Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleich. Protokollierung. Feststellung
Leitsatz (redaktionell)
In dem Fall, dass ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden soll, ist i. d. R anzunehmen, dass dieser Vergleich erst mit der Protokollierung wirksam abgeschlossen ist. Entsprechendes muss selbstverständlich auch für den nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellenden Vergleichsbeschluss gelten. Grundsätzlich ist der Vergleich bei einem vereinbarten Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO erst mit dem feststellenden Beschluss wirksam.
Normenkette
BGB § 154 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 06.04.2011; Aktenzeichen 10 Ca 370/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.04.2011 teilweise abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 11.365,00 EUR erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 16.699,35 EUR sowie weitere 240,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2011 zu zahlen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Die Kosten des 2. Rechtszugs trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich um das Bestehen eines über den Sozialplan hinausgehenden Abfindungsanspruchs sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Vor dem Hintergrund eines bei der Beklagten abgeschlossenen Interessenausgleichs nebst Namensliste sowie Sozialplan mit Abfindungsregelung hatte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 20.05.2009 zum 30.11.2009 gekündigt. Diese Kündigung war Gegenstand des vor dem Arbeitsgericht Dortmund geführten Rechtsstreits zum Verfahren 4 Ca 2574/09, in dem erstinstanzlich am 26.11.2009 ein klageabweisendes Urteils erging. Gegen dieses Urteil hatte der Kläger am 06.01.2010 beim LAG Hamm Berufung eingelegt, die das Aktenzeichen 18 Sa 13/10 erhielt.
Zwischen dem seinerzeitigen Prozessvertreter des Klägers, Rechtsanwalt H1, sowie dem Beklagten Vertreter hatten Telefonate über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits stattgefunden.
Mit Schreiben vom 22.01.2010, gerichtet an den seinerzeitigen Klägervertreter, formulierte die Beklagte wie folgt (vgl. Bl. 7, 8 d.A.):
„Sehr geehrter Herr Kollege H1,
in dem zuvor genannten Rechtsstreit nehmen wir Bezug auf die mit dem Unterzeichner geführten Telefonate, die im Ergebnis eine gütliche Einigung ergeben haben. Das zwischen der Fa. A1 E1 GmbH und Herrn R1 bestehende Arbeitsverhältnis soll danach durch ordentliche, fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung der Firma vom 20.05.2009 mit Ablauf des 30.11.2009 beendet worden sein. Die Fa. A1 E1 GmbH zahlt in diesem Fall an Herrn R1 unter Anrechnung auf die Sozialplanabfindung eine Abfindung in Höhe von 28.000,– EUR brutto. Ein derartiger Vergleichsvorschlag soll dem Landearbeitsgericht Hamm übermittelt werden, welches diesen dann gerichtlicherseits feststellt, nach dem beide Seiten ihre Zustimmung hierzu gegeben haben. Ein entsprechender dem LAG zu übermittelnder Vergleichstext könnte etwa wie folgt lauten:
- Zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten besteht Einigkeit darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung der Berufungsbeklagten vom 28. 05. 2009 mit Ablauf des 30.11.2009 sein Ende gefunden hat.
- …
- …
- …
- …
Einem derartigen Vergleichsvorschlag würde unsere Mitgliedsfirma zustimmen. Wir wären ihnen dankbar, wenn Sie diesen Vergleichsvorschlag dem LAG Hamm übermitteln könnten, um die endgültige Erledigung auf den Weg zu bringen.”
Mit Schriftsatz vom 04.02.2010 zum Aktenzeichen 18 Sa 13/10 hatte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers das LAG Hamm gebeten, den Parteien einen entsprechenden gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, was durch das Gericht am 08.02.2010 erfolgte. Seitens des Gerichts ist eine Annahmefrist bis zum 28.02.2010 gesetzt worden (vgl. Bl. 26 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 12.02.2010 hatte der damalige Prozessbevollmächtigte um die Entscheidung über den bereits gestellten Prozesskostenhilfeantrag gebeten und angekündigt, sodann die Zustimmung zum Vergleichsvorschlag zu erklären (vgl. Bl. 43 d.A.).
Die Beklagte hatte den schriftlichen Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 17.02.2010 angenommen (vgl. Bl. 42 d.A.).
Nachdem das LAG Hamm zunächst mit Schreiben vom 02.03.2010 darauf hingewiesen hatte, dass der Vergleichsvorschlag vom Kläger nicht angenommen worden sei, unterbreitete es den Parteien auf Bitten des seinerzeitigen Klägervertreters mit Schreiben vom 08.03.2010 den Vergleichsvorschlag erneut, der in der Folgezeit jedoch lediglich vom Kläger, nicht jedoch seitens der Beklagten angenommen worden ist.
Der seinerzeitige Klägervertreter hatte die zum Aktenzeichen 18 Sa 13/10 eingelegte Berufung e...