige Schichtarbeiter, der nur deshalb nicht ständiger Wechselschichtarbeiter ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.

(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr

bei der Fünftagewoche bei der Sechstagewoche im Urlaubsjahr

an mindestens

87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag

130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage

173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage

195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage

(3) Der Arbeiter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag

220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage

330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage

450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(8) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung.

Der Anspruch auf den Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.”

Der ab dem 01.01.2002 geltende TV-N NW bestimmt zum Zusatzurlaub in § 15 Abs. 4 Folgendes:

„Der ständige Wechselschicht-AN sowie der ständige Schicht-AN, der nur deshalb nicht ständiger Wechselschicht-AN ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.

Der Zusatzurlaub beträgt bei einer entsprechenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr

bei der Fünftagewoche bei der Sechstagewoche im Urlaubsjahr

an mindestens

87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag

130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage

173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage

195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage.

Für den ständigen Wechselschicht- bzw. den ständigen Schicht-AN im Sinne des Satzes 1, der vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und entsprechend ununterbrochen weiterbeschäftigt wird, und der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Satz 5 entstanden ist, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf den Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.

Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätzliche freie Tage angerechnet, die nach anderen Regelungen wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zustehen.”

Der Kläger wurde im Jahre 2001 nach dem Schichtplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten eingesetzt und leistete zumindest 220 Nachtarbeitsstunden.

Die Anspruchsvoraussetzungen für Zusatzurlaub nach § 15 Abs. 4 TV-N NW erfüllt der Kläger nicht.

Unter dem 08.05.2002 machte der Kläger bei der Beklagten einen Zusatzurlaubsanspruch für zwei Urlaubstage für im Jahr 2001 geleistete Nachtarbeit geltend.

Die Beklagte lehnte diesen Anspruch wie folgt ab:

„Stellungnahme Zusatzurlaub Nachtarbeit 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben Ihr Schreiben vom 13.06.2002 erhalten. Die Überprüfung der o.g. Angelegenheit – unter Einsch...

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