Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 06.10.1998; Aktenzeichen 5 Ca 1415/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.10.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hagen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe des Bundesangestelltentarifvertrages BAT) ein Angestelltenverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Druckereileiter in der Hausdruckerei des Beklagten unter Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe V b BAT während der Zeit vom 01.06.1968 bis zum 31.03.1998 bestanden hat, streiten um eine Urlaubsabgeltung für 30 Urlaubstage aus dem Jahre 1997 und 15 Urlaubstage aus dem Jahre 1998 in Höhe von 10.246,83 DM brutto.

In der Zeit vom 17.02.1997 bis zum 31.03.1998 ist der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Mit Wirkung vom 29.08.1997 erhält der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente, da bei ihm keine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit in seinem Beruf und in vergleichbaren Tätigkeiten mehr besteht.

Der Kläger räumt ein, keine körperlich schwere Arbeit mehr verrichten zu können, ist zwar der Ansicht, der Beklagte könne ihn noch wie in der Vergangenheit bei Bedarf mit von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten, wie als Kurier- und Kraftfahrer bzw. als Hausmeister oder Servicemitarbeiter, sowie in Teilbereichen seines bisherigen Aufgabengebietes bei der Anleitung von Mitarbeitern, der Verteilung der Arbeit, der Überwachung von Terminen und Druckmaschinen, der Beratung von Auftraggebern, der Prüfung der Qualität und der Bedienung der Repro-Kamera beschäftigen.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO Abstand und auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des am 06.10.1998 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Hagen Bezug genommen.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien und wegen der von ihnen gestellten Anträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.1999 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Eine Abgeltung des an sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht gewährten Urlaubs für die Jahre 1997 und 1998 kommt nicht in Betracht.

Der Kläger kann sein diesbezügliches Abgeltungsbegehren nicht auf § 51 Abs. 1 BAT stützen, wonach ein noch nicht erfüllter Urlaub, soweit er nicht mehr bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt und genommen werden kann, abzugelten ist.

Danach ist nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer die Zulässigkeit der Abgeltung bestehender Urlaubsansprüche zum einen an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum anderen an die generelle Erfüllbarkeit, d.h. die Möglichkeit der Urlaubsverwirklichung in natura geknüpft. Daran fehlt es aber, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis weiterhin arbeitsunfähig krank ist und der Urlaubsanspruch selbst bei Fortbestehen der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis im laufenden Urlaubsjahr bzw. im Übertragungszeitraum nicht hätte erfüllt werden können (BAG in AP Nr. 18, 21, 24, 26, 36, 39, 40, 41, 51 und 57 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG in BB 1994, 1218; BAG in BB 1998, 374). Der Urlaubsanspruch ist nur erfüllbar, wenn er sich

selbst als Freizeitanspruch unter der Prämisse des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses verwirklichen läßt. Der Arbeitnehmer muß in der Lage sein, Urlaub zu nehmen, also seinen Freizeitanspruch im laufenden Urlaubsjahr bzw. im Übertragungszeitraum zu verwirklichen. Kann der Urlaubsanspruch infolge andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht verwirklicht werden, so kann er auch nicht im Zeitpunkt des Ablaufs des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch übergehen, denn der Abgeltungsanspruch ist von denselben rechtlichen Faktoren abhängig wie der Freizeitanspruch. Setzt sich nun die Arbeitsunfähigkeit nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fort, so kann der Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers ebenso wie der Urlaubsanspruch bei bestehendem und praktiziertem Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt werden.

Dies gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 51 Abs. 1 Satz 3 BAT braucht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG in AP Nr. 51 zu § 7 BUrlG Abgeltung) nicht erfüllt zu werden, wenn der Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und danach bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch verfallen würde, arbeitsunfähig ist. Die Tarifvorschrift enthält hinsichtlich der Abgeltung von Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ansch...

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