Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine im Sinne von § 4 Nr. 4 LTV für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelbaus in Westfalen-Lippe
Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff der spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen (wie LAG Hamm, Urteil vom 08.05.2015 - 10 Sa 1655/14, Urteile vom 23.05.2016 - 10 Sa 1739/15 u. a.; gegen BAG, Urteil vom 18.10.1995 - 10 AZR 1059/14): Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen sind solche Maschinen, die Werkstoffschichten von dem Werkstück zur Änderung der Werkstückform und/oder der Werkstückoberfläche mechanisch abtragen und dabei Späne bilden; darunter fallen u.a. Fräs-, Hobel-, Säge- und Bohrmaschinen.
Normenkette
LohnTV für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelbaus in Westfalen-Lippe
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Aktenzeichen 3 Ca 1238/15) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.09.2015 - 6 Ca 1047/15 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.161,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 282,37 € seit dem 01.01.2014, auf 282,94 € seit dem 01.06.2014, auf 160,27 € seit dem 01.08.2014, auf 217,14 € seit dem 01.10.2014, auf 150,92 € seit dem 01.11.2014, auf 293,25 € seit dem 01.03.2015, auf 208,75 € seit dem 01.03.2015, auf 300,00 € seit dem 01.04.2015 und auf 266,00 € seit dem 01.06.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zulage, die der Kläger für insgesamt 18 Monate (September bis Dezember 2013, Januar bis September 2014 sowie Januar bis Mai 2015) beansprucht.
Der Kläger ist seit dem 01.03.2011 bei der Beklagten als Maschinenführer tätig. Er ist seit dem 01.06.2011 01.07.2011 Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, dass mit der Herstellung von Innentüren befasst ist. Sie ist Mitglied mit Tarifbindung im Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Westfalen-Lippe e.V.
§ 4 Ziffer 4 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelbaus in Westfalen-Lippe (nachfolgend: LTV) lautet in der seit dem 01.05.2009 geltenden Fassung wie folgt:
MaschinenarbeiterInnen an Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Tarifpartner in einem Katalog den Begriff "Holzbearbeitungsmaschinen" festlegen. Bis dahin gilt folgende Bestimmung weiter: MaschinenarbeiterInnen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten.
Die tarifschließenden Parteien haben bislang den Begriff "Holzbearbeitungsmaschinen" nicht in einem Katalog festgelegt.
In dem Zeitraum, in dem der Kläger die tarifliche Zulage gemäß § 4 Ziffer 4 Satz 3 LTV einfordert, war er ausschließlich an der Lehbrink-Zargenfertigungsmaschine tätig. Hierbei handelt es sich um eine Maschine, in der Türzargen produziert werden. Alle Daten der Zargen wie die Längen, die Breite, Bohrungen und Fassungen werden in das Computersystem eingegeben. In der großen Säge werden die Teile auf vorgegebene genormte Maße geschnitten und in der Fräse weiterverarbeitet. In der Fräse wird von einer Seite (Schließblech) die Fräsung für das Schließblech durchgeführt und von der anderen Seite (Bandtasche) die passende Bohrung oder Fräsung eingebracht. Danach werden die Teile zum Montageautomaten weitergeleitet. Der Kläger arbeitete weder im Akkord noch in einem Prämiensystem.
Nachdem der Kläger die tarifliche Zulage gemäß § 4 Ziffer 4 Satz 3 LTV für die Monate September bis Dezember 2013, Januar bis September 2014 sowie Januar bis Mai 2015 erfolglos schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte, verfolgt er seine Ansprüche mit der am 12.05.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 31.08.2015 erweiterten Klage weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Arbeit an der Lehbrink-Zargenfertigungsmaschine die tarifliche Zulage in Höhe von 7 % zu. Da an der Lehbrink-Zargenfertigungsmaschine gefräst und gesägt werde, handele es sich um eine spanabhebende Holzverarbeitungsmaschine im Sinne der tariflichen Vorschrift. "Spanabhebend" seien alle Bearbeitungsverfahren, bei denen bei einem Trennvorgang mit Hilfe der Schneiden eines Werkzeuges Werkstoffschichten zur Änderung der Werksstückform oder -oberflächen in Form von Spänen abgetragen werden.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 308,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ...