Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 29.11.1995; Aktenzeichen 2 Ca 1041/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 29.11.1995 – 2 Ca 1041/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2) gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist. Hilfsweise nimmt die Klägerin die Beklagte zu 2) auf Weiterbeschäftigung in Anspruch.
Die Klägerin war seit dem 26.06.1989 als Reinigungskraft bei der Beklagten zu 2) beschäftigt; wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages, der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegt, wird auf Blatt 69 der Akte Bezug genommen. Sie erhielt zuletzt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden einen Stundenlohn von 13,46 DM brutto. Der Einsatz der Klägerin erfolgte ausschließlich im Reinigungsobjekt „Universität – Gesamthochschule P.”
Im März 1995 schrieb die Universität P. den Reinigungsauftrag für das oben genannte Objekt zum 01.07.1995 neu aus. Die Beklagte zu 1) erhielt den Zuschlag und führt seitdem die Reinigungsarbeiten in den Universitätsgebäuden durch. Sie setzt hierbei ca. 70 Reinigungskräfte ein, die zuvor für die Beklagte zu 2) dort tätig waren. Lediglich 10 dieser Reinigungkräfte, unter anderem die Klägerin, werden von der Beklagten zu 1) nicht beschäftigt.
Mit vorliegender Klage, die 06.07.1995 beim Arbeitsgericht Paderborn einging, will die Klägerin festgestellt wissen, daß ihr Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist.
Gleichzeitig verlangt sie von der Beklagten zu 1) Weiterbeschäftigung. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Zur Begründung ihres Begehrens hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagten zu 1) seien die Reinigungsaufgaben im genannten Objekt übertragen worden; sie sei damit in die Funktion der Beklagten zu 2) eingetreten. Hierin sei ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB zu sehen. Der Reinigungsauftrag habe sich nicht wesentlich geändert. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) die Vorarbeiterin und den wesentlichen Teil der Arbeitnehmerinnen, die zuvor durch die Beklagte zu 2) bei der Reinigung der Universitätsräume eingesetzt gewesen seien, übernommen und sich damit das Erfahrungswissen dieser Arbeitskräfte zu eigen gemacht. Im geringen Umfang habe die Beklagte zu 1) auch sächliche Betriebsmittel übernommen. Angebrochene Reinigungsmittel sowie die in den Seminarräumen befindlichen Fellappen und Gummiflitschen zur Reinigung von Tafeln seien weiterbenutzt worden.
Der Hilfsantrag werde für den Fall gestellt, daß das Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte zu 1) übergegangen sei. Die Beklagte zu 2) habe das Arbeitsverhältnis mit ihr, der Klägerin, nicht gekündigt, ihr aber seit dem 03.07.1995 keine Arbeitsstelle mehr angeboten.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis von der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist und
- die Beklagte zu 1) zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen wie bisher bei der Beklagten zu 2) bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Hilfsweise hat sie beantragt,
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte zu 1) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, der fragliche Reinigungsauftrag, der ihr zunächst probeweise bis Ende 1995 erteilt worden sei, habe sich gegenüber dem früheren Auftrag der Beklagten zu 2) wesentlich geändert. Im übrigen habe sie ausschließlich ihre eigenen Betriebsmittel und Gerätschaften verwendet. Sie habe keine Betriebsmittel – weder von der Beklagten zu 2) noch von der Universität P. – übernommen. Die bloße Fortsetzung einer bestimmten Aufgabe durch sie als neue Auftragnehmerin sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (im folgenden: EuGH) nicht als Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB zu werten.
Durch Urteil vom 29.11.1995 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, unter den hier gegebenen Bedingungen könne vom Übergang eines Betriebs bzw. Betriebsteils im Sinne des § 613 a BGB nicht ausgegangen werden. Demnach sei das Arbeitsverhältnis nicht von der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) übergegangen, so daß sie auch nicht zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet sei. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei zulässig, aber ebenfalls nicht begründet. Da der Beklagten zu 2) der genannte Reinigungsauftrag seit dem 01.07.1995 nicht mehr erteilt worden sei, sei sie nicht mehr in der Lage und damit auch nicht verpflichtet, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urte...