Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 10.11.1995; Aktenzeichen 3 Ca 387/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10. November 1995 – 3 Ca 387/96 – abgeändert:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 584,01 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01. März 1995 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden tariflichen Ortszuschlags.
Der 54-jährige Kläger steht seit dem Jahre 1984 als technischer Angestellter in den Diensten des beklagten Landes. Er ist tätig beim Staatlichen Umweltamt M….
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Der Kläger ist verheiratet. Bis zum 30. Juni 1994 hat er neben seiner Grundvergütung nach Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT den Ortszuschlag gemäß § 29 BAT auf der Grundlage der Tarifklasse II und in Höhe der Stufe 2 bezogen. Ab dem 01. Juli 1994 ist seine Ehefrau berufstätig. Sie ist mit einer Arbeitszeit von 36 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt bei dem Pflegeheim „G….. N…..”, einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtung für
psychisch Kranke und Suchtkranke in P…..-H… Träger der Einrichtung ist das C… S…..- gemeinnützige Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH. Diese wiederum ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
„G….. N…..” erhält Zuschüsse von der öffentlichen Hand. Es vergütet seine Mitarbeiter auf der Grundlage eines zwischen ihm und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr mit Wirkung vom 01. Juli 1994 geschlossenen „Vergütungstarifvertrages Nr. 1”.
Nach dessen § 2 werden die Mitarbeiter nach Maßgabe einer besonderen Anlage eingruppiert. Ihre Vergütung richtet sich sodann „nach den jeweils geltenden Vergütungstabellen des BAT/'BL, und zwar wie folgt:
- Grundvergütung
- Ortszuschlag Tarifklasse II, getrennt berechnet nach Stufe 1 und 2…
- allgemeine Zulage”.
Nach § 2 Ziffer 3 des Tarifvertrages werden den Mitarbeitern von der sich ergebenden Gesamtvergütung in der Zeit vom 01. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 nur 82,5%, in der Zeit vom 01. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 nur 85% gezahlt.
Die Ehefrau des Klägers erhält den Ortszuschlag nach Stufe 1 und den halben „Ehegattenanteil” nach Stufe 2.
Mit Hinweis darauf, daß die Tätigkeit seiner Ehefrau bei „G….. N…..” einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleichzusetzen sei, zahlt das beklagte Land auch dem Kläger seit dem 01. Juli 1994 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Ortszuschlages in Höhe von 166,86 DM brutto nurmehr zur Hälfte. Dagegen hat sich der Kläger mit Schreiben vom 08. November 1994 vergeblich gewehrt. Mit seiner am 15. Februar 1995 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt er sein Begehren auf Auszahlung des vollen Unterschiedsbetrages für die Zeit vom 01. Juli 1994 bis 31. Januar 1995 – im Gesamtumfang von 584,01 DM brutto – weiter.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. November 1995 abgewiesen. und die Berufung zugelassen. Es hat die Voraussetzungen des § 29 B Abs. 5, Abs. 7 BAT für eine Halbierung des genannten Unterschiedsbetrages für gegeben angesehen. Zwar habe die Ehefrau des Klägers ihrerseits nur 82,5% des halben Unterschiedsbetrages erhalten. Der sich dadurch ergebende monatliche Minderbetrag von 14,60 DM stelle diese aber nicht derart ungünstig, daß eine Vergleichbarkeit der Regelungen über Ortszuschläge ihres Arbeitgebers mit denen des öffentlichen Dienstes nicht mehr gegeben wäre.
Gegen das ihm am 09. Februar 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Er rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Vergleichbarkeit der Vergütungsregelungen für die Mitarbeiter von „G….. N…..” mit denen des öffentlichen Dienstes angenommen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 584,01 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01. März 1995 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es tritt dem angefochtenen Urteil bei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt ihrer in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 1997 – jeweils nebst Anlagen – Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2. 1. Alt. ArbGG statthaft. Sie erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
2. Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des tariflichen Ortszuschlags.
2.1. Gemäß § 29 B Abs. 2 BAT steht ein Ortszuschlag in Höhe der Stufe 2 der jeweils für sie maßgeblichen Tarifklasse unter anderem verheirateten Angestellten zu.
Unter den Bedingungen des § 29 B A...