Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Vorbehaltsurteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen 10 (3) Ca 4691/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.06.1999 (10/3 Ca 4691/98) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.400,00 DM = 15.543,27 [euro] festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1), über die Frage des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) und über die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der verheiratete Kläger, welcher anerkannter Schwerbehinderter mit dem Grad der Erwerbsminderung von 60% ist, stand seit 1963 zur Beklagten zu 1) als KFZ-Mechaniker in einem Arbeitsverhältnis. Ab 1986 wurde er als Vorarbeiter, der die Arbeitseinteilung vornimmt und die Abnahmen durchführt, eingesetzt. Sein zuletzt bezogenes Arbeitsentgelt belief sich auf 3.800,00 DM brutto.

Die Beklagte zu 1) war ein Motoreninstandsetzungswerk für Schiffs-, Industrie-, Automotoren und Kompressoren aller Fabrikate und hatte eine Zylinder- und Kurbelwellenschleiferei. Sie war Vertragswerkstatt für F. -Diesel, Lister-Petter, L., Ruggerini und Yanmar. Von ihren zehn Mitarbeitern waren vier im Büro und sechs in der Werkstatt beschäftigt.

Die Gesellschafterinnen R. R. -S. und U. B. haben in einer Gesellschafterversammlung vom 15.08.1998 beschlossen, den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) zum 31.03.1999 einzustellen und die Gesellschaft im Anschluß zu liquidieren. Der Prokurist S. R. wurde angewiesen, die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter zu kündigen. Sämtliche Arbeitnehmer wurden ordentlich, fristgemäß zum nächstzulässigen Kündigungstermin, längstens bis zum 31.03.1999 gekündigt.

Durch Gesellschafterbeschluß vom 20.11.1998 wurde die Auflösung der Beklagten zu 1) zum 31.12.1998 beschlossen und der Prokurist S. R. -… zum Liquidator bestellt. Das Betriebsgelände der Beklagten zu 1) wurde zum 31.12.1998 verkauft. Die Arbeitnehmer wurden für die Zeit danach unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt.

Die Beklagte zu 2) konstruiert, fertigt und bearbeitet Diesellokomotiven für den Untertagebergbau, und zwar unter Verwendung vornehmlich von Motoren der Marken Deutz und MWM (Motorenwerke Mannheim). Die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Motoren wurden bisher von der Beklagten zu 1) durchgeführt und werden nunmehr von der Zylinderschleiferei W., Inhaber M. in B. erledigt. Von der Beklagten zu 1) hat die Beklagte zu 2) ein Zanrosso-Bohrwerk, eine Berco-Planschleifbank und eine Sunnen-Zylinderkopfbearbeitungsmaschine erworben. Sie hat sich um den Erwerb der Lizenzrechte der Firmen F., Y. und L., die durch die Geschäftsaufgabe der Beklagten zu 1) freigeworden waren, beworben und im Bewerbungsverfahren den Zuschlag erhalten.

Nachdem die Hauptfürsorgestelle mit Bescheid vom 04.09.1998 ihre Zustimmung erklärt hat, hat die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 08.09.1998 zum 30.04.1999 gekündigt.

Mit Klageschrift vom 22.09.1998, bei dem Arbeitsgericht Dortmund am 23.09.1998 eingegangen, hat sich der Kläger gegen diese Kündigung zur Wehr gesetzt.

Mit Klageerweiterungsschrift vom 30.03.1999, am gleichen Tage bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangen, hat der Kläger den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) ab dem 01.05.1999 geltend gemacht und für den Fall seines Obsiegens mit den beiden Feststellungsanträgen die Weiterbeschäftigung begehrt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sei wegen des Übergangs des Betriebes der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) erklärt worden. Die Beklagte zu 1) habe zu keiner Zeit den ernsthaften Entschluß gehabt, den Betrieb stillzulegen. Vielmehr sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, den Betrieb auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2) fortzusetzen. Diese habe durch Übernahme des ganz wesentlichen Teils der Produktionsmittel, des Lagers, der gesamten Kundenkartei mit der entsprechenden Software, der Reparaturlizenzen und auch der Kundenbetreuung praktisch den Betrieb der Beklagten zu 1) zur Fortführung übernommen. Lediglich ein kleiner Teil der Maschinen sei verkauft bzw. verschrottet worden. Die neuwertigen Maschinen, die den größten Teil des Maschinenparks der Beklagten zu 1) ausgemacht hätten, sowie das gesamte Ersatzteillager und die Motorenvertretung für die Firmen F. Y. und L. seien an die Beklagte zu 2) verkauft bzw. bei dieser eingelagert worden. Diese Maschinen und die Umsätze aus den Werksvertretungen hätten die überwiegende Einnahmen der Beklagten zu 1) ausgemacht. Allein die Werte der übernommenen Lagerbestände lägen bei 220 TDM bis 240 TDM. Aus diesem Lagerbestand würden bei Bedarf die Kunden über die Beklagte zu 2) mit Ersatzteilen beliefert. Die Beklagte zu 2) habe die Werksvertretung für die Firmen F. L. und Y. übernommen und habe die Tätigkeiten der Bekl...

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