Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Heizungsmonteurs auf tarifliche Tagesauslösungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 6 Nr. 2 des Lohntarifvertrages das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen setzt für die Gewährung von Tagesauslösungen eine bestimmte Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle und das Vorliegen einer Dienstreise voraus.

2. Auch wenn der Begriff der “Außenarbeitsstelle„ nicht ausdrücklich bestimmt worden ist, ergibt sich seine Bedeutung unmissverständlich daraus, dass in § 6 Nr. 2 LTV als Maßstab für die Gewährung von Auslösungen die Entfernung von der Werkstatt bis zu dieser Arbeitsstelle angesehen wird. Anspruchsbegründend ist damit jede Tätigkeit außerhalb der Werkstatt, die in § 6 Nr. 1 LTV mit dem Betriebssitz gleichgesetzt wird.

3. Dem Tarifwortlaut fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass neben dem Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen steuerrechtliche Regelungen maßgeblich sein sollen. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum nunmehrige steuerrechtliche Regelungen für die Auslegung tarifvertraglicher Bestimmungen maßgeblich sein sollen, die weit vor diesen getroffen worden sind.

4. Der Begriff “Auslösung„ bezeichnet üblicherweise einen pauschalierten Aufwendungsersatz, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll. Setzt jedoch der Anspruch auf eine tarifliche “Auslösung„ die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus und fallen Übernachtungskosten bei täglicher Heimfahrt gar nicht und höhere Verpflegungskosten nicht zwingend an, legt der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages nahe, dass die “Auslösung„ auch ein Entgelt für den Aufwand an Fahrzeit darstellt.

 

Normenkette

LTV Installateur- und Heizungsbauerhandwerk NW § 6 Nr. 1; LTV Installateur- und Heizungsbauerhandwerk NW § 6 Nr. 2; BGB § 611a

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 04.07.2017; Aktenzeichen 3 Ca 2313/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.07.2017 - 3 Ca 2313/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von tariflicher Auslösung.

Der 1960 geborene Kläger ist seit dem 16.04.1984 im Betrieb der Beklagten als Heizungsmonteur beschäftigt.

Gemäß Arbeitsvertrag vom 16.04.1984 (Blatt 9 GA) finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.

§ 6 des Lohntarifvertrages lautet wie folgt:

"§ 6

Reise- und Aufwandsentschädigungen (Auslösung) *)

1. Für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung von dieser bis zu 7 Km in der Luftlinie wird nur das tatsächlich aufgewandte Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückweg vergütet (dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer an Stelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sein eigenes Verkehrsmittel benutzt).

Erfolgt die An- und Abreise zur bzw. von der Montagestelle - unter Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle - von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, so berechnet sich das Fahrgeld nach dieser Entfernung. Wird hingegen die Montagestelle vom Betriebssitz (Werkstatt) aus aufgesucht, berechnet sich das Fahrgeld nach der Entfernung "Betriebssitz bis Montagestelle".

Für die Zone 1 gilt in Orten, in denen die Erreichung der Arbeitsstätte so behindert ist, dass der kürzeste zumutbare Anmarschweg die Luftlinien Entfernung um mehr als 20 Prozent überschreitet, der tatsächlich kürzeste Anmarschweg.

2. Beträgt die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als 7 km in der Luftlinie und liegt eine Dienstreise vor, werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach folgender Staffel und das Fahrgeld analog 1. Absatz 1 bezahlt:

in Zone 1 =

7 - 12 km

7,50 €

in Zone 2 =

12 - 20 km

10,50 €

in Zone 3 =

20 - 30 km

14,90 €

in Zone 4 =

30 - 50 km

19,20 €

in Zone 5 =

50 - 85 km

30,00 €

in Zone 6 =

über 85 km

43,20 €

Bei fälligen Übernachtungskosten ist grundsätzlich Auflösung entsprechend Zone 6 zu zahlen.

Übernachtungskosten sind damit abgegolten.

Ob am Montageort übernachtet wird, ist betriebsintern zu vereinbaren. Im Falle der Übernachtung entsteht der Anspruch auf Erstattung von tatsächlichen Fahrgeldauslagen auch gemäß Ziffer 1 Absatz 1 nur für eine Hin- und Rückfahrt, während die Auslösung für jeden Kalendertag der Montagedauer bei Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.

Bei länger dauernden Arbeiten werden an Fahrgeld die Kosten für die verbilligten Wochen- oder Monatsfahrkarten bezahlt.

Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus. Wird der Arbeitnehmer zur Abholung von Materialien oder aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Baustelle verbrachte Arbeitszeit.

Fallen beide R...

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