Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 05. Juni 2000 – 1 (3) Ca 1670/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin die Regelungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages für die Angestellten im Bereich der E3xxxxxxxxxxx K3xxxx von W4xxxxxxx (BAT-KF) nebst Anlagen anzuwenden oder ob sie mit Wirkung zum 01. Oktober 1999 berechtigt ist, die Arbeitsvertragsrichtlinien des D1xxxxxxxxxx W3xxxx der E3xxxxxxxxxxx K3xxxx in Deutschland (AVR-EKD) zugrunde zu legen.
Der am 11.12.13xx geborene, geschiedene und zwei Personen zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.01.1994 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem K1xxxxxxxxxx S3xxxx, als Gemeindekrankenpfleger in den ambulanten diakonischen Diensten im Bereich der häuslichen Krankenpflege im Umfang der „tarifüblichen Wochenstundenzahl” tätig. Er ist Mitglied der bei der Beklagten gewählten Mitarbeitervertretung. Der K1xxxxxxxxxx S3xxxx betrieb bis zum 01. Oktober 1998 insgesamt drei Sozialstationen im Stadtgebiet S3xxxx und eine Sozialstation in F3xxxxxxxxx. Kraft einzelvertraglicher Abrede hat der K1xxxxxxxxxx S3xxxx auf dieses Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT-KF angewandt. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe 5 b BAT-KF. Der K1xxxxxxxxxx S3xxxx hat diese ambulanten diakonischen Dienste zum 01. Oktober 1998 ausgegliedert und in eine eigenständige gemeinnützige GmbH, die Beklagte, überführt. Da die Beklagte entsprechend ihrem Antrag vom 07. August 1998 aufgrund des Beschlusses des Diakonischen Werkes (M3xxxxx) vom 26. Oktober 1998 zum 01. Oktober Mitglied im Diakonischen Werk geworden ist, beabsichtigt sie, die Bestimmungen der AVR-EKD verbindlich auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden. Bei der Übertragung der diakonischen Dienste auf die Beklagte unterstellte der K1xxxxxxxxxx S3xxxx einen Teilbetriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB. Die Beklagte glaubte, gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ein Jahr lang an die Bestimmungen des BAT-KF gebunden zu sein, um zum 01. Oktober 1999 zu den AVR-EKD überzuwechseln. Am 14. Oktober 1999 teilte die Beklagte dem Kläger die Änderung der Vertragsgrundlage, also die Umstellung der arbeitsvertraglichen Regelungen auf die AVR-EKD mit Wirkung zum 01. Oktober 1999 mit. Mit dieser Umstellung wurde u. a. die von dem Kläger zu beanspruchende Vergütung abgesenkt. Diese Gehaltsabsenkung strebt sie jedoch nicht an. Vielmehr gewährt sie dem Kläger unter Vorbehalt eine sogenannte Besitzstandszulage in Höhe von 681,04 DM, auf die „Tarifanhebungen” und Höhergruppierungen angerechnet werden sollen. Diese Zulage soll zum 01. Januar 2002 entfallen. Diese Veränderungen wurden seitens der Beklagten zuvor anlässlich der Mitarbeiterversammlung vom 22. September 1999 vorgestellt und mit diesem Schreiben noch einmal dargestellt. Der Kläger hat diese Handhabung nur unter Vorbehalt angenommen (Protokollerklärung vom 01. April 2000, Bl. 25 d. A.). Mit der beim Arbeitsgericht Siegen am 05. November 1999 erhobenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen. Er hält diese Änderungen für sozial ungerechtfertigt. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01. Oktober 1999 hinausgehend zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Die Beklagte sieht die angekündigte Umstellung als rechtswirksam an. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, sie habe lediglich eine Gesetzesautomatik beschrieben und umgesetzt. Gemäß § 613 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB verdrängten die für sie gültigen AVR-EKD die Regelungen des BAT-KF. Der von ihr in Anspruch genommene dritte Weg sei dem Tarifbereich gleichzusetzen. Bei den AVR-EKD handle es sich demzufolge um kollektivrechtliche Regelungen wie sie von der Betriebsübergangsregelung 77/187/EWG angesprochen werde. Dass es sich bei den AVR-EKD um kollektivrechtliche Regelungen handle, habe der Gesetzgeber in der letzten Zeit bei Öffnungsklauseln für den Tarifbereich ausdrücklich anerkannt. Hierbei habe er die Arbeitsvertragsordnung der öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften dem Tarifvertrag gleichgestellt. Der von ihr in Anspruch genommene dritte Weg sei Tarifsurrogat. Dies führe zur konsequenten Gleichbehandlung beim Betriebsübergang. Dieses Ergebnis sei die richtlinienkonforme Auslegung des § 613 a Abs. 1 BGB. Die EG-Betriebsübergangsrichtlinie verweise nämlich ausschließlich auf in einem Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen unabhängig von der diesem Kollektivvertrag zugrunde liegenden Rechtsform.
Mit Urteil vom 11. April 2000 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch über den 01. Oktober 1999 hinausgehend die Bestimmungen de...