Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 21.04.1998; Aktenzeichen 3 Ca 3730/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.04.1998 – 3 Ca 3730/97 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Arbeitsbedingungen.

Der am 17.09.1945 geborene Kläger ist ledig und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 15.10.1969 ist er als Konstrukteur bei der Beklagten, die ständig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 5.000,- DM tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Metallindustrie NRW Anwendung.

In der Zeit vom 13.05.1997 bis zum 16.05.1997 erschien der Kläger nicht zur Arbeit, ohne daß ihm für diese Tage Urlaub gewährt worden wäre oder er sich arbeitsunfähig krank gemeldet hätte. Die Beklagte erteilte ihm deshalb mit Schreiben vom 16.05.1997 (Bl. 13 d. A.) eine „Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens” unter gleichzeitiger Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall.

Am 06. und 07.10.1997 fehlte der Kläger wiederum unentschuldigt an seinem Arbeitsplatz. Auch für diese Tage erteilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 22.10.1997 (Bl. 14 d. A.) eine „Abmahnung” wegen wiederholter unerlaubter Abwesenheit.

Am 11.11.1997 erschien der Kläger wiederum nicht zur Arbeit. Versuche seines vorgesetzten Gruppenleiters, ihn telefonisch zu erreichen, waren vergeblich. Gegen 12.15 Uhr meldete sich der Kläger an diesem Tag telefonisch bei dem Personalleiter der Beklagten und bat aus persönlichen Gründen um einen Tag Urlaub, der ihm aber nicht gewährt wurde. Vielmehr forderte der Personalleiter den Kläger unmißverständlich zur Arbeitsaufnahme auf. Der Kläger erschien jedoch weder am 11.11.1997 noch an den Folgetagen zur Erbringung seiner Arbeitsleistung bei der Beklagten.

Ob der Kläger seit dem 11.11.1997 unentschuldigt gefehlt hat oder ob er wegen Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank gewesen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 14.11.1997 (Bl. 15 f. d. A.) hörte die Beklagten den in ihrem Betrieb gewählten Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung dem Kläger gegenüber an. In einer Anlage zu dem Anhörungsschreiben wurde der Betriebsrat über die aus Sicht der Beklagten gegebenen Kündigungsgründe informiert (Bl. 16 d. A.).

Mit Schreiben vom 20.11.1997 (Bl. 19 d. A.) nahm der Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung Stellung und wies u.a. darauf hin, daß der Kläger – wie bekannt – alkoholkrank sei; dies bewiesen seine teilweise unentschuldigten Fehlzeiten; hinzu komme sein familiär und sozial angeschlagenes Umfeld. Aus diesem Grunde bat der Betriebsrat um Umwandlung der geplanten außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung.

Mit Schreiben vom 20.11.1997, dem Kläger zugegangen am 21.11.1997, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30.06.1998. Unter Hinweis auf die erteilten Abmahnungen vom 16.05.1997 und 22.10.1997 wurde im Kündigungsschreiben zu Begründung der Kündigung das unentschuldigte Fehlen des Klägers seit dem 11.11.1997 genannt.

Nach Erhalt der Kündigung legte der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung des St.-E….-Krankenhauses D…-K… vom 19.11.1997 vor, wonach er sich seit dem 16.11.1997 in stationärer Behandlung befinde. In einer weiteren ärztlichen Bescheinigung des St.-E…-Krankenhauses D…-K… vom 17.02.1998 (Bl. 38 d. A.) heißt es:

„Herr G… W…, geb. am 17.09.1945, war vom 16.11.1997 bis zum 21.11.1997 wegen einer Alkoholentgiftung in unserer internen stationären Behandlung.

Wegen eines depressiven Grundleidens wurde er unter der Vorstellung eines besseren Therapieerfolges in die Psychiatrische Klinik H…-P… in H… am 21.11.1997 verlegt.”

In der Zeit vom 21.11.1997 bis zum 27.02.1998 befand sich der Kläger in der Psychiatrischen Klinik H…-P… in H…. Hierüber unterrichtete der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.1997.

Mit der am 05.12.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 20.11.1997 geltend und verlangte gleichzeitig seine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu unveränderten Arbeitsbedingungen.

Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der H…-P…-Klinik (Bl. 26 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 14.01.1998 (Bl. 47 d. A.) folgendes mit.

„Betreff: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ich übersende Ihnen eine ärztl. Bescheinigung, daß ich seit 21.11.97 in obige Klinik verlegt worden bin, wobei ich, wie auf der Beschng. vom Arzt vermerkt, vorher vom 16.11.-21.11.97 im St. E…-Krankenhaus stationär behandelt worden bin.

Dieses teilte ich Ihnen am 29.11.97 schriftlich mit und daß ich im K…. Krankenhaus eingeliefert wurde, teilte ich meinem Gruppenleiter telef. mit.”

Nach der Entlassung des Klägers aus der H…-P…-Klinik ert...

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