Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Vergütungsvereinbarung mit einem angestellten Hochschulprofessor. Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Besoldung von Hochschulprofessoren im Jahr 2013
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Klausel im Anstellungsvertrag eines angestellten Hochschulprofessors, wonach er für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, deren Bruttobetrag der Höhe der jeweiligen Besoldung eines entsprechenden Beamten der Besoldungsgruppe W2 der Bundesbesoldungsordnung W entspricht, stellt sich als dynamische und nicht als statische Verweisung dar. Wird daher die Besoldung unter Anrechnung von Leistungszulagen erhöht, um eine dem Amt entsprechende Alimentation sicher zu stellen, so ist dies auch auf das privatrechtliche Anstellungsverhältnis anzuwenden.
2. Die Umgestaltung der Professorenbesoldung aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W2 und W3 vom 16.05.2013 ist verfassungsrechtlich unbedenklich und auch im Übrigen rechtswirksam.
Normenkette
Übergeleitetes BesoldungsG NRW § 33 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 02.12.2014; Aktenzeichen 3 Ca 1106/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.12.2014 - 3 Ca 1106/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner unter dem 07.07.2014 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage begehrt der Kläger Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Vergütung des Klägers rückwirkend ab dem 01.01.2013 sowie zukünftig ohne Anwendung der Anrechnungsklausel aus Artikel 4, § 2 Dienstrechtsanpassungsgesetz zu berechnen und auszuzahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Leistungsbezüge des Klägers rückwirkend ab dem 01.01.2013 um 15,85 % erhöht zu berechnen und auszuzahlen.
Der Kläger wurde am 01.04.2007 von der Beklagten auf eine Professur für das Fach Kunstgeschichte berufen. Es handelt sich um eine nach Besoldungsgruppe W 2 Bundesbesoldungsordnung bewertete Stelle. Die Verbeamtung des Klägers war altersbedingt nicht möglich, daher wurde mit dem Kläger ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis begründet. Im schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 11 f d.A.) ist geregelt:
"§ 3:
Herr PD Dr. N erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, deren Bruttobetrag der Höhe der jeweilige Besoldung eines entsprechenden Beamten der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W entspricht. Für die Berechnung der Vergütung im Übrigen sind die für beamtete Universitätsprofessoren geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden; unberührt hiervon bleibt die entsprechende Anwendung der §§ 21 bis 23 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - vgl. § 4 Satz 2 dieses Vertrages - und die Bemessung des Urlaubsentgelts - vgl. § 4 Satz 3 dieses Vertrages. Die Vergütung unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Zusätzlich werden Herrn PD Dr. N Leistungsbezüge gem. § 12 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz i. V. m. § 4 Abs. 1 Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der Höhe von 700,00 € monatlich unbefristet gewährt. Diese Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil."
Seit dem 01.10.2011 erhält der Kläger zusätzlich eine auf vier Jahre befristete, nicht variable Zulage "Besondere Leistungsbezüge" nach § 3 der Richtlinie über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W Besoldung gemäß § 4 Leistungs-BVO in Höhe von 400,00 € monatlich.
Zunächst erfolgte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der Erhöhung der W 2 Besoldung infolge der regelmäßigen gesetzlichen Besoldungsanpassung auch eine entsprechende Erhöhung des Grundgehalts, zuletzt auf 4.354,02 € brutto monatlich als auch der dynamischen Leistungsbezüge, zuletzt 776,55 € brutto monatlich. Im Zuge der Besoldungsanpassung nach Artikel 4 Abs. 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16.05.2013 erhöhte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW dann für die Beklagte die Vergütung des Klägers entsprechend der Erhöhung des Grundgehaltes der W 2 Besoldung rückwirkend ab dem 01.01.2013 um 690,00 € brutto monatlich. Die Leistungsbezüge und die besondere Leistungszulage wurden ab dem gleichen Zeitpunkt jeweils um 45 % gekürzt von 776,55 € um 349,45 € auf 427,11 € brutto pro Monat einerseits und von 400,00 € um 180,00 € auf 220,00 € pro Monat andererseits. Somit erhält der Kläger durch die Besoldungsanpassung zum 01.01.2013 eine Erhöhung der Vergütung um 160,55 € brutto (Bezügemitteilung vom 02.10.2013, Bl. 17 d.A.).
Zur Begründung bezieht sich das Landesamt für Besoldung und Versorgung auf Artikel 4 Dienstrechtsanpassungsgesetz, hier § 2 des Gesetzes zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3.
Dieser regelt:
Die Erhöhungsbeträge gem. § 1 werden auf Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) und auf besondere Leistungsbezüge (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Übergeleiteten B...