Revision zurückgewiesen 06.03.2006
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs. Landesbezirksleitung einer Gewerkschaft
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Vergütung nach Tarifgruppe 10 der Anlage 2 zu den „Allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft HBV” (AAB HBV) setzt voraus, dass der Gewerkschaftssekretär besonders schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben erfüllt und als Sekretär in der Landesbezirksleitung tätig ist.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 21.04.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2250/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.04.2004 – 3 Ca 2250/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, welcher seit 1979 als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung (HBV)und seit der Fusion der HBV mit der Gewerkschaft ver.di bei dieser gegen ein monatliches Bruttoeinkommen von zuletzt 3.769,00 EUR zuzüglich einer Funktionszulage in Höhe von 153,39 EUR beschäftigt ist, im Wege der Eingruppierungsfeststellungs- und Zahlungsklage eine Höhergruppierung mit der Begründung, er sei im Hinblick auf die ihm übertragenen Aufgaben als Landesfachbereichssekretär anzusehen und damit dem Landesbezirk zuzuordnen. Auf der Grundlage der unstreitig nach wie vor auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft HBV sei er dementsprechend in Gehaltsgruppe 10 der Gehaltstabelle einzugruppieren. Der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen der bislang maßgeblichen Tarifgruppe 9 und der erstrebten Tarifgruppe 10 beläuft sich auf 174,00 EUR/Monat.
Die bei der Gewerkschaft HBV maßgebliche Gehaltsstruktur sieht für Sekretäre mit selbständigem Aufgabengebiet sowie für Sekretäre mit selbständigem Aufgabengebiet und besonderer Verantwortung in den ersten zwölf Monaten eine Einstufung in Tarifgruppe 8 und für Sekretäre mit selbständigem Aufgabengebiet und besonderer Verantwortung nach zwölfmonatiger Tätigkeit eine Einstufung in Gehaltsgruppe 9 vor. Nach dieser Tarifgruppe wird der Kläger gegenwärtig vergütet. In Tarifgruppe 10 sind eingruppiert Sekretäre in LBL (Landesbezirksleitung) und HV (Hauptverwaltung) mit besonders schwierigen und verantwortungsvollen Aufgaben.
Nach der Protokollnotiz zur Vereinbarung einer Funktionszulage wegen der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben/Funktionen durch SekretärInnen in den Tarifgruppen 9 und 10 erhalten Sekretäre auf Ortsebene in TG 9, welche zusätzlich über ihre örtliche bzw. bezirkliche Funktion hinaus im Auftrag des Landesbezirks übergreifende Tätigkeit ausüben, eine Funktionszulage, welche unstreitig auch dem Kläger gezahlt wird.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen, die von ihm seit seiner Versetzung zum 01.01.2002 für den Fachbereich 9 (Telekommunikation) erledigten Tätigkeiten seien durchweg durch einen bezirksübergreifenden, landesweiten Bezug gekennzeichnet. Dementsprechend habe ihn der Landesfachbezirksleiter O3x in die Position eines Landesfachbereichssekretärs berufen und ausdrücklich mitgeteilt, sämtliche Sekretäre des Fachbereichs 9 seien als Sekretäre auf Landesbezirksebene anzusehen. Anders als nach der Organisation der Gewerkschaft HBV seien bei der Gewerkschaft ver.di neben den sog. Organisationsebenen (Bund, Landesbezirk, Bezirk und Ortsebene) auch die Fachbereiche auf allen Ebenen vertreten, so durch Bezirksfachbereichsvorstände, Landesbezirksfachbereichsvorstände und Bundesfachbereichsvorstände. Da die ihm zugewiesene Fachbereichstätigkeit dem Landesbezirk zuzuordnen sei, folge aus der Fortgeltung der HBV-Vergütungsregeln, dass seine Tätigkeit der Tarifgruppe 10 zuzuordnen sei. Allein die Tatsache, dass die Gewerkschaft HBV eine andere Organisationsstruktur aufgewiesen habe und nur wenige Sekretäre dem Landesbezirk zugeordnet gewesen seien, ändere nichts daran, dass nach der jetzt maßgeblichen Gewerkschaftsorganisation sämtliche Sekretäre mit bezirksübergreifender Aufgabenstellung dem Landesbezirk zuzuordnen und entsprechend zu vergüten seien.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2002 in die Gehaltsgruppe 10 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen einzugruppieren,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.958,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der beklagte Verein hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Kläger sei organisatorisch der Bezirksverwaltung Münster, und zwar dem Fachbereich 9 zugeordnet. Die Tatsache, dass der Kläger bezirksübergreifende Aufgaben erledige, führe allein dazu, dass ihm eine entsprechende Zulage gezahlt werde. Dem gegenüber erfordere die Anwendung de...