Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen 1 Ca 950/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.01.1997 – 1 Ca 950/96 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsver-hältnis aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 26.04.1996 nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechts-streits.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte betreibt eine Brot- und Kuchenbäckerei in B….. und vertreibt die Produkte in ihren 100 Filialen. Insgesamt beschäftigt sie knapp 1 000 Mitarbeiter, davon rund 300 in B…

Die Klägerin war seit dem 02.07.1993 bei der Beklagten als Teilzeitkraft tätig. Ihr monatlicher Verdienst belief sich auf rund 2.100,– DM. Sie wurde im Morgenkuchenteam eingesetzt. In dieser Abteilung beginnt die Arbeit um 0.30 Uhr und endet um 4.30 Uhr. Die Mitarbeiter im Morgenkuchenteam müssen besonders zuverlässig sein und zügig arbeiten, damit die Fahrzeuge, die die Filialen beliefern, pünktlich ab 4.00 Uhr beladen werden können.

Die Klägerin ist am 05.12.1943 geboren. Sie lebt von ihrem Ehemann getrennt. Sie ist ihrer 23jährigen Tochter, die studiert, unterhaltspflichtig.

Die Klägerin war 1995 an 79 Tagen und 1996 bis zum 22.04. an 36 Tagen krankheitsbedingt ausgefallen. Wegen der im Morgenkuchenteam erforderlichen stetigen Einsatzbereitschaft erachtete die Beklagte den weiteren Einsatz der Klägerin in dieser Abteilung nicht länger als tragbar. Sie beabsichtigte deshalb, die Klägerin im Wege der Änderungskündigung umzusetzen.

Mit Schreiben vom 22.04.1996 teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, daß der Klägerin fristgemäß durch eine Änderungskündigung zum 31.05.1996 gekündigt werden solle und bat um Stellungnahme zu der Maßnahme. Die Beklagte begründete ihre Kündigungsabsicht wie folgt:

Frau F…. arbeitet in einer Abteilung, die erst die Arbeit aufnehmen kann, nachdem die Ware abgebacken ist (0.30 Uhr).

Weiterhin muß diese Ware jedoch bis spätestens 4.00 – 4.30 Uhr kommissioniert sein, damit die Auslieferungsfahrer pünktlich die Filialen beliefern können, um keine Umsatzeinbußen zu erleiden.

Darum kann diese Abteilung keine häufigen und kurzfristigen Ausfälle im Hinblick auf die pünktliche Filialbelieferung verkraften. Kurzfristige Ersatzkräfte in der Nacht sind nur sehr schwer zu besorgen.

Aus dem beiliegenden Kalender sind die Fehlzeiten von Frau F…. zu ersehen, wobei deutlich wird, daß diese für diese Abteilung nicht tragbar sind.

Frau F…. soll eine Arbeitszeit von 7.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr in der Kuchenabteilung angeboten werden, wo Ausfälle leichter ersetzt werden können, da diese Abteilung nicht den Zeitdruck wie die Kommissionsabteilung hat.

Am 25.04.1996 erklärte der Betriebsrat, er stimme der Änderungskündigung zu. Die Beklagte kündigte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 26.04.1996, das ihr noch am selben Tage zugestellt wurde, wie folgt:

Änderungskündigung

Sehr geehrte Frau F….,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.05.1996.

Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu folgenden Änderungen an:

  1. Wechsel vom Morgenkuchenteam in die Kuchenabteilung
  2. Arbeitszeitänderung von 00.30 Uhr bis 04.30 Uhr
  3. auf 07.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr
  4. Lohnänderungen: von Stücklohn auf Stundenlohn von 13,46 DM.

Wir bitten um schriftliche Mitteilung Ihrer Entscheidung innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens.

Der Betriebsrat stimmte dieser Maßnahme zu.

Der Klägerin wurde es verwehrt, am 01.06.1996 die Arbeit fortzusetzen. Die Klägerin, die vor ihrer Beschäftigung bei der Beklagten als angelernte Bürokraft tätig war, hat in der Folgezeit bei mehreren Arbeitgebern als Aushilfskraft gearbeitet. Seit dem 17.03.1997 bezieht sie Arbeitslosengeld. Ein neues Arbeitsverhältnis hat sie seitdem nicht eingehen können.

Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie hat behauptet, das Änderungsangebot gegenüber der Abteilungsleiterin H….. angenommen zu haben; die Beklagte hätte sie deshalb ab 01.06.1996 weiterbeschäftigen müssen. Im übrigen rüge sie, daß der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung gehört worden sei.

Mit der am 11.06.1996 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, sie zu den ihr angebotenen veränderten Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Kündigungsschreibens vom 26. April 1996 weiterzubeschäftigen,
  2. hilfsweise festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Änderungskündigung vom 26. April 1996 nicht beendet worden ist, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat bestritten, daß die Klägerin gegenüber der – im übrigen dafür nicht zuständigen – Mitarbeiterin H….. das Änderungsangebot angenommen habe. Die zum 31.05.1996 ausgesprochene Kündigung sei wirksam, da die Klägerin nicht rech...

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