Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf unbefristete Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus Gleichbehandlungsgründen

 

Leitsatz (amtlich)

Die gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoßende Zusage des Landes auf unbefristete Einstellung zugunsten der befristet beschäftigten Lehrkräfte im Vertretungspool begründet keinen Anspruch auf entsprechende Gleichbehandlung anderer befristet beschäftigter Lehrkräfte.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 19.02.2002; Aktenzeichen 3 Ca 2876/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 19.02.2002 AZ: – 3 Ca 2876/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die unbefristete Beschäftigung als Lehrerin beim beklagten L2.

Sie ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für das Lehramt für die Primarstufe. Seit dem 17.08.1998 steht sie aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Dienst des beklagten L4. Seit dem 29.06.2000 unterrichtete die Klägerin aufgrund befristeter Arbeitsverträge an der K8.-von-G1.-Schule in W1. Der letzte befristete Arbeitsvertrag wurde am 17.08.2001 für die Zeit vom 20.08.2001 zweckbefristet bis längstens zum 17.07.2002 geschlossen. Grund war die Vertretung der sich im Erziehungsurlaub befindenen Lehrkraft Frau W3. In dem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:

„… bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der zu vertretenden Lehrkraft bzw. deren Ausscheiden aus dem Dienst, längstens jedoch bis zum 17.07.2002.”

Sämtliche zuvor befristeten Verträge erfolgten wegen konkreten Vertretungsbedarfs. Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen stimmte der befristeten Einstellung der Klägerin am 16.08.2001 zu. Er war zuvor mit Schreiben des Schulamtes für den Kreis R2. vom 05.07.2001 unter Beifügung des Entwurfs des Arbeitsvertrages informiert worden. Im Rahmen des schriftlichen Anhörungsschreibens an den Personalrat hieß es als Grund für den Unterrichtsausfall:

„Erziehungsurlaub vom 20.08.2001 bis 17.07.2002.”

Als Beschäftigungszeitraum war angegeben:

„vom 20.08.2001 längstens bis zum 17.07.2002 (aber s. auch § 1 des Entwurfes des Arbeitsvertrages).”

Weiter heißt es in dem Anhörungsschreiben:

„Frau W3. wurde Erziehungsurlaub bis zum 31.07.2002 gewährt. Da aber in der Zeit vom 18.07.2002 bis 28.08.2002 Ferien sind, wird wegen des Gebots der sparsamen Bewirtschaftung der Mittel nur eine Befristung bis zum 17.07.2002 ausgesprochen. Es wird davon ausgegangen, dass Frau W3. am 01.08.2002 den Dienst wieder aufnehmen wird. Der Entwurf des Arbeitsvertrages ist als Anlage beigefügt.”

Seit Oktober 1999 vereinbarte das beklagte L2. sogenannte Vertretungspoolverträge. Im Gegensatz zu den sonstigen befristeten Verträgen zur Vertretung, insbesondere für Erziehungsurlaube, erfolgte die Beschäftigung nicht für einen konkreten Vertretungsbedarf. Die Poolkräfte wurden auch nicht nur an einer Schule eingesetzt. Es handelte sich vielmehr um eine Vertretungsreserve, die den kurzfristigen Ausfall von Lehrern durch Vertretung überbrücken. Sie wurden daher an ständig wechselnden Schulorten für kurzfristigen Vertretungsbedarf, in der Regel von weniger als vier Wochen, beschäftigt. Hierfür erhielten sie eine Pauschalvergütung als Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 86,92 EUR bis 143,39 EUR. Die Vertragsangebote zur Poolbeschäftigung wurden den Lehrern, die nicht im Listenverfahren eingestellt werden konnten, nach dem Ordnungsgruppensystem unterbreitet. Die Reihenfolge der Angebote richtete sich nach den Ordnungsgruppen (Examensnoten und Bonifizierungssystem). Den auf der Liste verbliebenen Lehrern mit der besten Ordnungsgruppe wurden die Angebote unterbreitet und erst bei Ablehnung den Lehren mit den nächstbesten Ordnungsgruppen. Die Absagequote für die Poolangebote war allerdings sehr hoch. Das beklagte L2. unterbreitete der Klägerin mit Schreiben vom 11.07.2000 ein Angebot als Vertretungspoollehrkraft. Hierin hieß es unter anderem:

„…

Sofern Sie sich bereits in einem befristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des L4. NRW befinden (z.B. Geld-statt-Stelle, EZU-Vertrag), kann grundsätzlich kein anderes befristetes Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden (z.B. Vertretungspool). Bitte teilen Sie dieses in der beigefügten Erklärung mit.

Eine eventuelle Ablehnung hat keinerlei Auswirkung auf die Lehrereinstellungsverfahren, die ein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründen. Insoweit unterliegen Sie für den Fall der Ablehnung keiner Sperrfrist. Bei einer Zusage dieser Vertretungspoolstelle verbleiben Sie ebenso in den Lehrereinstellungsverfahren, die ein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründen.”

Die Klägerin nahm das Poolangebot nicht an. Mit Schreiben vom 13.12.2000 an die Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in Grundschulen teilte das beklagte L2. (Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung) mit, dass die Bedingungen für Vertretungspoolkräfte attraktiver gestaltet werden sollten. Alle Vertretun...

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