Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 24.08.1994; Aktenzeichen 2 Ca 248/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.11.1997; Aktenzeichen 3 AZR 163/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen/Gerichtstag Olpe vom 24.08.1994 (2 Ca 248/94) abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die dem Kläger gemäß § 5 LRA gewährte Erschwerniszulage bei der Berechnung der Verdienstsicherung gemäß § 18 Ziff. 3 MTV-Metall auch über den 30.09.1993 zu berücksichtigen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung einer tariflichen Entgeltsicherung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie und befaßt sich mit Entwicklung, Konstruktion, Rohrumformung, Abgas-, Schweiß- und Lasertechnik.

Bei ihr ist der am 24.04.1936 geborene Kläger seit dem 01.02.1977 beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge in der Eisen-, Metall-, Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung.

Der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29.02.1988 in der Fassung vom 06.05./19.06.1990 enthält unter anderem folgende Regelung:

§ 18

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

  1. Anspruchsvoraussetzungen

    Arbeitnehmer nach der

    Vollendung des 53. Lebensjahres

    mit einer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit von 12 Jahren

    Vollendung des 54. Lebensjahres

    mit einer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit von 11 Jahren

    Vollendung des 55. Lebensjahres

    mit einer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit von 10 Jahren

    haben auf Antrag Anspruch auf Entgeltsicherung, wenn sie wegen gesundheitsbedingter ständiger Minderung ihrer Leistungsfähigkeit auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden können und deshalb auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt werden.

    Wird ein Antrag auf Arbeitsplatzwechsel gestellt, hat der Betriebsarzt oder – soweit dieser nicht vorhanden – ein Arzt des beiderseitigen Vertrauens die Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und die weitere Einsatzfähigkeit festzustellen.

    Der Antrag ist schriftlich zu stellen; der Anspruch auf die Entgeltsicherung entsteht bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen mit Beginn des nächstfolgenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungszeitraumes.

    Die Antragstellung schließt für den Fall der Gewährung einer Entgeltsicherung die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Wechsel des Arbeitsplatzes und damit evtl. verbundenem Wechsel des Entlohnungsgrundsatzes und ggf. auch zur Umgruppierung ein.

    Nach Gewährung einer Entgeltsicherung kann ein erneuter Antrag auf Entgeltsicherung nicht vor Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Bis zur Gewährung einer erneuten Entgeltsicherung gilt die bisherige Entgeltsicherung.

  2. Umfang der Entgeltsicherung

    Die Entgeltsicherung beträgt 100%.

    Sie besteht in dem Ausgleich der jeweiligen Differenz zwischen dem oben genannten Prozentsatz des bisherigen Durchschnittsentgelts und dem am neuen Arbeitsplatz erzielten Durchschnittsentgelt, jeweils bezogen auf die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, bei Kurzarbeit bezogen auf die gekürzte Arbeitszeit.

    Die über die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am alten Arbeitsplatz hinaus geleisteten Stunden werden mit dem Lohn/dem anteiligen Monatsentgelt/dem anteiligen Gehalt des neuen Arbeitsplatzes bezahlt.

    Die Berechnung des bisherigen und des neuen Durchschnittsentgelts erfolgt nach Nr. 3. Dabei sind Tariflohn- und -gehaltserhöhungen in beiden Fällen entsprechend zu berücksichtigen.

  3. Berechnung des Durchschnittsentgelts

    Für die Berechnung des bisherigen Durchschnittsentgelts gelten als Berechnungsgrundlage die letzten zwölf abgerechneten Monate vor Antragstellung.

    Das Durchschnittsentgelt am neuen Arbeitsplatz wird für je drei abgerechnete Monate errechnet.

    Das Durchschnittsentgelt wird bei Arbeitern je Stunde, je Monat, bei Angestellten je Monat ermittelt.

    Dabei sind zugrunde zu legen:

    Tariflohn, tariflicher Monatsgrundlohn, Akkord- und Prämienverdienst, Tarifgehalt, tarifliche Leistungszulagen, tarifliche Gruppenzulage und laufend zum Entgelt gewährte außertarifliche Zulagen;

    Zuschläge für Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (§ 6 Nr. 1) bei Arbeitnehmern, die zuletzt in der Regel mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Mehrschichtbetrieb tätig waren, der Montagezuschlag nach § 4 BMTV und der Zuschlag für Vorarbeiter nach § 4 LRA bei Arbeitnehmern, die zuletzt in der Regel mindestens 5 Jahre ununterbrochen auf Montage tätig waren bzw. die Tätigkeit eines Vorarbeiters ausgeführt haben, Erschwerniszulagen nach § 5 LRA, § 5 BMTV und der Gießerei-Zuschlag nach § 6 LRA bei Arbeitnehmern, die zuletzt in der Regel mindestens fünf Jahre ununterbrochen den jeweiligen Zuschlag erhalten haben.

    In die Berechnung des Durchschnittsentgelts am neuen Arbeitsplatz werden Zuschläge und Zulagen mit Ausnahme der Mehrarbeitsvergütung und des Mehrarbeitszuschlages einbezogen, wenn ...

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