Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 20.12.1995; Aktenzeichen 1 Ca 2151/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 5 AZR 69/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.12.1995 – 1 Ca 2151/95 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Neuberechnung seines Tronc-Anteiles (und entsprechende Nachzahlung) ohne den von der Beklagten vorgenommenen Abzug der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie unter Abzug der Kosten der betrieblichen Altersversorgung und der Beiträge zur Insolvenzversicherung.

Der Kläger gehört als Croupier zum spieltechnischen Personal der Beklagten im Spielcasino D.. Seine Vergütung erhält er ausschließlich aus dem Gesamttronc der von der Beklagten betriebenen drei Spielbanken in N.-W. Die für ihn maßgebliche persönliche Punktzahl beträgt 29. Im Durchschnitt betrug seine Monatsvergütung etwa 8.000,– DM brutto.

Die Verwendung der von den Spielbankbesuchern getätigten Zuwendungen an das Personal, welche in den Tronc fließen, ist im Spielbankgesetz vom 19.03.1974 (SpielbG NW) nur rudimentär geregelt. Nach § 7 SpielbG NW sind die Zuwendungen der Besucher ohne Rücksicht auf einen anderweitigen Willen des Spenders dem Tronc zuzuführen und an den Spielbankunternehmer abzuliefern. Die Einzelheiten sollen durch eine Rechtsverordnung (Tronc-Verordnung) des Innenministers geregelt werden, wobei bestimmt werden kann, daß ein bestimmter Anteil des Tronc-Aufkommens an eine Stiftung abzuführen ist. Es heißt sodann weiter:

„Die Abgabe an die Stiftung ist so zu bemessen, daß dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist …”

Die im Gesetz erwähnte Tronc-Verordnung ist vom Innenminister bisher nicht erlassen worden.

Seit Bestehen der Spielbanken in N.-W. wird der monatlich erwirtschaftete Tronc von der Beklagten zunächst für die fixen Personalausgaben verwendet. Hierüber verhält sich eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989, in der die vom Tronc gespeisten Personalaufwendungen wie folgt aufgezählt sind:

„II. Personalaufwendungen sind insbesondere:

  1. Vergütungen für punktbesoldete und festbesoldete Arbeitnehmer der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG einschließlich der Leistungen gemäß §§ 5 bis 9 MTV.
  2. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) sowie für nicht versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer zweckgebundene Zuschüsse in Höhe der Beiträge für vergleichbare versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die zweckgebundene Verwendung dieser Zuschüsse ist nachzuweisen.
  3. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) und zu einer Gruppenunfallversicherung.
  4. Sozialleistungen zugunsten der Arbeitnehmer, insbesondere wie in § 6 der Gehaltsvereinbarungen näher aufgezeigt, sowie die betriebliche Altersversorgung.
  5. Zulagen und Zuschläge, soweit sie in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind.
  6. Siehe Protokollnotiz vom 27.11.1989
  7. Alle laufenden Vergütungen (inkl. Sozialleistungen, Zulagen und Zuschläge), auch solche die bei Suspendierung (vgl. § 10 Abs. 2 MTV) oder Annahmeverzug zu zahlen sind. Laufende Vergütungen aus dem Tronc in Verbindung mit Suspendierungen nach einem erstinstanzlichen Urteil in einem Kündigungsrechtsstreit bedürfen der Zustimmung des Gesamtbetriebsrates.”

Die Frage, welche Personalaufwendungen aus dem Tronc finanziert werden dürfen, ist auch Gegenstand von Tarifverhandlungen gewesen. In einer Protokollnotiz zu den Teilvereinbarungen zu einem Tronc-Tarifvertrag vom 01.12.1989 heißt es hierzu wie folgt:

„1. Die Tarifvertragsparteien haben keine Einigung erzielt, welche Kosten für Personalaufwendungen aus dem Tronc zu entnehmen sind. Bis zum Abschluß einer tariflichen Regelung nehmen die Gewerkschaften die bestehende Praxis zur Kenntnis, erklären aber, eine davon abweichende tarifliche Regelung im Rahmen von Tarifverhandlungen durchsetzen zu wollen.”

Zwischenzeitlich ist durch einen neuen Tarifvertrag geregelt, daß die Beklagte ab dem 01.01.1996 an den Tronc einen Zuschuß von 1/3 der Aufwendungen für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung leistet. Ab dem 01.01.1997 erhöht sich der Zuschuß auf 2/3 der Aufwendungen und ab 01.01.1998 werden sämtliche Aufwendungen für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung durch Zuschußleistungen an den Tronc ersetzt.

Mit seiner am 18.04.1995 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß die von der Beklagten bisher geübte Praxis der troncmindernden Vorwegentnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Kosten für die betriebliche Altersversorgung und der Beiträge zur Insolvenzversicherung gegen geltendes Recht verstoße. Aus den einschlägigen gesetzlichen...

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