Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. sachgrundlose Befristung. Verlängerung. Anschlussverbot. Änderung des Vertragsinhalts während der Dauer der Erstbefristung
Leitsatz (amtlich)
Befristung/sachgrundlose Befristung/Verlängerung/Anschlussverbot/Änderung des Vertragsinhalts während der Dauer der Erstbefristung
Normenkette
TzBfG § 14
Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 21.09.2004; Aktenzeichen 1 Ca 853/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 21.09.2004 – 1 Ca 853/04 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 14.11.2003 beendet worden ist, sondern über den 16.05.2004 hinaus unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses und insbesondere um die Frage, ob die zuletzt getroffene Befristungsvereinbarung eine zulässige Verlängerung der vorangehenden sachgrundlosen Befristungsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG darstellt oder ob – im Hinblick auf eine inhaltliche Änderung der Vertragsbedingungen während der Laufzeit der Erstbefristung – im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen war.
Die Beklagte unterhält ein Unternehmen des Dienstleistungsgewerbes und ist u.a. mit der Reinigung von Teilflächen im Herz- und Diabeteszentrum B1x O1xxxxxxxx befasst. Die Klägerin, welche als Raumpflegerin im Herzzentrum B1x O1xxxxxxxx bereits seit dem Jahre 1993 für andere Reinigungsunternehmen tätig war, trat aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.10.2002 (Bl. 14 f. d.A.) mit Wirkung vom 18.11.2002 in die Dienste der Beklagten, welche zuvor nach Ausschreibung und Neuvergabe den entsprechenden Reinigungsauftrag erhalten hatte.
Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 23.10.2002 war unter Bezugnahme auf § 14 Abs.2 TzBfG eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 17.11.2003 vorgesehen. Die vertragliche Arbeitszeit war in § 3 des Arbeitsvertrages auf zur Zeit 30 Stunden festgelegt. Durch weiteren Arbeitsvertrag vom 25.08.2003 (Bl. 17 d.A.) wurde – unter Aufrechterhaltung der Befristung bis zum 17.11.2003 – die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin auf 39 Stunden/Woche erhöht. Zugleich vereinbarten die Parteien – nach Angaben der Beklagten zur Vereinheitlichung der Vertragsbedingungen sämtlicher Beschäftigter – in der Anlage zum Arbeitsvertrag die Geltung diverser allgemeiner Vertragsbestimmungen (Bl. 18 ff. d.A.). Kurz vor Ablauf der vereinbarten Befristung zum 17.11.2003 vereinbarten die Parteien sodann mit Vertrag vom 14.11.2003 eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 16.05.2004. Mit Schreiben vom 14.04.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das Arbeitsverhältnis ende zum 16.05.2004. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich die am 30.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug im Wesentlichen geltend gemacht, im Hinblick auf ihre frühere Beschäftigung im Herzzentrum O1xxxxxxxx liege ein Betriebsübergang auf die Beklagte im Sinne des § 613 a BGB vor, so dass die nachfolgend mit der Beklagten vereinbarten Befristungen unwirksam seien. Weiter hat die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf entsprechende Zusagen des Geschäftsführers auf einer Betriebsversammlung berufen. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, die Übernahme von Reinigungstätigkeiten im Herzzentrum B1x O1xxxxxxxx stelle allein eine Funktionsnachfolge, nicht hingegen einen Betriebsübergang dar, zumal sie – unstreitig – keinerlei Betriebsmittel und nur einzelne Arbeitnehmer des früheren Reinigungsunternehmens übernommen habe. Ebenso wenig habe sie diesbezügliche Zusagen erteilt, vielmehr handele es sich bei den getroffenen Vereinbarungen um eine zulässigerweise erstbefristete und einmalig verlängerte Neueinstellung.
Durch Urteil vom 28.09.2004 (Bl. 62 ff. d.A.), auf welches wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den verfolgten Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, gegen die Befristung des Arbeitsvertrages vom 23.10.2002 und den nachfolgenden Verlängerungsvertrag vom 14.11.2003 bestünden keine rechtlichen Bedenken, vielmehr handele es sich um eine nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige sachgrundlose Befristung. Aus der vorangehenden Beschäftigung der Klägerin beim vormaligen Auftragnehmer könne auch kein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG hergeleitet werden. Ein Betriebsübergang liege nämlich nicht vor, vielmehr sei die Klägerin erst nach Neuvergabe des Dienstleistungsauftrages an die Beklagte von dieser neu eingestellt worden. Soweit sich die Klägerin auf eine Zusage berufe, sie werde bei der Beklagten zu unveränderten ...