Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablösung von Regelungen einer Betriebsvereinbarung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung. Auslegung einer Betriebsvereinbarung. Ungleichbehandlung
Leitsatz (redaktionell)
Die Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation verschiedener Betriebe kann als sachlicher Grund anerkannt werden, um die Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebe durch unterschiedliche, betriebsbezogene Regelungen differenziert und nicht unternehmensweit einheitlich zu behandeln.
Normenkette
MTV für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen § 19
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 16.02.2006; Aktenzeichen 3 Ca 88/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.02.2006 – 3 Ca 88/06 – wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1) 15,2 %, der Kläger zu 2) 14,2 %, der Kläger zu 3) 13,6 %, der Kläger zu 4) und 6) je 14,3 %, der Kläger zu 5) 13 %, der Kläger zu 7) 15, 4 %.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Teils eines übertariflichen Weihnachtsgeldes.
Die Kläger zu 1) bis 7) begründeten in den Jahren zwischen 1970 und 1994 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Auf die Arbeitsverhältnisse finden die Tarifverträge für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens, u.a. auch der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 Anwendung (im Folgenden: TV 13. Monatseinkommen). Nach § 2 des TV 13. Monatseinkommen beträgt die Höhe der Jahressonderzahlung bei einer Betriebszugehörigkeit nach 36 Monaten 55 % eines Monatsentgelts bzw. einer Monatsvergütung. § 4 des TV 13. Monatseinkommen lautet:
„Anrechenbare betriebliche Leistungen
Leistungen des Arbeitgebers, wie die Jahresabschlussvergütungen, Ergebnisbeteiligungen (Gratifikationen, Jahresprämie), Weihnachtsgeld u.ä. gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt.”
Die Beklagte zahlte in der Vergangenheit regelmäßig eine Weihnachtsgratifikation, die über dem tariflich abgesicherten Teil eines 13. Monatseinkommens lag und in der Regel 100 % eines regelmäßigen Monatseinkommens betrug.
Unter dem Datum des 05.07.2002 vereinbarte der von den Einzelbetriebsräten, u.a. auch des Standortes B2xxxx, beauftragte Gesamtbetriebsrat u.a. auch mit der Beklagten die Gesamtbetriebsvereinbarung 2002/0082/A. Nach Ziffer 1 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sollte die Weihnachtsgratifikation bei Vorliegen entsprechender Eintrittsvoraussetzungen in den Jahren 2002 und 2003 bei jeweils 70 %, in den Jahren 2004 und 2005 bei jeweils 130 % eines regelmäßigen Monatseinkommens liegen. Zudem enthält Ziffer 2 der genannten Vereinbarung eine abweichende Regelung zur Höhe der Weihnachtsgratifikation bei Erwerb eines Neufahrzeugs in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 01.11.2003. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gesamtbetriebsvereinbarung 2002/0082/A wird auf Bl. 25 bis 28 d.A. Bezug genommen.
Durch die Betriebsvereinbarungen 2003/0101/A vom 10.11.2003 sowie 2004/0121/A vom 22.11.2004 wurde die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.07.2002 für das Jahr 2003 bzw. 2004 durch den von den Einzelbetriebsräten beauftragten Gesamtbetriebsrat konkretisierend umgesetzt.
Unter der Bezeichnung „Zukunftsvertrag 2010” vereinbarten auf Arbeitgeberseite u.a. die Beklagte sowie der auch durch den Betriebsrat des Standorts B2xxxx beauftragte Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung 2005/0130/A vom 17.03.2005. Diese Betriebsvereinbarung enthält neben konkreten Festlegungen über die Produktionsauslastung des Standorts B2xxxx in Abschnitt B sogenannte „Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung”. Unter Ziffer II des Abschnitts B finden sich Regelungen über die Zahlung der Weihnachtsgratifikation, die wie folgt lauten:
„II Weihnachtsgratifikation
Die Geschäftsleitungen gewähren beginnend mit dem Jahre 2006 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 70 % eines regelmäßigen Monatseinkommens, wobei diese – soweit sie über tarifliche Regelungen hinausgeht – eine einmalige, freiwillige Leistung darstellt, deren – auch wiederholte – Zahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet.
Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen sowie der Berechnungsmodus und die Berechnungsbasis ergeben sich aus der jeweils gültigen Fassung der Finanzrichtlinie 24. Die Einzelheiten, insbesondere auch die zu gewährenden Festbeträge, werden für das jeweilige Kalenderjahr in einer Absprache zwischen den Geschäftsleitungen und den Betriebsräten festgelegt.
Weiterhin sichert die Geschäftsleitung zu, einen erfolgsabhängigen Anteil von zusätzlich max. 30 % zu gewähren, der sich an spezifischen Kenngrößen orientieren wird.
Einzelheiten hierzu werden zwischen den Parteien noch gesondert vereinbart...