Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung. Teilnahme an einer Weiterbildung
Leitsatz (redaktionell)
Für eine Leistungsverfügung, gerichtet auf die Gestattung der Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung die Unterrichtsausfälle der beantragenden Lehrerin zur Folge hat, fehlt es am Verfügungsanspruch.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; ArbGG § 62 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 01.07.2003; Aktenzeichen 3 Ga 19/03) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 01.07.2003 3 Ga 19/03 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Freistellung der Verfügungsklägerin zwecks Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung.
Die Verfügungsklägerin ist seit 1994 Lehrerin der Sekundarstufe I für die Fächer Deutsch und Textilgestaltung an der F3xxxxxxx-C1xxx-S2xxxx in D4xxxxx, einer Hauptschule, tätig. Sie ist Leiterin der Fachkonferenz Deutsch.
Mit Antrag vom 10.01.2003 teilte die Verfügungsklägerin dem verfügungsbeklagten L2xx mit, dass sie beabsichtige, in der Zeit vom 14.07.2003 bis 18.07.2003 an einer Bildungsveranstaltung zum Thema NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren) teilzunehmen. Diese Veranstaltung war nach § 9 AWbG-NW anerkannt. mit Schreiben vom 14.01.2003 teilte der Schulleiter der Verfügungsklägerin mit, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werden könnte, da eine solche Veranstaltung möglichst in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen sei. Am 16.01.2003 gab die Klägerin eine „Gleichwohl-Teilnahme-Erklärung” gegenüber dem Schulleiter ab. Daraufhin erfolgte die schriftliche Ablehnung durch das Schulamt für den Kreis L1xxx vom 23.01.2003, in der unter anderem Folgendes ausgeführt wird:
„…
Die zwingenden dienstlichen Gründe liegen in der kontinuierlichen Realisierung des Bildungsauftrages und Bildungsanspruchs der schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler, dem bei dem Ausmaß des von Ihnen vorgesehenen Bildungsurlaubs nicht mehr in noch vertretbarer Weise entsprochen werden könnte.
Unser gemeinsamer Dienstherr hat Begriff und Verständnis von zwingenden dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit Unterrichtsverpflichtung / Unterrichtserteilung im RdErl. vom 11.6.1979 – BASS 21-22 Nr. 21 – in Absatz 2.1 für den Dienstbereich abschließend geklärt und damit einen Maßstab für die Ausübung eines sachgerecht ausgeübten Ermessens in diesem Zusammenhang gesetzt. – Die kontinuierliche Unterrichtserteilung ist ein so hohes Gut bzw. eine so hohe dienstliche Verpflichtung der „Behörde” Schule, dass (a) daraus die dienstrechtliche Legitimation erwächst, Mehrarbeit anzuordnen, die eben an das Bestehen von zwingenden dienstlichen Gründen gebunden ist und (b) ein Verbot für Lehrerinnen und Lehrer ausgesprochen wird, die sonst im Verwaltungsbereich bestehende Vorschrift Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abzugelten anzuwenden (– mit der Folge, dass dann und deshalb Mehrarbeit vergütungsfähig wird).
Der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub stehen in Ihrem Falle also gleich zwei Hürden entgegen – zum Einen die Definition bzw. Bemessungsgröße für zwingende dienstliche und zugleich betriebliche Gründe in dem Arbeitsfeld Schule und zum Anderen, dass die zwingenden dienstlichen Gründe für die Anordnung von Mehrarbeit zuvor – im Falle der Gewährung des Bildungsurlaubs – als nicht zwingend dienstlich um eine Ablehnung zu begründen eingestuft worden wären, wodurch dann die Anordnungsgrundlage für Mehrarbeit in sich zusammen fiele.
Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis werden angesichts der zu beachtenden Rechtsvorschriften den o.g. Hürden – auch unter Beachtung des Gebotes der Einzelfallprüfung – häufig begegnen. Gleichwohl sind auch für Lehrerinnen und Lehrer Ansprüche nach dem AWbG einlösbar. Das Angebot von Veranstaltungen im Sinne von § 9 AWbG ist außerordentlich vielfältig, quantitativ reichhaltig und erfasst auch die Zeiträume von Schulferien. – Bei 12 Wochen Schulferien und einem Urlaubsanspruch von 6 Wochen bleiben 6 Wochen Arbeitszeit als unterrichtsfreie Zeit, in denen der Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem AWbG vielfältig realisiert werden kann, ohne das zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen dürften.
… „
Nach Ablehnung des nochmaligen Antrags der Verfügungsklägerin vom 06.03.2003 durch das verfügungsbeklagte L2xx hat die Klägerin am 07.04.2003 Klage bei dem Arbeitsgericht Detmold (1 Ca 655/03) gegen den Kreis L1xxx erhoben, mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin in der Zeit vom 14.07.2003 bis 18.07.2003 zur beruflichen Weiterbildung freizustellen. Im Gütetermin am 16.05.2003 ist das Passivrubrum dahingehend berichtigt worden, dass beklagt sei das L2xx N2xxxxxxx-W2xxxxxxx.
Das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren hat die Klägerin am 11.06.2003 anhängig gemacht.
Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen:
Sie habe sich bemüht, ein entsprechendes Bildungsangebot innerhalb der Schulferien zu finden. Dieses sei ihr nicht gelungen. Sie trägt weiter...