Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 22.05.1997; Aktenzeichen 1 Ca 390/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.05.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn – 1 Ca 390/97 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der beim Arbeitsgericht Paderborn am 27.02.1997 eingereichten Klage begehrt der Kläger aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine Prämie für fünf Wochen der Monate September/Oktober 1996.

Die beklagte KG mit Sitz in P… gehört zu sog. „S…..-Unternehmensgruppe”. Sie beschäftigt 26 Angestellte und 221 Arbeiter (Stand: November 1997) schwerpunktmäßig mit der Bedienung von Maschinen der Unternehmen der S…..-Gruppe in der Tretra-Brik-Produktion (Abfüllung von Fruchtsäften und Nektaren in diesen Verpackungen) und mit Schlosserarbeiten an diesen Maschinen. Der am 12.01.1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten laut schriftlichem Arbeitsvertrag vom 01.09.1991 ab 01.09.1991 als Schlosser gegen einen Bruttomonatsverdienst von zur Zeit ca. 3.200,00 DM tätig. Der Kläger ist außerdem Mitglied des 1993 von den Belegschaften der Beklagten und weiteren sechs Unternehmen der S…..-Gruppe gemeinsam gewählten Betriebsrates.

In § 3 des schriftlichen Vertrages vom 01.09.1991 hat die Beklagte, die keiner Tarifbindung unterliegt, mit dem Kläger wie folgt die Zahlung einer freiwilligen Prämie vereinbart:

„Zuzüglich hierzu leistet der Arbeitgeber eine Prämie in Höhe von DM 100,– brutto pro Woche.

Voraussetzung für die Entstehung dieses Prämienanspruches ist, daß der Arbeitnehmer die ihm gemäß Arbeitsvertrag obliegenden Verpflichtungen an 5 Tagen in der Woche ordnungsgemäß und vollständig erfüllt und die festgelegte Arbeitszeit pünktlich beginnt und beendet.

Der Anspruch auf Zahlung der Prämie in Höhe von DM 100,– brutto wöchentlich entfällt daher für die gesamte Woche, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit – auch nur an einem Wochentag – nicht ordnungsgemäß erbringt oder unpünktlich aufnimmt oder aus sonstigen Gründen, z. B. wegen Krankheit, Urlaub nicht anwesend ist oder

  1. die festgelegte Kernarbeitszeit von mindestens 38 Wochenstunden bei 5 Arbeitstagen bzw.
  2. nach entsprechender Anweisung Mehrarbeitsstunden bis 45 Wochenstunden bei 5 Arbeitstagen nicht vollständig leistete.

Fallen in eine 5-Tage-Woche ein oder mehrere gesetzliche Feiertage, so wird die Zahlung des Prämienbetrages entsprechend der Anzahl der Feiertage um jeweils 1/5 gemindert.

Die über die wöchentlich festgelegte Kernarbeitszeit von 38 Stunden aufgrund entsprechender Anweisung hinausgehenden geleisteten Mehrarbeitsstunden werden wie folgt vergütet:

  • für die ersten 7 Mehrarbeitsstunden der vereinbarte Bruttostunden zzgl. 25 %
  • ab der 7. wöchentlichen Mehrarbeitsstunde 30 %.”

Für die fünf Wochen vom 02. bis 06.09.1996, 09. bis 13.09.1996, 16. bis 20.09.1996, 07. bis 11.10.1996 und 21. bis 25.10.1996 zahlte die Beklagte dem Kläger keine Prämie aus, obwohl der Kläger nach den von der Beklagten erstellten Zeitkonten – auf diese wird Blatt 8 bis 9 der Akten verwiesen – die wöchentliche Kernarbeitszeit von 38 Stunden lediglich in den beiden Wochen vom 09. bis 13.09. und 07. bis 11.10. mit jeweils 37,5 Stunden unterschritten hatte. Wie die Erörterungen darüber im Kammertermin am 14.01.1998 ergeben haben, hat der Kläger die Kernarbeitszeit von 38 Stunden in den übrigen drei streitigen Wochen nur deshalb überschritten, weil er Freitags in diesen Wochen immer von 8.00 bis 16.30 Uhr an den festgesetzten Betriebsratssitzungen teilgenommen hat, während die übrigen Produktionsarbeiter und alle Schlosser an den Freitagen Kurzarbeit mit Zustimmung des Betriebsrates verfahren haben und dadurch in den Wochen die Kernarbeitszeit von 38 Stunden nicht erreicht und keine Prämie aufgrund gleicher arbeitsvertraglicher Vereinbarungen erhalten haben.

Der Kläger, dem die Beklagte alle auf den Zeitkonten vermerkten Stunden einschließlich der Betriebsratssitzungsstunden mit dem vereinbarten Stundenlohn 20,32 DM brutto vergütet hat, hat gemeint, die Beklagte habe ihm gemäß den Zeitkonten und der arbeitsvertraglichen Regelung für die streitigen fünf Wochen die Prämien mit insgesamt 500,00 DM nachzuzahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihm DM 500,00 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag sei dem 30. Oktober 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 22.05.1997 hat das Arbeitsgericht unter Zulassung der Berufung entsprechend dem Antrage des Klägers entschieden. Das Arbeitsgericht hat dazu u.a. ausgeführt, der Anspruch des Klägers finde seine Rechtsgrundlage in § 3 des Arbeitsvertrages. Für das Gericht stehe fest, daß der Kläger in den fünf fraglichen Wochen ordnungsgemäß und vollständig i.S.d. § 3 gearbeitet habe. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf die möglicherweise in diesem Zeitraum geleistete Kurzarbeit sowie auf die Betriebsratstätigkeit des Klägers berufen. Es sei zu berücksichtigen, da...

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