Die Revision wird für das beklagte L3xx zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. mittelbare Vertretung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 – 7 AZR 107/00 –, NZA 2001, S. 1069).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Darlegung des organisatorischen Konzepts selbst, das der hypothetischen Umsetzungsentscheidung zugrunde liegt, durch den Arbeitgeber verzichtet werden kann.

2. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.

Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund der Befristung hinreichend deutlich wird (typologisierende Bezeichnung).

Hierfür ist die bloße Mitteilung des – äußeren – Anlasses der befristeten Einstellung („… aus Anlass der Teilzeitbeschäftigung der …”) nicht ausreichend.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1; SR 2y BAT Nr. 1c

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 20.05.2005; Aktenzeichen 1 Ca 131/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 11.07.2005 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.05.2005 – 1 Ca 131/05 – abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 23.11.2004 mit Ablauf des 14.02.2006 beendet wird.
  2. Das beklagte L3xx wird verurteilt, die Klägerin über den 14.02.2006 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
  3. Das beklagte L3xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.
 

Tatbestand

Die am 01.02.12xx geborene Klägerin wurde durch das beklagte L3xx für den Kanzleidienst der Justizbehörden ausgebildet. Nach Ablegung der Abschlussprüfung am 04.07.1995 stellte das beklagte L3xx die Klägerin für die Zeit vom 05.07.1995 bis 31.12.1995 als Zeitangestellte bei dem A4xxxxxxxxx B1xxxx ein. Den Arbeitsvertrag vom 05.07.1995 lösten die Parteien mit Auflösungsvertrag vom 18.08.1995 im gegenseitigen Einvernehmen auf. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 18.08.1995 wurde die Klägerin ab 01.09.1995 eingestellt als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 Y BAT als Aushilfsangestellte zunächst bis zum 31.08.1996 bei der S3xxxxxxxxxxxxxxxx B1xxxx. Es schlossen sich weitere befristete Arbeitsverträge vom 20.07.1996, 06.11.1997, 10.06.1998, 15.10.1998, 26.03.1999, 17.12.1999, 08.12.2000, 16.11.2001, 15.11.2002 und 28.10.2003 an. Der letzte befristete Arbeitsvertrag zwischen den Parteien datiert vom 23.11.2004 und sieht für die Zeit vom 15.02.2005 bis 14.02.2006 ein Beschäftigung der Klägerin im Umfang von 38,5 Stunden für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung nach § 15 b BAT der Justizangestellten P3xxx und K1xxxx vor. Dieser Befristungsgrund war bereits in den Verträgen vom 16.11.2001, 15.11.2002 und 28.10.2003 genannt. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT.

Der leitende Oberstaatsanwalt in B1xxxx informierte den Personalrat der S3xxxxxxxxxxxxxxxx B1xxxx mit Schreiben vom 20.10.2004 über die beabsichtigte Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bis zum 14.02.2006. In einer 17 Arbeitsverhältnisse betreffenden Aufstellung befanden sich Angaben über das Arbeitsverhältnis der Klägerin. In dem genannten Schreiben wurde ausgeführt, der Vertrag werde für die Zeit bis zum 14.02.2006 aus Anlass der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15 b BAT der Justizangestellten P3xxx und K1xxxx verlängert. Unter dem 28.10.2004 stimmte der Personalrat den beabsichtigten Vertragsverlängerungen zu.

Seit dem 01.06.2002 wird die Klägerin in einer Service-Einheit bei der S3xxxxxxxxxxxxxxxx B1xxxx (amtsanwaltlicher Bereich) eingesetzt. Dabei entfallen 70 % ihrer Arbeitszeit auf die Erledigung von Verwaltungsaufgaben und 30 % auf Kanzleiarbeiten. Diese Aufgaben nimmt die Klägerin fest seit dem 01.06.2002 in einer bestimmten Service-Einheit wahr, wo sie dem Rechtspfleger F4xxxx und dem Oberamtsanwalt A3xxxxxx zuarbeitet.

Die Justizangestellte K1xxxx ist seit dem 01.06.1986 bei der S3xxxxxxxxxxxxxxxx B1xxxx beschäftigt. Im Anschluss an einen Erziehungsurlaub wurde sie als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit weiterbeschäftigt. Der letzte Vertrag datiert auf den 20.10.2004. Danach wird Frau K1xxxx bis zum 14.02.2006 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten gemäß § 15 b BAT weiterbeschäftigt. Frau K1xxxx ist ebenfalls in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Seit dem 01.06.2002 ist auch sie als Verwalterin einer Service-Einheit (amtsanwaltlicher Berei...

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