Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV (“Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der X T GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse„ in der Fassung vom 01.07.2012) werden die Beschäftigten “entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten .. eingeordnet„. Für die Richtigkeit der Eingruppierung eines Arbeitnehmers kommt es demnach nicht darauf an, wie dieser von der Arbeitgeberin (im Einvernehmen mit dem Betriebsrat) eingruppiert oder welcher Entgeltgruppe er in den von der Arbeitgeberin erstellten Dienstplänen zugeordnet wird sondern ausschließlich darauf, ob der Arbeitnehmer dienstplanmäßig tatsächlich Tätigkeiten ausführt, die nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 7 oder der Entgeltgruppe 8 zuzuordnen sind.

2. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt.

3. Wird der Arbeitnehmer ausschließlich und ganztägig als Saalaufsicht mit den damit verbundenen Zusatzaufgaben dienstplanmäßig eingesetzt, ist er als Saalchef im Sinne der Entgeltgruppe 8 tätig.

4. Die Tarifvertragsparteien haben in § 7 ERTV den Begriff des “Saalchefs„ verwendet, ohne gleichzeitig zu regeln, welche Tätigkeiten im Einzelnen ein in der Spielbank beschäftigter Arbeitnehmer ausführen muss. Dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 kann jedoch nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den administrativen Tätigkeiten eines Saalchefs zwingend um solche handeln muss, die federführend für die gesamte Spielbank wahrzunehmen sind, so dass es sich dabei mangels einer entsprechenden Einschränkung dieser Tätigkeiten auch um solche administrativen Aufgaben handeln kann, die sich auf die Organisation und den ordnungsgemäßen Ablauf des Spielgeschehens im Saal (wie etwa Dienstplangestaltung, Urlaubsplanung, Aushilfenverwaltung) beziehen.

5. Ist die monatliche Vergütung jeweils bis zum 10. des Folgemonats zu zahlen (HausMTV Protokollnotiz Nr. 1), besteht der Zinsanspruch auf die monatlichen Zahlungen frühestens ab dem 11. des Folgemonats; für den jeweiligen Zinsbeginn ist die Bestimmung des § 193 BGB (Sonn- und Feiertag, Sonnabend) zu beachten.

6. Sind nach der tariflichen Regelung “alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, .. innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen„ (§ 13 Haus-MTV), werden davon auch Zahlungsansprüche aufgrund einer begehrten Höhergruppierung erfasst.

 

Normenkette

TV ERTV für die festvergüteten Parteien; BGB §§ 611, 202; MiLoG § 3; BGB §§ 193, 202 Abs. 1, § 288 Abs. 1 S. 1, § 611 Abs. 1; ERTV § 7 Nr. 1 Entgeltgruppe 7; ERTV § 7 Nr. 1 Entgeltgruppe 8; HausMTV Protokollnotiz Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 20.05.2016; Aktenzeichen 8 Ca 3108/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.05.2016 - 8 Ca 3108/15 jeweils unter Zurückweisung des Klägers und er Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit 01.06.2015 Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 8 des bei der Beklagten geltenden Entgeltrahmentarifvertrages für die festvergüteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X T GmbH & Co. KG zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.333,33 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 133,33 EUR seit 12.12.2014 und aus jeweils 200,00 € seit dem 13.01.2015, 11.02.2015, 11.03.2015, 11.04.2015, 12.05.2015, 11.06.2015, 11.07.2015, 11.08.2015, 11.09.2015, 13.10.2015, 11.11.2015, 11.12.2015 12.01.2016, 11.02.2016, 11.03.2016, 12.04.2016, 11.05.2016, 11.06.2016, 12.07.2016, 11.08.2016, 13.09.2016, 11.10.2016, 11.11.2016, 13.12.2016, 11.01.2017 sowie 11.02.2017 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz werden dem Kläger zu 45% und er Beklagten zu 55 % und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 37 % und er Beklagten zu 63 % auferlegt.
  5. Die Revision wird für beide Parteien Beklagte zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte betreibt mehrere konzessionierte Spielbanken mit über 500 Mitarbeitern, u.a. eine Spielbank in E-I. Die Spielcasinos werden jeweils geführt durch einen Direktor, der unmittelbar der Geschäftsleitung in E1 unterstellt ist. Dem Direktor unterstellt sind jeweils ein Bereichsleiter "Klassisches Spiel" und ein Bereichsleiter für das sog. Automatengeschäft. In E sind seit längerem weder die...

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