Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 15.12.1993; Aktenzeichen 4 Ca 664/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.01.1996; Aktenzeichen 2 AZR 273/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.12.1993 – 4 Ca 664/93 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Wirksamkeit der von der Beklagten, der ursprünglichen Beklagten zu 2), am 19.03.1993 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der am 24.01.1959 geborene Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.06.1981 (Blatt 67 d.A.) als Sachbearbeiter bei der Verlagsgemeinschaft R. M. tätig. Das Arbeitsverhältnis würde gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte, die ursprüngliche Beklagte zu 2), übertragen, die durch Einbringungsvertrag vom 24.08.1988 (Blatt 19 ff. d. A.) den Geschäftsbetrieb der Verlagsgemeinschaft Reinhard Mohn übernommen hat. Die zuletzt an den Kläger gezahlte monatliche Arbeitsvergütung betrug ca. 4.000,– DM brutto.

Die Beklagte schloß am 21.09.1987 mit der B. Club GmbH, der ursprünglichen Beklagten zu 1), einen Betriebsführungsvertrag (Blatt 21 ff. d.A.), wonach diese als Vertreterin der Beklagten handelt, selbst jedoch nicht Vertragspartei des Arbeitsvertrages mit dem Kläger ist.

Die Beklagte betreibt in der Bundesrepublik Deutschland etwa 50 Betriebe. In jedem Betrieb ist ein eigenständiger Betriebsrat gewählt, auch in dem Betrieb der Beklagten in R.-W., in dem der Kläger zuletzt eingesetzt gewesen ist.

Mit Schreiben vom 16.02.1993 (Blatt 48, 49 d. A.) teilte die Beklagte, „vertreten durch die Bertelsmann Club GmbH, Personal- und Sozialwesen, R.-W., dem Betriebsrat des Betriebes R.-W. mit, daß beabsichtigt sei, dem Kläger eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Kündigungstermin auszusprechen. Zur Begründung wurde angegeben:

H. D. wurde am 02.11.92 wegen mangelnder Arbeitsleistung und teilweiser Nichterfüllung abgemahnt. Lt. Notiz von H. S. vom 16.11.92 verstieß H. D. erneut gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten – eine mögliche Kündigung wurde erwogen. Trotz dieser Vorfälle traten erneut grobe Fehlleistungen auf (s. beil. Unterlagen – b.w.).

Im Anhörungsschreiben waren Gesprächs- und Aktennotizen vom 15.10.1991, 08.11.1991, 16.11.1992, 03.12.1992 und 10.02.1993 sowie eine dem Kläger erteilte Abmahnung vom 02.11.1992 (Blatt 68–77 d. A.) beigefügt.

Mit Schreiben vom 18.02.1993 (Blatt 48, 49 d.A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung aus folgenden Gründen:

„Zu Pt. 1 des Schreibens vom 10.02.93 (CBKC4)/sw-dr.

Dabei handelt es sich lt. Herrn D. um einen Übertragungsfehler, der zu den falschen Werten bei der Analyse führte. Herr D. begründet dies damit, daß die Arbeit unter Zeitdruck durchgeführt wurde, da Herr D. an diesem Nachmittag seinen Urlaub antreten wollte (Anlaß: Geburt des 1. Kindes). Zu Pt. 2. Die Charts zur Erfa-Tagung am 10.02.93 wurden Herrn S. am 04.02.93 übergeben. Sie beinhalteten die Auswertungen der abgelaufenen Quartale. Es war Herr D. nicht bewußt, daß auch eine Auswertung des laufenden Quartals (erstes Quartal 1993) benötigt wird.

Herr S. hätte bei rechtzeitiger Durchsicht der Unterlagen erkennen müssen, daß die aktuellen Charts nicht enthalten waren. Zu diesem Zeitpunkt hätten die fehlenden Charts noch problemlos erstellt werden können.

Der Betriebsrat stellt fest, daß die persönlichen Beziehungen zwischen Herrn S. und Herrn D. seit einiger Zeit schwer gestört sind.

Wir empfehlen deshalb, daß Herr D. in eine andere Abteilung der B. Club GmbH versetzt wird. Herr D. wäre mit dieser Vorgehensweise einverstanden (§ 102 Abs. 3 Nr. 3).”

Mit Schreiben vom 24.02.1993 (Blatt 3 d. A.) sprach die B. Club GmbH dem Kläger eine ordentliche Kündigung zum 30.09.1993 aus. Das Schreiben der B. Club GmbH vom 24.02.1993 hat folgenden Wortlaut:

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrter Herr D.,

hiermit kündigen wird das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, fristgerechte Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin, das ist der 30. September 1993.

Dazu veranlassen uns im wesentlichen folgende Gründe:

Aufgrund mangelnder Arbeitsleistung und teilweiser Nichterfüllung Ihrer Aufgaben wurden Sie am 08.11.91 schriftlich ermahnt, am 27.03.92 fand ein Beurteilungsgespräch statt, eine Abmahnung folgte am 02.11.92. Etwa zwei Wochen nach dieser Abmahnung verstießen Sie erneut gegen arbeitsvertragliche Pflichten, woraufhin eine Kündigung beantragt wurde, diese aber vorübergehend ausgesetzt wurde (siehe dazu die Notiz CBKC4/sw-tö vom 03.12.92).

Trotz dieser Vorfälle traten weiterhin grobe Verstöße auf (s. Notiz CBKC4/sw-dr vom 10.02.93).

Soweit Ihnen noch Urlaub zusteht, ist dieser in der Kündigungsfrist zu nehmen. Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung gehört und hat der Kündigung widersprochen. Eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrates liegt bei.

Mit freundlichen Grüßen

ppa.

H. P.

Personalleitung

Gegen die Kündigung vom 24.02.1993 erhob der Kläger mit dem a...

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