Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 14.05.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1769/95L)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm/Gerichtstag Lippstadt vom 14.05.1996 (1 Ca 1769/95L) wird auf sein Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.400,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage der richtigen Eingruppierung des Klägers durch den beklagten Landschaftsverband.

Der Beklagte hatte vormals als Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes eigene Tarifverträge mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgeschlossen und diese Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung den Arbeitsverträgen seiner Mitarbeiter zugrunde gelegt. Dementsprechend heißt es in dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.04.1991:

§ 1

Herr H…..

wird mit Wirkung vom 01. April 1991 im Dienst des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, bei dem Westfälischen Zentrum für Forensische Psychiatrie L…., als Stationshelfer im Pfortendienst beschäftigt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach den vom Landschaftsverband für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3

Der Angestellte wird in die Vergütungsgruppe IX, Fallgruppe 7 des Teils I der Anlage 1a zum MT-An eingestuft.

Die Zahlung der Vergütung erfolgt bargeldlos.

Nachdem der Beklagte sich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angeschlossen hat, haben die Parteien am 03.02./08.04.1994 mit Wirkung vom 01.01.1994 einen Änderungsvertrag abgeschlossen, wonach § 2 des Arbeitsvertrages vom 02.04.1991 folgende Fassung erhält:

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Landschaftsverband jeweils gültigen sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

In der Allgemeinen Vergütungsordnung des Teils I der Anlage 1a zum BAT-LWL sind für die Eingruppierung der Pförtner, Telefonisten und Amtsgehilfen folgende Vergütungs- und Fallgruppen aufgeführt:

Vergütungsgruppe X

Vergütungsgruppe IX

7. Pförtner/innen, soweit sie nicht gleichzeitig andere Aufgaben wahrnehmen.

8. Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen, soweit nicht anders eingruppiert

Vergütungsgruppe VIII

10. Telefonisten/Telefonistinnen, soweit nicht anders eingruppiert.

11. Pförtner/innen und Telefonisten/Telefonistinnen, soweit nicht anders eingruppiert.

12. Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen nach fünfjähriger Bewährung im Dienste des Landschaftsverbandes.

Vergütungsgruppe VII

10. Telefonisten/Telefonistinnen und Pförtner/innen mit Telefondienst nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VIII.

Der Kläger verrichtet seine Tätigkeit in dem sogenannten „geschlossenen” Haus Nr. 31 mit der höchsten Sicherheitsstufe (Sicherheitsstufe 1) und muß darüber hinaus den Zugang zu dem benachbarten Gebäude (Haus Nr. 6) überwachen. Im Haus Nr. 31 im Westfälischen Zentrum für Forensische Psychiatrie in L…. sind Patienten untergebracht, die aufgrund ihrer Krankheiten schwere Straftaten verübt haben. Mit Schreiben vom 25.11.1991 teilte der Kläger dem beklagten Landschaftsverband unter dem Betreff „Höhergruppierung” folgendes mit:

Hiermit beantrage ich die tarifgerechte Eingruppierung gemäß § 22 MT-An, da meine jetzige Tätigkeit nicht den Tätigkeitsmerkmalen meiner jetzigen Vergütung und Fallgruppe entspricht. Ich beantrage die Eingruppierung gemäß § 70 MT-An rückwirkend ab Mai 1991.

Mit Schreiben vom 27.11.1991 antwortete der Beklagte dem Kläger wie folgt:

Nach eingehender Prüfung Ihres Antrags und Erörterung mit dem Tarifexperten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in M… wurde Ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IX, Fallgruppe 7 des Teil I Anlage 1a richtig vorgenommen.

In analoger Anwendung der Eingruppierung für Amtsgehilfen werden die Mitarbeiter des Pfortendienstes nach fünfjähriger Bewährung im Dienst des LWL in die Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 12 des Teils I der Anlage 1a MT-An eingruppiert.

Im Wege des Bewährungsaufstiegs werden sie ab 01.04.1996 höhergruppiert. Hierzu bedarf es keines Antrags. Der Termin wird von hier aus nachgehalten.

In seiner Sitzung vom 24.03.1994 hatte der Personalrat des Westfälischen Zentrums für Forensische Psychiatrie L…. einen Initiativantrag beschlossen und der Betriebsleitung des Zentrums unter anderem mitgeteilt:

Da der zentrale Dienst in der Pforte des Hauses 31 erst am 11.06.91 begann, konnte Herr K… am 28.05.91 in M… auch nicht erahnen, welche höherwertigen Tätigkeiten im zentralen Dienst des Hauses 31 und 15 zu bewerten waren.

Der Personalrat schlägt die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VIII vor und nach einer dreijährigen Bewährung eine Höherstufung nach Vergütungsgruppe VII.

Das Westfälische Zentrum für Forensische Psychiatrie L…. hatte sich zunächst hinter den Antrag des Personalrats gestellt und der Haupt- und Personalabteilung des beklagten Landsch...

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