Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegezeitvergütung
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Einsatz auf auswärtigen Baustellen kann der Arbeitnehmer des Metallbauerhandwerks, Feinmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengießerhandwerks NW bei Anwendung der einschlägigen Lohntarifverträge aus 2007 und 2010 für die anfallenden Wegezeiten neben den tarifvertraglich vorgesehenen Auslösungssätzen keine Vergütung mit Stundenlöhnen beanspruchen (LTV 11.10.2007 mit Geltung ab 01.11.2007 / LTV 22.01.2010 mit Geltung ab 01.01.2010).
Normenkette
Lohntarifverträge für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk vom 11.10.2007; Lohntarifverträge für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk vom 01.01.2010
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 10.05.2011; Aktenzeichen 5 Ca 146/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 10.05.2011 – 5 Ca 146/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger für Fahrtzeiten zu auswärtigen Baustellen neben der im einschlägigen Lohntarifvertrag vorgesehenen Auslösung Stundenlöhne beanspruchen kann.
Der am 06.07.1969 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1992 bei der in H2 ansässigen Beklagten als Elektromechaniker beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrates. In § 1 Ziffer 2. ihres ursprünglichen Arbeitsvertrages haben die Parteien die Anwendbarkeit der „für das Maschinenbauer-, Schlosser- und Metallhandwerk, Fachverband Metall NRW” jeweils gültigen tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart. Dabei geht es nach der aktuellen Bezeichnung des einschlägigen Tarifbereichs um die Tarifverträge „für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen”, zu denen auch die jeweils gültigen Lohntarifverträge gehören (LTV 11.10.2007 mit Geltung ab 01.11.2007 / LTV 22.01.2010 mit Geltung ab 01.01.2010 – letzterer in Kopie zur Akte genommen: Bl. 218 ff GA). Der LTV 2010 sieht unter II. insgesamt 6 Lohngruppen vor, regelt unter IV. die Stundenlohntarife für die einzelnen Lohngruppen und enthält unter „VII. Auswärtige Arbeiten (Montagearbeiten)” die folgenden Bestimmungen (gleichlautend im LTV 2007):
„1. Notwendiges Fahrgeld wird bei Arbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen erstattet für Fahrten zwischen der auswärtigen Arbeitsstelle und dem Sitz des entsendenden Betriebes.
Es wird das übliche Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückfahrt vergütet.
2. Beträgt die Entfernung vom Sitz des Betriebes bis zur auswärtigen Arbeitsstelle mehr als eine Wegstrecke von 5 km, wird dem Mitarbeiter je Montagearbeitstag neben dem Fahrgeld Auslösung nach folgender Staffel gezahlt:
in Zone 1 von 5 bis 10 km 60 % des tariflichen Ecklohnes,
in Zone 2 von 11 bis 20 km 120 % des tariflichen Ecklohnes,
in Zone 3 von 21 bis 30 km 150 % des tariflichen Ecklohnes,
in Zone 4 von 31 bis 50 km 250 % des tariflichen Ecklohnes,
in Zone 5 über 50 km 280 % des tariflichen Ecklohnes.
Der tarifliche Ecklohn ist der Tariflohn der Lohngruppe 3, 2. Gesellenjahr.
3. Der Anspruch auf Auslösung setzt die Einhaltung der vollen betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle voraus.
Überstunden zählen nicht zur betriebsüblichen Arbeitszeit.
…”
Wegen des weiteren Wortlautes des LTV 2010 wird auf Bl. 218 ff GA verwiesen.
Unter dem 31. Oktober 2008 hatte die Beklagte mit der Überschrift „Nachtrag zum Arbeitsvertrag” (Bl. 136 GA) dem Kläger mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 01.11.2008 sein Stundenlohn nunmehr 16,44 EUR brutto betrage, der sich auf der Grundlage der „Tarifgruppe 5” zusammensetze aus dem Grundlohn von 13,82 EUR, der Montagezulage von 0,69 EUR, der Leistungszulage von 1,66 EUR und einer widerruflichen, bei Tariferhöhungen anrechenbaren übertariflichen Zulage von 0,27 EUR.
Mit seiner am 21.01.2010 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage vom 20.01.2010 (Bl. 1 – 3 GA) hat der Kläger unter Vorlage der Kopien von Stundennachweisen (Bl. 4 – 8 GA) und von vorprozessualen Geltendmachungsschreiben vom 06.01.2010 (Bl. 9 – 11 GA) die Vergütung von Fahrtzeiten an etlichen Tagen der Monate September bis November 2009 verlangt, insgesamt 13,5 Stunden zu einem Stundenlohn von 16,44 EUR brutto, in der Summe 221,94 EUR brutto nebst Zinsen. Hinsichtlich der Stundenzahlen für die jeweiligen Tage und wegen der Detailangaben zu den jeweiligen Fahrten wird auf S. 3 der Klageschrift vom 20.01.2010 und auf S. 1-3 des Schriftsatzes des Klägers vom 30.07.2010 Bezug genommen (Bl. 3, 47 – 49 GA).
Gegenstand der am 14.04.2010 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung vom 13.04.2010 (Bl. 20, 21 GA) ist die Forderung von weiteren 69,87 EUR brutto nebst Zinsen, die sich für insgesamt 4,25 Stunden ergeben, nämlich im Wesentlichen Fahrzeiten von 1,75 Stunden...