Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 29.10.1996; Aktenzeichen 5 Ca 444/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hagen – 5 Ca 444/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
In der beim Arbeitsgericht Hagen am 19.07.1996 eingereichten Klage streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger ein Lohnfortzahlungsanspruch für einen Zeitraum zusteht, in dem er als Mitglied des in dem Betriebe der Beklagten existierenden Wirtschaftsausschusses an einer Schulung teilgenommen hat.
Die beklagte KG mit Sitz in E…. stellt mit zur Zeit ca. 720 Arbeitnehmern Schrauben aller Größen her. Der am 13.08.1958 geborene Kläger, der gelernter Werkzeugmacher ist, ist bei der Beklagten ab 28.04.1992 als Kontrolleur in der Qualitätssicherung gegen einen Bruttostundenlohn von zuletzt 23,65 DM bei zu leistenden 35 Stunden pro Woche tätig. Der Kläger ist außerdem Ersatzmitglied des in dem Betrieb existierenden elfköpfigen Betriebsrates (künftig: BR) und seit 1996 von dem BR entsandtes Mitglied des gebildeten fünfköpfigen Wirtschaftsausschusses (künftig: WA). Weil der Kläger auf der Ersatzmitgliederliste des BR weit hinten steht, ist er bisher aktiv als Betriebsratsmitglied nicht tätig geworden.
Unter dem 16.01.1996 teilte der BR der Beklagten mit, daß er u.a. in der Sitzung am 16.01.1996 beschlossen habe, den Kläger gem. § 37 Abs. 6 BetrVG in der Zeit vom 18.02. bis 23.02.1996 an dem Seminar „Wirtschaftsausschuß” im Bildungszentrum der IG Metall in S….. teilnehmen zu lassen. Für den Themenplan des Lehrganges mit dem genauen Thema „die Arbeit des Wirtschaftsausschusses Grundlagenseminar für WA-Mitglieder aus Klein- und Mittelbetrieben” wird auf Blatt 11 der Akten verwiesen. Die Beklagte lehnte dies durch Antwortschreiben vom 31.01.1996 mit der Begründung ab, der Kläger sei kein ordentliches Mitglied des BR. Daraufhin schrieb der BR dem Geschäftsführer der Beklagten unter dem 05.02.1996:
Bl. 8
Die Beklagte blieb bei ihrer ablehnenden Haltung. Der Kläger nahm trotzdem an dem Seminar teil. Die Beklagte kürzte bei der Lohnabrechnung für Februar 1996 für den Seminarzeitraum den Lohn des Klägers um 827,75 DM brutto. Nach einer in der zweiten Instanz vorgelegten Bescheinigung vom 22.02.1996 (Bl. 67 d. A.) zahlte die IG Metall dem Kläger den Verdienst in Höhe von 931,00 DM brutto gegen die Verpflichtung des Klägers aus, ihr diesen Betrag zurückzuzahlen.
Der Kläger hat gemeint, in analoger Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG sei die Beklagte zu der Lohnfortzahlung für den Seminarzeitraum verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 827,05 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.03.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 29.10.1996 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat dazu u.a. ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Zeit der Seminarteilnahme entsprechend §§ 611 BGB, 37 Abs. 2 und Abs. 6 BetrVG. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich für den Kläger zunächst nicht aus seiner Stellung als Mitglied des WA. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil v. 28.04.1988, 6 AZR 39/86 in NZA 1989, 221), der die erkennende Kammer vorliegend folge, hätten Mitglieder des WA, die nicht Mitglieder des BR seien, keinen Anspruch auf Freistellung für Weiterbildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes stehe einem entsprechenden Anspruch von WA-Mitgliedern nach der derzeitig geltenden Rechtslage entgegen. Die Vorschriften über den WA verwiesen auf verschiedene sonstige Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Eine Verweisung auf § 37 Abs. 6 BetrVG erfolge jedoch nicht. Wenn aber der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik z.B. in § 65 BetrVG ausdrücklich auf § 37 BetrVG verwiesen habe, in § 107 BetrVG dagegen nicht, obwohl die Jugendvertretung im Verhältnis zum BR eine ähnliche Stellung für ihr Spezialgebiet habe wie der WA für das seine, so stehe die Gesetzessystematik einem Schulungsanspruch von WA-Mitgliedern nach § 37 Abs. 6 BetrVG entgegen. Neben diesen systematischen Gründen spreche gegen die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 6 BetrVG auch, daß der Gesetzgeber in § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei WA-Mitgliedern als gegeben vorausgesetzt habe.
Im Einklang mit der zuvor erwähnten BAG-Rechtsprechung gehe die Kammer davon aus, daß allenfalls in Ausnahmefällen ein Schulungsrecht der WA-Mitglieder angenommen werden könne. Solche außergewöhnlichen Umstände, die ausnahmsweise einen Schulungsanspruch des WA-Mitgliedes begründen könnten, seien vorliegend nicht dargetan.
Auch aus seiner Stellung als stellvertretendes BR-Mitglied könne der Kläger einen Anspruch entsprechend §§ 611 BGB, 37 Abs. 6 BetrVG nicht herleiten. Da der Kläger nach seiner eigenen...