Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 18.11.1994; Aktenzeichen 4 Ga 42/94) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.11.1994 – 4 Ga 42/94 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erstinstanzliche Urteilstenor teilweise wie folgt neu gefaßt wird:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller bis zur endgültigen Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers zur Zweigstelle D. der Antragsgegnerin durch die Personalräte der Hauptniederlassung M. und der Zweigstelle D., längstens jedoch bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 4 Ca 296/95 Arbeitsgericht Münster als dezentralen Produktbetreuer Auslandsgeschäft in der Hauptniederlassung der Antragsgegnerin in M. weiterzubeschäftigen.
Die Kosten der Berufung trägt die Antragsgegnerin.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich darüber, ob der Antragsteller von der Antragsgegnerin, bei der er als Angestellter beschäftigt ist, weiterhin zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen bei der Hauptniederlassung der Antragsgegnerin in M. einzusetzen ist oder ob der Antragsteller jetzt aufgrund einer wirksamen Versetzung durch die Antragsgegnerin seine Arbeitsleistung bei der Niederlassung der Antragsgegnerin in D. zu erbringen hat.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die zum 01.01.1969 im Wege des Zusammenschlusses der bis dahin selbständig bestandenen Landesbank für Westfalen Girozentrale mit Hauptsitz in M. und der Rheinischen Girozentrale und Provinzialbank mit Hauptsitz in D. gegründet worden ist. Aus dieser Historie heraus unterhält die Antragsgegnerin neben einer Reihe von Niederlassungen Hauptniederlassungen in M. und D., wobei der Vorstand der Antragsgegnerin seinen Sitz in D. hat.
Die Antragsgegnerin erfüllt für Nordrhein-Westfalen die Aufgaben einer Staats- und Kommunalbank sowie einer Sparkassenzentralbank. Zudem bietet sie ihre Dienste den nordrhein-westfälischen Sparkassen bei deren Erledigung von Eigengeschäften sowie von Kredit- und sonstigen Dienstleistungsgeschäften an.
Personalvertretungsrechtlich unterfällt die Antragsgegnerin den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – künftig: LPVG NW –, Dabei sind bei den Niederlassungen sowie bei den zwei Hauptniederlassungen der Antragsgegnerin jeweils gemäß § 1 Abs. 1 LPVG NW örtliche Personalräte gebildet. Zudem ist für den Gesamtbereich der Antragsgegnerin nach § 52 LPVG NW ein Gesamtpersonalrat errichtet.
Die Antragsgegnerin unterhielt zuletzt in 1991 u.a. in ihren Hauptniederlassungen in M. und D. sowie in allen Niederlassungen jeweils eine Abteilung „Kommerzielles Auslandsgeschäft”. In diesen Abteilungen waren u.a. sog. dezentrale Produktbetreuer eingesetzt.
In 1991 beschloß der Vorstand der Antragsgegnerin, ihren Bereich „Dokumentäres Auslandsgeschäft” zentraler zu strukturieren, nur noch in ihrer Hauptniederlassung in D. sowie in ihren Niederlassungen in D., F. und H. jeweils eine Abteilung „Dokumentäres Auslandsgeschäft” beizubehalten, die bis dahin in ihren anderen Niederlassungen sowie in ihrer Hauptniederlassung in M. jeweils u.a. unterhaltenen Abteilungen „Kommerzielles Auslandsgeschäft” aufzulösen und zukünftig grundsätzlich die bisher in diesen Abteilungen „Kommerzielles Auslandsgeschäft” eingesetzten Mitarbeiter in den Abteilungen „Dokumentäres Auslandsgeschäft” in D., D., F. oder H. weiterzubeschäftigen. Lediglich die sog. dezentralen Produktbetreuer sollten weiterhin in jeder Niederlassung und auch in der Hauptniederlassung in M. tätig bleiben. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob diese Beibehaltung des Einsatzes von sog. dezentralen Produktbetreuern bei jeder Niederlassung und ebenfalls bei der Hauptniederlassung in M. nur vorübergehend oder endgültig sein sollte. Da ab 1991 bis auf in der Hauptniederlassung D. sowie in den Niederlassungen D., F. und H. in den anderen Niederlassungen und in der Hauptniederlassung in M. keine Abteilungen „Kommerzielles Auslandsgeschäft” mehr aufrechterhalten werden sollten, sollten ab 1991 bis auf in der Hauptniederlassung D. sowie in den Niederlassungen D., F. und H. in der Hauptniederlassung in M. und in allen anderen Niederlassungen die dort weiterbeschäftigten sog. dezentralen Produktbetreuer keiner anderen dortigen Abteilung, sondern dem dort jeweils bereits zuvor bestandenen Geschäftsbereich „Firmen” organisatorisch zugeordnet und gleichzeitig weisungsgemäß dem Leiter dieses Geschäftsbereichs unterstellt werden.
Der bei der Antragsgegnerin gebildete Gesamtpersonalrat stimmte dieser vom Vorstand der Antragsgegnerin beschlossenen Umstrukturierung des Bereichs „Dokumentäres Auslandsgeschäft” zwar mit Schreiben vom 15.11.1991 zu, teilte aber in diesem Schreiben vom 15.11.1991 gleichzeitig mit, daß es für ihn nicht nachvollziehbar sei, daß in der Hauptniederlassung in M. und in allen Niederlassungen weiterhin sog. dezentrale Projektbetreuer weiterbeschäftigt würden un...