Die Revision wird für die Klägerin zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. vorübergehend freie Haushaltsmittel

 

Leitsatz (amtlich)

§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Diesem Erfordernis genügt § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW 2004/2005

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; Haushaltsgesetz NRW 2004/2005 § 7 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 28.10.2005; Aktenzeichen 4 Ca 560/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2008; Aktenzeichen 7 AZR 1099/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten L2xxxx vom 19.12.2005 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.10.2005 – 4 Ca 560/05 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 29.12.2004.

Die am 01.04.1981 geborene Klägerin trat zum 01.08.1998 eine Ausbildung zur Justizfachangestellten bei dem beklagten L1xx an. Nach deren erfolgreichem Abschluss wurde sie ab 12.01.2001 als vollbeschäftigte Justizangestellte beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der bis zum 11.07.2001 befristete schriftliche Arbeitsvertrag vom 12.01.2001 zugrunde. Zwölf weitere jeweils befristete Änderungs-Arbeitsverträge schlossen sich an. Zuletzt maßgeblich war der Vertrag vom 29.12.2004. Danach wurde die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 28.02.2005 als vollbeschäftigte Justizangestellte beim Landgericht M1xxxxx auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT weiterbeschäftigt. Als sachlicher Grund hierfür ist in § 1 des Arbeitsvertrages festgehalten:

„Beschäftigung aus vorübergehend freien Haushaltsmitteln – Urlaub ohne Dienstbezüge der Justizobersekretärin E2xxxxxx bei dem Amtsgericht K4xxx –.”

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich der Sonderregelungen für Zeitangestellte (SR 2 y BAT) Anwendung. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT. Der zuletzt erzielte monatliche Bruttolohn betrug ca. 1.300,00 EUR.

Mit Schreiben vom 16.02.2005 teilte der Präsident des Landgerichts M1xxxxx der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2005 ende. Eine Weiterbeschäftigung über den 28.02.2005 hinaus lehnte das beklagte L1xx ab.

Mit ihrer am 09.03.2005 vor dem Arbeitsgericht Münster erhobenen Klage hat die Klägerin das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 28.02.2005 hinaus und tatsächliche Weiterbeschäftigung als Justizangestellte geltend gemacht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei wegen Fehlens eines sachlichen Grundes unwirksam. Haushaltsmittel seien nur dann im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für eine befristete Beschäftigung bestimmt, wenn der Haushaltsgesetzgeber eine Mittelverwendung für befristete Arbeitsverhältnisse ausdrücklich anordne und mit einer konkreten Sachregelung verbinde. Ein konkreter Bezug von freien Haushaltsmitteln zu ihrer Arbeitsstelle habe nicht bestanden. Auch habe das beklagte L1xx keine Prognose dargelegt, aufgrund derer zu erkennen gewesen sei, dass über den 28.02.2005 hinaus kein Bedarf an einer Weiterbeschäftigung bestanden habe.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 29.12.2004 zum 28.02.2005 beendet wurde,
  2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) das beklagte L1xx zu verurteilen, die Klägerin über den 28.02.2005 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits mit einer Arbeitszeit von 41 Stunden wöchentlich als vollbeschäftigte Justizangestellte weiterzubeschäftigen.

Das beklagte L1xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Befristung für wirksam gehalten, weil die Klägerin aus vorübergehend freien Haushaltsmitteln vergütet worden sei. Dies stelle einen sachlichen Grund für die Befristung dar. Bereits bei Abschluss des Vertrages am 29.12.2004 habe die Absicht bestanden, die infolge der Beurlaubung der Justizobersekretärin E2xxxxxx bei dem Amtsgericht Kamen freien Haushaltsmittel zu verwenden, um bei anderen Gerichten konkrete Bedarfe abzudecken. Aufgrund der hohen Personalfluktuation sei es erforderlich, sich jeweils vorzubehalten, kurzfristig über die Vergabe solcher freien Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der jeweils konkreten Belastungssituation zu entscheiden. Eine Kongruenz zwischen dem Zeitraum des Zurverfügungstehens freier Haushaltsmittel und der konkreten Befristung sei nicht erforderlich.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28.10.2005 stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe über den 28.02.2005 hinaus fort, da die Befristung im Arbeitsvertrag vom 29.12.2004 sich als unwirksam erwiesen habe. Zwar sei die Klägerin eingestellt worden aufgrund befristet freier Haushaltsmittel im Zusammenhang mit der Beurlaubung d...

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