Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebliche Altersversorgung. Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten. Vordienstzeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes über die Anrechnung von Vordienstzeiten haben nicht den Zweck, einen Arbeitnehmer in den Genuss betrieblicher Regelungen kommen zu lassen, die bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr existent waren (Fortführung von BAG, Urteil vom 20.10.1976 – 5 AZR 507/75).

 

Normenkette

ArbPlSchG § 6 Abs. 2 S. 1, § 12 Abs. 1, § 16a Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 1 Ca 342/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.07.2006; Aktenzeichen 3 AZR 307/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 04.11.2004 – AZ. 1 Ca 342/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, welche von zwei unterschiedlichen Gesamtbetriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die nach einem Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974 und einem Einstellungsdatum ab 01.01.1974 unterscheiden, für den Kläger maßgeblich ist.

Der am 19.04.1953 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 01.07.1972 bis zum 30.06.1974 Wehrdienst bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit ab.

Ohne eine zwischenzeitliche andere Beschäftigung nahm er mit Wirkung ab 01.08.1974 ein Berufsausbildungsverhältnis bei der Firma M7xxxxx-Werke B4xxx & S5xx aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages vom 11.04.1974 auf.

Die Firma M7xxxxx-W1xxx B4xxx & S5xx wurde zwischenzeitlich umgewandelt in die Firma M7xxxxx 5 H2xxxxxxxxxxxxxxx GmbH und Co. KG.

Mit Schreiben vom 21.12.1983 beantragte der Kläger auf Anraten der damaligen Arbeitgeberin die Anrechnung seiner Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit.

Das Schreiben hat den folgenden Wortlaut:

„…

Sehr geehrter Herr H3xxxxxxxx, 9 hiermit beantrage ich, dass mir meine Ausbildungszeit bei der Bundeswehr (01.07.1972 – 30.06.1974) auf meine Betriebszugehörigkeit bei den M7xxxxx-Werken angerechnet wird.

Außerdem bitte ich zu prüfen und mir mitzuteilen, ob für mich die „alte” Altersversorgung gilt, die für 11 Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.01.1974 zutrifft.

… „

Hintergrund der Anfrage des Klägers war unter anderem der Umstand, dass bei der damaligen Arbeitgeberin des Klägers unterschiedliche Versorgungsregelungen, nach den Erörterungen im Termin vor dem Landesarbeitsgericht vom 13.04.2005 in Form von Betriebsvereinbarungen, bestanden, einmal für Arbeitnehmer mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974, zum anderen für Arbeitnehmer mit Eintrittsdatum ab dem 01.01.1974.

Die Zusage für Arbeitnehmer mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974 datierte dabei vom 01.01.1971, die Zusage für Arbeitnehmer mit Einstellungsdatum ab dem 01.01.1974 datierte vom 02.01.1974.

Auf diesen Zusagen basierten die letzten Gesamtbetriebsvereinbarungen „GBV MH-P 04/99” und „GBV MH-P 05/99” bei der Firma M7xxxxx H2xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG vom 15.04.1999.

Die GBV 04/99 für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 01.01.1974 beinhaltet eine Bruttorente bei fünfjähriger Betriebszugehörigkeit von 20 % des zuletzt vor Beginn des Rentenfalles bezogenen Bruttoverdienstes bei einer Steigerung um 1 % für jedes weitere volle Jahr der Betriebszugehörigkeit bis zu 40 % des zuletzt bezogenen Bruttoverdienstes, maximal jedoch 2.624,00 DM.

Die GBV 05/99 für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum ab dem 01.01.1974 sieht demgegenüber eine maximale monatliche Firmenrente von 310,00 DM nach 25 Jahren vollendeter Betriebszugehörigkeit vor.

Auf dem Schreiben des Klägers vom 21.12.1983 befinden sich von Seiten Mitarbeitern der damaligen Arbeitgeberin zwei handschriftliche Vermerke. Seitlich neben dem Antrag auf Anrechnung der Betriebszugehörigkeit lautet der Vermerk „wenn wir müssen”, am rechten unteren Rand des Schreibens befindet sich der weitere Vermerk „LT. H6xxxxxx”

  • Anrechnung der Jahre
  • alte AltersversG.”

Mit weiterem Schreiben vom 27.03.1984 teilte die damalige Arbeitgeberin dem Kläger sodann mit, für ihn habe die Altersversorgungszusage vom 01.01.1983 Gültigkeit, die für Mitarbeiter gelte, deren Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.1974 in Kraft getreten sei, bei der Berechnung der Firmenrente würden jedoch die anerkannten Bundeswehrzeiten angerechnet.

Mit Wirkung ab 01.01.2002 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte über.

Grundlage der Beschäftigung war nunmehr ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 05.02.2002.

Zur Altersversorgung weist die Präambel dieses Einstellungsvertrages folgende Regelung auf:

„Die bisherigen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung der M7xxxxx H2xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG gehen über. Sie werden bis zum 31.12.2002 fortgeführt und mit Ablauf dieses Tages eingestellt. Soweit eine Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt gesetzlich unverfallbar ist, bleibt sie insoweit erhalten. Ab dem 01.01.2002 sichert die i1x I2...

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