Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vertrauensschutz auf die Zulässigkeit einer einzelvertraglichen zweistufigen Ausschlussfrist mit jeweiliger Frist von zwei Monaten bei sog. Altverträgen für die Zeit nach dem 31.12.2002
Leitsatz (redaktionell)
Artikel 229 § 5 S. 2 EGBGB gibt den Klauselverwendern eine Übergangsfrist an die Hand, innerhalb derer sie zu weit gefasste Klauseln auf ein zulässiges Maß begrenzen können. Der Gesetzgeber selbst stellt den Klauselverwendern dabei eine Frist zur Verfügung, innerhalb derer sie sich darauf einstellen können, dass nach den nunmehrigen Bestimmungen eine Inhaltskontrolle bestimmter Art stattfindet. Wird diese Frist nicht genutzt, geht dies zu Lasten des Klauselverwenders. Mit der Zurverfügungstellung dieser Übergangsfrist wird auch ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, nicht mit echter Rückwirkung in bestehende vertragliche Vereinbarungen einzugreifen.
Normenkette
EGBGB Art. 229 § 5 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen 9 Ca 1999/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.02.2006 – AZ 9 Ca 1999/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Vergütungsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges sowie im Rahmen eines Feststellungsbegehrens um eine Verpflichtung zum Schadensersatz infolge verspäteter Entgeltzahlung.
Der am 07.09.1969 geborene, ledige Kläger war seit dem 01.07.1999 bei der U1xxx D1xxxxxxxxx GmbH beschäftigt.
Grundlage der Beschäftigung war zuletzt ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 23.11.2000, nach dem der Kläger gemäß Ziffer 1.1 als Manager F4xxx + F5xxxxxxxx Operations/Data Center beschäftigt war.
Ziffer 10 des Anstellungsvertrages sieht folgende Regelung vor:
10 Verfallfristen
10.1
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
10.2
Weist die andere Vertragspartei den Anspruch zurück oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.”
Der Kläger erhielt zuletzt eine monatliche Grundvergütung in Höhe von 5.368,56 EUR brutto bei zwölf Gehältern jährlich.
Darüber hinaus bestand eine Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Beitrag für eine zu Gunsten des Klägers abgeschlossene Direktversicherung in Gestalt einer Kapitalversicherung bei der „neue leben Lebensversicherung” in Höhe von jährlich 1.758,03 EUR, fällig zum Ende jeweils des Monats Januar eines Jahres zu entrichten.
Ferner gewährte die Arbeitgeberin dem Kläger einen Arbeitgeberanteil zu vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 39,88 EUR brutto.
Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers, die U1xxx D1xxxxxxxxx GmbH, wurde in der Folgezeit auf die U1xxx H2xxxxxx GmbH verschmolzen. Diese wurde sodann in M3x D1xxxxxxxxx GmbH umfirmiert.
Die Firma M3x D1xxxxxxxxx GmbH wurde zwischenzeitlich erneut umfirmiert in die V1xxxxx D1xxxxxxxxx GmbH.
Die U1xxx D1xxxxxxxxx GmbH kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.09.2002 zum 31.12.2002.
In dem vom Kläger gegen die Kündigung angestrengten Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 6143/02 stellte das Arbeitsgericht Dortmund mit Urteil vom 20.11.2003 fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitlose Kündigung nicht beendet worden ist.
Die von der vormaligen Arbeitgeberin gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Hamm im Verfahren 10 Sa 6/04 mit Urteil vom 18.06.2004 zurück.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde der vormaligen Arbeitgeberin wurde vom Bundesarbeitsgericht unter dem 18.11.2004 zurückgewiesen.
Zahlungen an den Kläger erfolgten mit Wirkung ab 01.01.2003 nicht mehr.
Auch Zahlungen für die zu Gunsten des Klägers abgeschlossene Direktversicherung erfolgte nicht mehr. Für die Jahre 2003 bis 2005 nahm der Kläger Zahlungen in Höhe von jeweils 1.758,03 EUR selbst an den Versicherer vor. Für die Jahre 2003 und 2005 kamen dabei jeweils 3,60 EUR Mahngebühren hinzu.
Mit Schreiben vom 24.03.2005 kündigte die M3x D1xxxxxxxxx GmbH das Arbeitsverhältnis erneut zum 30.06.2005. Begründet wurde die Kündigung mit Umstrukturierungs- und Personalmaßnahmen.
Zum einen gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung wendet sich der Kläger mit der unter dem 13.04.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
Er hat eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates mit Nichtwissen bestritten, ferner die Sozialwidrigkeit der ausgesprochenen Kündigung gerügt; ebenso hat er geltend gemacht, eine nach § 17 KSchG erforderliche Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit sei unterblieben.
Darüber hinaus fordert der Kläger von de...