Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Vergütung einer Teilzeitkraft im Einzelhandel NRW. tariflich vorgeschriebener Berechnungsweg. Arbeitsvergütung einer Teilzeitkraft im Einzelhandel NRW. Berechnung ausschließlich nach entsprechender Regelung im Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
Arbeitsvergütung einer Teilzeitkraft im Einzelhandel NRW
Die Höhe der Arbeitsvergütung einer Teilzeitkraft im Einzelhandel NRW ist weder auf der Basis einer aus dem tariflichen Monatsentgelt mit dem Teiler 162,5 errechneten Stundenvergütung noch - den Regeln der Mehrarbeitsvergütung gem. § 4 Abs. 4 MTV entsprechend - auf der Basis einer Stundenvergütung von 1/163 des Monatsentgelts zu errechnen. Vielmehr sieht § 10 Abs. 5 MTV einen eigenständigen Berechnungsweg vor, nach welchem das tarifliche Monatsentgelt im Verhältnis der reduzierten zur vollen tariflichen Arbeitszeit wie folgt zu errechnen ist:
Arbeitsentgelt TZ = Arbeitszeit TZ : Arbeitszeit VZ x Arbeitszeitentgelt VZ
Normenkette
MTV Einzelhandel NRW § 10 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Herford (Entscheidung vom 15.08.2012; Aktenzeichen 2 ca 604/12) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.08.2012 - 2 Ca 604/12 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten um die zutreffende Berechnung der Arbeitsvergütung für Teilzeitkräfte im Einzelhandel.
Die Klägerin ist seit dem Jahre 1989 im Warenhaus der Beklagten, und zwar zuletzt als Teilzeitkraft im Umfang von 80 Stunden/Monat gegen eine Vergütung von derzeit 1.081,94 Euro brutto tätig. Diesen Betrag hat die Beklagte auf der Grundlage der Monatsvergütung einer mit 37,5 Stunden/Woche tätigen Vollzeitkraft in Höhe von 2.204,-- Euro errechnet, indem sie unter Rückgriff auf die Regeln der Vergütung für Mehrarbeitsstunden (§ 4 Abs. 4 MTV) und die Vergütungsregeln für Aushilfskräfte (§ 2 Abs. 5 des Gehaltstarifvertrages) die Monatsvergütung durch den Divisor 163 geteilt und mit der Anzahl der monatlichen Arbeitsstunden multipliziert hat. Den sich hieraus ergebenden Stundenlohn von 13,52 Euro hält die Klägerin für unzutreffend und verweist auf die Regelung in § 10 Abs. 5 MTV, welche wie folgt lautet:
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf ein monatliches Tarifentgelt, das dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines Vollbeschäftigten zugrundeliegenden Arbeitszeit entspricht.
Dementsprechend sei die Vergütung wie folgt zu berechnen:
Da die monatliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft 37,5 x 4,33 = 162,49 Stunden betrage, belaufe sich der Stundenlohn auf 13,56 Euro brutto. Demgegenüber zahle die Beklagte auf der Grundlage des Divisors 1/163 nur einen Betrag von 13,52/Std. Aus der Differenz von 0,04 € pro Arbeitsstunde ergebe sich eine Vergütungsdifferenz von 3,20 Euro brutto/Monat. Für die zurückliegenden sechs Monate von Juli bis Dezember 2011 macht die Klägerin einen Betrag von 19,20 Euro brutto geltend. Dies ist die Klageforderung.
Durch Urteil vom 15.08.2012 (Bl. 69 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrem Standpunkt fest, der von ihr eingeschlagene Weg zur Berechnung der Vergütung einer Teilzeitkraft entspreche unter Berücksichtigung des auch sonst maßgeblichen Divisors 1/163 dem übereinstimmenden Willen der Tarifparteien.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 15.08.2012 die Klage vollständig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
I. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils steht der Klägerin der errechnete Differenzbetrag an Arbeitsvergütung nicht zu.
1. Die Kammer teilt allerdings nicht den Standpunkt der Beklagten, die Berechnung der Vergütung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer habe in Anlehnung an die Regelungen des § 2 Abs. 5 des Gehaltstarifvertrages für Aushilfskräfte und des § 4 Abs. 4 MTV für die Mehrarbeitsvergütung in der Weise zu erfolgen, dass je Arbeitsstunde 1/163 des Monatsentgelts in Ansatz zu bringen sei. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es der "umständlichen Formulierung" in § 10 Abs. 5 MTV nicht bedurft hätte, wenn sich die Vergütungsberechnung nach denselben Berechnungsgrundsätzen richten sollte, wie sie etwa für Mehrarbeitsstunden mit dem Divisor 1/163 des tariflichen Monatsgehalts maßgeblich ist. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Tarifparteien zweifellos insgesamt darum bemüht waren, praktikable Berechnungsregeln zur Bestimmung der maßgeblichen Arbeitsvergütung in Sonderfällen wie auch für die Gruppe der Teilzeitbeschäftigt...