Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrentenklage
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einstellungsbehörde ist aufgrund ihres Organisationsrechts befugt, ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Schutzwerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt (BVerwG 22.07.1999 2 C 21.95; BVerwG 25.04.1996 2 C 21.95). Aus der ursprünglichen Bewerbung hergeleitete Ansprüche des klagenden Bewerbers entfallen mit der Aufhebung der Ausschreibung.
2. Die Aufhebung der ursprünglichen Stellenausschreibung und die Neuausschreibung der Stelle ist im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt, weil die anfängliche behördliche Auswahlentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich beanstandet worden ist und bei Neuausschreibung der Stelle mehr als ein Jahr seit der erstmaligen Ausschreibung verstrichen war. Die durch Neuausschreibung der Stelle ermöglichte Bestenauslese auf aktualisierter Tatsachengrundlage und im aktualisierten Bewerberkreis entspricht der Zielsetzung des Art. 33 II GG.
3. Der sachlichen Rechtfertigung der Neuausschreibung steht nicht entgegen, dass die Einstellungsbehörde zunächst versucht hatte, ein Ausscheiden des klagenden Bewerbers aus dem Bewerberkreis zu erreichen, indem sie diesem eine anderweitige Stelle anbot.
4. Im Falle einer erneuten Bewerbung erwächst dem Bewerber – erneut – eine nach Art 33 II GG rechtsschutzfähige Position, falls und sobald der öffentliche Arbeitgeber eine ihn nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung getroffen hat.
Normenkette
GG Art. 33
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 19.09.2002; Aktenzeichen 2 Ca 673/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19.09.2002 – 2 Ca 673/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt im Wege der Konkurrentenklage einen Anspruch auf Übertragung einer Angestelltenstelle als Sachbearbeiter (BAG IV a, Fallgr. 1 a).
Der Kläger ist am 28.04.1952 geboren. Seit dem 15.07.1980 ist er als Angestellter bei dem B5xxxxxxx für G1xxxxxxxxxx (früher: B6xxxxxxxxxxx für G1xxxxxxxxxx) beschäftigt. Seit dem 01.10.1989 nimmt er die Stelle eines Oberkontrolleurs mit einer Vergütung nach BAT IV b wahr. Wegen weiterer Einzelheiten des beruflichen Werdegangs des Klägers und der von ihm absolvierten Fortbildungen wird auf das Bewerbungsschreiben des Klägers vom 24.12.2000 (Bl. 14, 15 d. A.) und auf seine schriftsätzlichen Darstellungen (Bl. 4 bis 6, 140 bis 144 d. A.) Bezug genommen. Wiederholt wurden Verbesserungsvorschläge des Klägers auf dem Gebiet der EDV mit Geldprämien ausgezeichnet (entsprechende Kopien: Bl. 63 bis 66 d. A.). Am 14.12.2000 schrieb das B5xxxxxxx folgende Stelle aus (Bl. 12 d. A.):
„Im Sachbereich 1 der Außenstelle M1xxxxx ist ab sofort der Dienstposten für
eine Sachbearbeiterin/ einen Sachbearbeiter |
(Verg.-Gr. IV a Fallgr. 1 a BAT) |
zu besetzen.
Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere:
- Planung und Steuerung des Einsatzes der Kontrolleinheit,
- örtliche Einarbeitung von Kontrolleuren,
- Dienstbesprechungen mit Straßenkontrolleuren,
- Umsetzen von Vorschriften, Anweisungen und dergleichen für die Kontrollpraxis,
- Bearbeitung von Kontrollberichten (Qualitätskontrolle).
Voraussetzungen:
- Ausbildung für den gehobenen Dienst oder vergleichbare Kenntnisse,
- Fähigkeit und Bereitschaft zu selbstständigem, systematischem und eigenverantwortlichem Arbeiten,
- rasche Auffassungsgabe, Fähigkeit zum konzeptionellen Denken, Flexibilität, sachbezogenes Durchsetzungsvermögen und Belastbarkeit,
- sicheres und gewandtes Auftreten, gute schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungsgeschick.
…”
Im weiteren Text findet sich der Hinweis, dass Angestellten, die noch nicht in Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert sind, der Dienstposten während einer Erprobungszeit nur vorübergehend gemäß § 24 Abs. 1 BAT übertragen wird. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 24.12.2000 innerhalb der dreiwöchigen Frist auf die ausgeschriebene Stelle. Im März 2001 erhielt der Kläger die nicht weiter begründete Mitteilung vom 01.03.2001, dass er bei der Besetzung des Dienstpostens nicht berücksichtigt werden könne und die Entscheidung zugunsten eines Mitbewerbers getroffen worden sei (Bl. 16 d. A.). Bei diesem Mitbewerber handelt es sich um den Bewerber S2xxxxxxxxx. Unter dem 19.03.2001 hat der Kläger die vorliegende Klage bei dem Arbeitsgericht Münster eingereicht. Zugleich hat er die Beklagte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle in Anspruch genommen (ArbG Münster 2 Ga 16/01 = LAG Hamm 5 Sa 778/01). In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dem Antrag des Klägers am 01.06.2001 durch Urteil der 5. Kammer des erkennenden Gerichts stattgegeben worden. In dem Urteil ist ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Besetzung der Stelle mit dem Bewerber S2xxxxxxxxx zu unterlassen, weil die zugunsten des Mitbewerbers S2xxxxxxxxx getroff...