Leitsatz (amtlich)
Tätigkeit an der Hochschule als Studienkoordinator Mathematik u. Informatik:
Kein Arbeitsverhältnis und Unbegründetheit der Befristungskontrollklage bei „Beauftragung mit der Wahrnehmung von Aufgaben” auf der Grundlage eines „öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art” (Fortführung zu BAG 18.07.2007 – 5 AZR 854/06 – AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 für hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit)
Leitsatz (redaktionell)
Beauftragt eine öffentlich-rechtliche Hochschule einen Studienkoordinator ausdrücklich durch „Bescheid” im Rahmen eines „öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besonderer Art”, kommt kein Arbeitsvertrag zu Stande.
Normenkette
Hochschulgesetz NW (HG NW) §§ 41, 47, 9
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 18.02.2010; Aktenzeichen 2 Ca 2402/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.02.2010 – 2 Ca 2402/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob der Kläger über den 30.09.2009 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht.
Der am 27.09.1971 geborene Kläger besitzt den Abschluss für das Lehramt für die Fächer Mathematik und Physik an Gymnasien.
Am 18.09.2007 schrieb die beklagte Hochschule für den Fachbereich 10 Mathematik und Informatik die Stelle eines Studienkoordinators aus (Kopie Bl. 6 GA):
„Studienkoordinator gesucht
Im Fachbereich Mathematik und Informatik der WWU M1 ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle für eine/einen Wissenschaftliche Mitarbeiterin / Wissenschaftlichen Mitarbeiter (Entgeltgruppe 13 TV-L) für die Funktion einer/eines Studienkoordinatorin/Studienkoordinator mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden 50 Minuten für zwei Jahre zu besetzen. Die Finanzierung erfolgt aus Studienbeiträgen. Ein wesentlicher Teil der Aufgaben der Stellinhaberin/des Stelleninhabers besteht in der Betreuung der verschiedenen Bachelor- und Master-Studiengänge am Fachbereich Mathematik und Informatik. Hierzu zählt, dass die Stelleninhaberin/der Stelleinhaber vorhandene Studienkonzepte und Lehrangebote weiterentwickelt und zu deren Qualitätsentwicklung beiträgt. Zudem gehören zum Stellenprofil koordinierende Aufgaben, z.B. die modulübergreifende Abstimmung und Dokumentation von Lehrangeboten und Prüfungen, die Beratung und Information der Studierenden. Die Lehrverpflichtung beträgt 4 SWS.
…”
Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 23.09.2007 (Bl. 7 GA). Die beklagte Hochschule übermittelte dem Kläger ein zweiseitiges Formular „Antrag auf Beschäftigung als Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in im Angestelltenverhältnis”. Der Kläger füllte das Formular am 04.10.2007 aus und gab es an die Beklagte. Zwischenzeitlich hatte ein Konkurrent vor dem Arbeitsgericht Münster eine Konkurrentenklage erhoben (3 Ca 2169/07 – Eingang der Klage bei Gericht am 11.10.2007). Die Beklagte verpflichtete sich im Konkurrentenverfahren, die ausgeschriebene Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss nicht zu besetzen. Unter dem 07.11.2007 schrieb die Beklagte an den Kläger (Bl. 10/11 GA):
„Beauftragung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Fachbereich 10 – Mathematik und Informatik –
Sehr geehrter Herr D1. F1,
auf Vorschlag des Dekans des Fachbereichs 10 – Mathematik und Informatik – beauftrage ich Sie für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2008 mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- Studienberatung, insbesondere in den verschiedenen neuen Bachelor- und Master-Studiengängen des Fachbereichs. Dies schließt ein, dass Sie als Ansprechpartner für die Studierenden sowohl im Zusammenhang mit den technischen Anforderungen in diesen Studiengängen als auch für die Organisation des Studiums, die Kombination der vorgeschriebenen Module und die Auswahl von geeigneten Tutorien und Seminaren zur Verfügung stehen sowie das Anmeldeverfahren und die elektronische Erfassung begleiten und Hilfestellung bei Problemen mit dem elektronischen System geben
- Lehre im Umfang von 2 SWS nach Absprache mit dem Dekan des Fachbereichs 10 – Mathematik und Informatik.
Bei dieser Beauftragung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art.
Für die Wahrnehmung der obengenannten Aufgaben erhalten Sie eine Vergütung in Anlehnung an TVL E-13.
Mit der Zahlung der Vertretungsvergütung sind alle Nebenkosten abgegolten.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) in Düsseldorf werde ich entsprechend informieren.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rektorin der Westfälischen W1-Universität M1 unter der oben angegebenen Anschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so wird Ihnen dies zugerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag”
Verlängerungen wurden für die Zeiträume vom 01.04.2008 bis zum 31....