Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige Dauer einer Probezeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Namensunterschrift nach § 126 BGB setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das allerdings nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzugs, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar.
2. Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit kann im Einzellfall eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB darstellen.
Normenkette
BGB § 622 Abs. 3, § 307 Abs. 1, §§ 126, 623, 310 Abs. 3 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 08.02.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1781/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.02.2007 – Az. 1 Ca 1781/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigungen.
Der am 04.09.1969 geborene Kläger war seit dem 20.02.2006 als Transportarbeiter bei der Beklagten beschäftigt.
Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher befristeter Arbeitsvertrag, der unter anderem folgende Regelungen vorsah:
”§ 1 Dauer des Arbeitsverhältnisses/Probezeit/Kündigung
Der Arbeitnehmer tritt am 20.02.2006 in die Dienste des Arbeitgebers ein. Der Arbeitsvertrag ist befristet und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 19.02.2007.
Das Arbeitsverhältnis kann auch während der Befristung beiderseits gekündigt werden. Während der Probezeit; die für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Außerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.”
Ob der Kläger regelmäßig acht Stunden je Arbeitstag tätig war, wie die Beklagte behauptet, oder regelmäßig zehn Stunden, wie er behauptet, ist unter den Parteien streitig.
Streitig ist daher auch, ob der durchschnittliche Verdienst des Klägers bei 1.750,00 EUR brutto oder lediglich bei 1.393,00 EUR brutto lag.
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig ca. 2.000 Arbeitnehmer.
Ein Betriebsrat besteht bei ihr nicht.
Mit Schreiben vom 27.06.2006, das dem Kläger unter dem 30.06.2006 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 13.07.2006. Unterzeichnet war die Kündigung vom Einzelprokuristen S6 der Beklagten.
Darüber, ob die Unterzeichnung dem Schriftformerfordernis genügt, herrscht unter den Parteien Streit.
Mit weiterem Schreiben vom 28.07.2006, das dem Kläger unter dem 29.07.2006 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich und hilfsweise ordentlich „innerhalb der Probezeit zum nächstmöglichen Termin”.
Gegen die Wirksamkeit der Kündigungen wendet sich der Kläger mit der unter dem 11.07.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und der am 08.02.2007 zu Protokoll erklärten Klageerweiterung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 27.06.2006 habe das Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgelöst, da das Schriftformerfordernis nicht eingehalten sei.
Eine Kündigung erfordere, dass das Kündigungsschreiben vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sei.
Eine Unterschrift setze ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das allerdings nicht lesbar zu sein brauche. Erforderlich sei jedoch, dass es sich um einen individuellen Schriftzug handele, der sich als Wiedergabe eines Namens darstelle und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse. Eine Unterzeichnung mit einer Buchstabenfolge, die sich als bewusste und gewollte Namensabkürzung darstelle, sei nicht als formgültige Unterschrift anzuerkennen.
Diesen Anforderungen genüge die Unterschrift unter der streitbefangenen Kündigungserklärung nicht. Das Schriftbild lasse nicht die Identität des Unterzeichners erkennen.
Hinsichtlich der zweiten Kündigung hat der Kläger die Auffassung vertreten, diese habe nicht mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen während einer Probezeit ausgesprochen werden können, da eine Probezeitvereinbarung von sechs Monaten bei seiner einfachen Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer unzulässig sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2006 nicht zum 13.07.2006 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.08.2007 fortbestanden hat.
Die Beklagte ha...