Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ein- und Umgruppierung
Leitsatz (amtlich)
führende Parallelsache
Ist im Arbeitsvertrag eines kirchlichen Mitarbeiters auf das Dienstrecht für kirchliche Arbeiter (MTL/KF) Bezug genommen worden, so ist hiervon eine von der zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Überleitung in ein Angestelltenverhältnis mit der Folge einer Eingruppierung in den sogenannten BA-Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF nicht gedeckt Rechtskraft:
Normenkette
BAT-KF Anlage 1c; EvKiArbRRG WF 2000 § 3; EvKiMAVertrG §§ 41, 42 Buchst. c; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3.
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 26.08.2003; Aktenzeichen 5 CA 3360/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.08.2003 – 5 Ca 3360/02 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2002 Vergütung nach der Lohngruppe 3 Mtarb-KF zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4, die Klägerin zu 1/4.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den für die Klägerin maßgeblichen Vergütungsgruppenplan.
Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, die zu den von B7xxxxxxxxxxxxxxxx A1xxxxxxx B8xxxx, S3xxxxx und N2xxxxxx gehört. Diese sind Stiftungen privaten Rechts, die sich zu einem Anstaltsbund zusammengeschlossen haben und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von W3xxxxxxx angehören. Bei der Beklagten ist eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet.
Die Klägerin ist seit dem 12.05.1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie wurde als Küchenhilfe eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 14.08.1989 (Bl. 7 – 8 d. A.) zu Grunde. Dieser enthält die folgenden Regelungen:
„§ 2
Die Vergütung richtet sich nach dem Dienstrecht für Kirchliche Arbeiter (MTLII) vom 13.11.1968 in der jeweils gültigen Fassung und wird monatlich nachträglich gezahlt. Die Einstufung erfolgt nach Lohngruppe II Fallgruppe – 1.
§ 6
Im übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Richtlinien für die Regelung des Dienstrechts Kirchlicher Arbeiter vom 13.11.1968 (MTL II) mit den ergänzenden Regelungen für Mitarbeiter der von B7xxxxxxxxxxxxxxxx A1xxxxxxx.”
…”
Der MTL-KF wurde in der Folgezeit von der Arbeitsrechtsregelung MT/Arb-KF ersetzt. Die Klägerin erhielt Vergütung nach der Lohngruppe 3, nach welcher Fallgruppe ist zwischen den Parteien streitig. Das Gehalt der Klägerin betrug zuletzt etwa 2.200,– EUR. Ihr stehen Ansprüche auf eine Zusatzversorgung zu.
Die am 01.01.12xx geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder.
Der MTArb-KF ist eine im Rahmen des sogenannten Dritten Wegs beschlossene kirchliche Arbeitsrechtsregelung. Zuständig für die Beklagte ist die rheinisch-westfälisch-lippische Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL). Zusammensetzung, Organisation und Aufgabenstellung sowie Wirkung der Beschlüsse sind im Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst vom 25.10.1979 (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) geregelt. Nach § 3 Abs. 1 ARRG sind die von der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen verbindlich und wirken nomativ. § 3 Abs. 2 ARRG bestimmt, dass nur Arbeitsverträge geschlossen werden dürfen, die den von der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen entsprechen. Der ARK-RWL gehören je neun Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst sowie der Dienstgeberseite an. Nach Einführung des sogenannten Verbandsprinzips werden die Mitarbeitervertreter durch die Vereinigungen entsandt, in denen mindestens 3.000 Mitarbeiter im kirchlichen Dienst des Zuständigkeitsbereichs zusammengeschlossen sind (§ 6 ARRG). Zuvor waren die Mitarbeitervertreter über die Mitarbeitervertretungen in die ARK-RWL entsandt worden.
Zu den Vereinigungen, die zu einer Mitarbeit in der ARK-RWL eingeladen worden sind, gehört die Gewerkschaft ÖTV.
Diese arbeitet jedoch in den arbeitsrechtlichen Kommissionen nicht mit, da der Gewerkschaftstag der Gewerkschaft ÖTV im Jahre 1988 beschlossen hatte, sich nicht an den arbeitsrechtlichen Kommissionen im kirchlichen und diakonischen Bereich zu beteiligen. Der Aufforderung des Vorsitzenden der ARK-RWL vom 30.04.1999 (Anlage 1 zur Berufungserwiderung), für die ab dem 01.01.2000 beginnende Amtszeit Vertreter zu benennen, kamen weder die Gewerkschaft ÖTV noch die damals ebenfalls eingeladene Deutsche Angestelltengewerkschaft nach. In der seit dem 01.01.2000 amtierenden ARK-RWL waren damit lediglich die Vereinigung kirchlicher Mitarbeiter -VKM -mit sieben Personen, unter denen sich ein Personalleiter befand, und der M3xxxxxxx B9xx mit zwei Personen – beides Oberärzte – vertreten. Organisation, Aufgabenstellung und Selbstverständnis des VKM sind der bei der A...