Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertragliche Altersbefristung auf das 65. Lebensjahr. Wirksamkeit der Befristungsabrede bei arbeitsvertraglicher Altersbefristung auf das 65. Lebensjahr

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Altersbefristung auf das 65. Lebensjahr kommt es allein auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründete Prognose einer hinreichenden wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers selbst, nicht hingegen auf den Gesichtspunkt einer ausreichenden Hinterbliebenenversorgung an. Dementsprechend hängt die Wirksamkeit der Befristungsabrede auch nicht von einer "Härtefallklausel" ab, die den Umstand berücksichtigt, dass wegen individueller Besonderheiten der Erwerbsbiographie die Ehefrau des Arbeitnehmers bei dessen Versterben einen Anspruch auf Witwenrente allein nach Maßgabe der in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeit erwirbt.

 

Normenkette

BGB § 620 a.F.; TzBfG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 22.09.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1050/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.09.2009 - 2 Ca 1050/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 07.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristungsabrede, nach welcher das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet. Er hält die Befristungsabrede für unwirksam und macht weiter geltend, im Zusammenhang mit der Änderung seiner Aufgabenstellung ab dem Jahre 2004 sei ihm zugesagt worden, dass er zumindest bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres tätig sein könne.

Der Kläger ist am 17.03.1944 geboren und dänischer Staatsbürger. Er trat auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.06./02.07.1996 (Bl. 18 ff. der Akte) in den Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma D1 GmbH & Co. KG ein und war zunächst für diese bis zum Jahre 2003 als Exportmanager in der Abteilung Verkauf Ausland tätig.

§ 10 Abs. 7 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

"Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet."

In der Folgezeit wurde der Betrieb der Fa. D1 von der M1 Deutschland GmbH übernommen, welche während des vorliegenden Rechtsstreits auf die jetzige Beklagte, die S1 GmbH, verschmolzen wurde.

Mit Wirkung zum 01.01.2004 übernahm der Kläger nach vorangehenden Gesprächen am Hauptsitz der Konzernobergesellschaft, der Firma M1 Group AB in S2 (Stockholm) auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung vom 10.12.2003 (Bl. 249 der Akte) die neu geschaffene Position als "Vice-President Commercial Development/Export". Das an den Kläger gerichtete und vom Kläger sowie seitens der M1 Group durch Herrn H2 unterzeichnete Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr K1,

bezugnehmend auf die Gespräche zwischen Ihnen und Herrn H2 bestätigen wir Ihnen, dass wir Sie mit Wirkung zum 01.01.2004 in die neu geschaffene Position VP Commercial Development/Export übernehmen. In dieser Funktion berichten sie direkt an Herrn H1.

Ihr Gehalt wird ab 01.01.2004 wie folgt festgesetzt:

7.500 €/im Monat.

Das Monatsgehalt wird 12 mal ausgezahlt. Außerdem erhalten Sie eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts jeweils zahlbar im November.

Sie erhalten außerdem einen jährlichen variablen Bonus. Der Bonus ist leistungs- und ergebnisorientiert und kann an Zielvereinbarungen angeknüpft werden. Die Höhe des Bonusses beträgt zwischen 0 und 10 % des Jahresbruttogehalts einschließlich der Weihnachtsgratifikation.

Ihre übrigen Vertragsbestimmungen und ihr bisheriger Arbeitgeber bleiben vorerst unverändert.

Sie erklären sich schon heute bereit, Ihr Arbeitsverhältnis auf Anforderung der M1 Group auf diese zu übertragen und ggf. die Anstellungsbedingungen den dort geltenden Gepflogenheiten anzupassen. Das gilt nicht für die Höhe der heute vereinbarten Vergütung, die Ihnen in jedem Fall garantiert bleibt.

Die neue Gehaltsfestsetzung steht unter dem Vorbehalt Ihrer Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens. Bitte unterzeichnen Sie zu diesem Zweck die beigefügte Zweitschrift und senden Sie diese an uns zurück."

Der Kläger ist der Auffassung, die im Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1996 vereinbarte Befristung verstoße sowohl gegen die Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts zur Zulässigkeit arbeitsvertraglicher Befristungen als auch gegen die auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Auch wenn nicht verkannt werde, dass die Vereinbarung von Altersgrenzen in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen zulässig sei, sofern eine ausreichende wirtschaftliche Absicherung bei Erreichen des Rentenalters gewährleistet sei, sei vorliegend folgende Besonderheit zu berücksichtigen: Als dänischer Staatsangehöriger erhalte der Kläger bei E...

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