Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geriatriezulage für Pflegehilfskräfte in Altenheimen der Arbeiterwohlfahrt
Leitsatz (amtlich)
führende Parallelsache
1. Ein Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage gem. Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B, AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt besteht nur dann, wenn Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege arbeitszeitlich überwiegen. Werden der Pflegekraft nur Tätigkeiten der Grundpflege übertragen, sind die Voraussetzungen der Geriatriezulage nicht gegeben.
2. Pflegehilfskräfte in Seniorenzentren der Arbeiterwohlfahrt dürfen seit Implementierung des Qualitätsmanagementhandbuchs „Stationäre Altenpflege” im Jahre 2001 nur noch Tätigkeiten der Grundpflege und nicht mehr der Behandlungspflege ausüben. Sie haben seitdem grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Geriatriezulage
Normenkette
Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschn. B, AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 20.05.2005; Aktenzeichen 10 (4) Ca 7344/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.05.2005 – 10 (4) Ca 7344/04 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert beträgt 1.505,52 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer sogenannten Geriatriezulage.
Die Klägerin ist seit 1973 als Krankenpflegehelferin im Seniorenzentrum H1xxx des Beklagten beschäftigt, der zahlreiche Altenheime unterhält. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 14.01./01.02.1986 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
„§ 2
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen und Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der A1xxxxxxxxxxxxxxx mit den dazu ergangenen und noch ergehenden Zusatzbestimmungen Anwendung.
§ 8
Die A1xxxxxxxxxxxxxxx behält sich vor, den Arbeitnehmer mit anderen zumutbaren, im Rahmen der Vergütungsgruppe liegenden Arbeiten zu beschäftigen. Das Recht der A1xxxxxxxxxxxxxxx, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine lange währende Verwendung auf dem selben Arbeitsplatz nicht beschränkt.
Die A1xxxxxxxxxxxxxxx ist ferner berechtigt, den Arbeitnehmer an einen anderen zumutbaren Tätigkeitsort zu versetzen. Dies gilt insbesondere für Krankheits- und Urlaubsvertretungen.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 221 f. d.A. Bezug genommen.
Einschlägig für das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist Teil II der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW-KrT Abschnitt B). Die Klägerin erhält danach Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe AW-KrT IV. Bis Oktober 2000 einschließlich erhielt sie darüber hinaus eine sogenannte Geriatriezulage in Höhe von 81,81 DM brutto, entsprechend 41,82 EUR. Ab November 2000 stellte der Beklagte die Zahlung der Geriatriezulage ein. Anfang des Jahres 2001 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, die Geriatriezulage weiterhin zu zahlen.
Am 22.05.2001 unterzeichnete die Klägerin eine Stellenbeschreibung für Pflegehelfer/-in. Wegen der Einzelheiten dieser Stellenbeschreibung wird auf Bl. 77 ff. d.A. verwiesen.
Mit vorliegender Klage, die am 24.12.2004 beim Arbeitsgericht Dortmund einging, verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage weiter. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ausweislich der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2003 (10 AZR 128/03 und 10 AZR 127/03) hätten Pflegepersonen, die in der Grund- und Behandlungspflege tätig seien und diese Tätigkeit zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen ausübten, Anspruch auf eine Geriatriezulage entsprechend der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B AW-KrT. Diese Voraussetzungen erfülle sie. Sie, die Klägerin, sei überwiegend in der Grundpflege tätig. Darüber hinaus übe sie aber auch zu einem nicht unerheblichen Teil Behandlungspflege aus. Sie sei während des gesamten streitbefangenen Zeitraums und auch weiterhin im Wohnbereich I in H1xxx eingesetzt worden, der zur Zeit 31 Plätze umfasse, die alle belegt seien. Zwei Bewohner hätten Pflegestufe 3, 16 Bewohner Pflegestufe 2, 8 Bewohner Pflegestufe 1 und lediglich 5 Bewohner keine Pflegestufe. Der überwiegende Teil der Bewohner leide unter Demenz und/oder Inkontinenz. Daneben hätten nahezu alle Bewohner weitere Krankheiten gehabt, so z.B. Herzinsuffizienz, Diabetis mellitus, Zustand nach Krebserkrankungen, Tromboseneigung, Dekubitus, Coxarthrose, Gastritis, Frakturen, Parkinson, Osteoporose, Hypertonie, Niereninsuffizienz sowie benignem Prostataadenom. Sie, die Klägerin, habe ihre Pflegetätigkeit damit zeitlich überwiegend an Kranken im Sinne der oben genannten Protokollerklärung erbracht.
Sie, die Klägerin,...