Leitsatz (amtlich)

Der „Preis für die Bahnfahrt 2. Klasse” i.S.d. § 7.4.6 BRTV-Bau ist der Grundpreis, den die Deutsche Bahn AG nach ihrem Tarifsystem für eine Bahnfahrt 2. Klasse verlangt.

Dieser Grundpreis errechnet sich aus dem Tarifkilometerpreis der Deutschen Bahn AG für die 2. Klasse multipliziert mit den Entfernungskilometern der Bahnstrecke zwischen dem Bahnhof des Wohnorts und dem Bahnhof der Bau-/Arbeitsstelle.

 

Normenkette

BRTV-Bau § 7.4.6

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 25.06.1996; Aktenzeichen 3 Ca 1873/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen 3 AZR 179/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.06.1996 – 3 Ca 1873/95 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, welche Fahrtkosten die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit auf einer auswärtigen Baustelle erstatten muß.

Der am 28.05.1934 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1979 bei der Beklagten als Kampfmittelräumer tätig. Seine Stundenvergütung betrug zuletzt 26, 04 DM. Die Parteien wenden auf ihr Arbeitsverhältnis den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) an. In dessen § 7 heißt es u.a.:

§ 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuß und Auslösung

3. Bau- oder Arbeitsstellen mit tägl. Heimfahrt

3.1 Fahrtkostenabgeltung …

Benutzt der ArbN für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) ein öffentl. Verkehrsmittel, so erfolgt die Fahrtkostenabgeltung durch Erstattung der entstandenen und nachgewiesenen Kosten für das preisl. günstigste öffentl. Verkehrsmittel.

Benutzt der ArbN für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) ein von ihm zur Verfügung gestelltes Fahrzeug, so erfolgt die Fahrtkostenabgeltung durch Zahlung eines Kilometergeldes. …

4. Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägl. Heimfahrt

4.1 Auslösung

Der ArbN, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, die mehr als 25 km vom Betrieb entfernt ist, und dem die tägl. Rückkehr zur Wohnung (Erstwohnung) nicht zuzumuten ist, hat für jeden Kalendertag, an dem die getrennte Haushaltsführung hierdurch verursacht ist. Anspruch auf eine Auslösung. …

Die tägl. Rückkehr ist nicht zumutbar, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle bei Benutzung des zeitl. günstigsten öffentl. Verkehrsmittels oder eines vom ArbGeb. zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeugs mehr als 1 % Stunden beträgt. …

4.6 Reisegeld- und Reisezeitvergütung

Der ArbN, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat – gleichgültig wie er den Weg zurücklegt – Anspruch auf Zahlung des Preises für die Eisenbahnfahrt zweiter Klasse, erforderlichenfalls anderer öffentl. Verkehrsmittel, sowie auf Zahlung seines Gesamttarifstundenlohnes ohne jeden Zuschlag für die erforderl. Reisezeit,

4.6.1 wenn er vom Betrieb aus auf einer Bau- oder Arbeitsstelle gemäß Nr. 4.1 eingesetzt werden soll …

4.7 Tarifl. Wochenendheimfahrten

Der ArbN. dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat nach Ablauf von vier Wochen und jeweils nach Ablauf weiterer vier Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit auf einer oder mehreren Bau- oder Arbeitsstellen des Betriebes gemäß Nr. 4.1 Anspruch auf Wochenendheimfahrten zu seiner Wohnung (Erstwohnung) und zurück zur Bau- oder Arbeitsstelle. …

Der ArbN hat – gleichgültig wie er den Weg zurücklegt – Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten gemäß Nr. 4.6 Abs. 1 von der Bau- oder Arbeitsstelle zu seiner Wohnung (Erstwohnung) und zurück …

4.8 Fahrkostenersatz für außertarifl. Wochenendheimfahrten

Der ArbN, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle gemäß Nr. 4.1 beschäftigt ist, aber keine Auslösung erhält, weil er außerhalb der tarifl. Wochenendheimfahrten das Wochenende zu Hause verbringt, hat Anspruch auf die entstehenden Fahrtkosten und auf die Erstattung der Kosten gemäß Nr. 4.5 Abs. 2, insgesamt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, den er an Auslösung erhalten würde, wenn er den Ort der Bau- oder Arbeitsstelle nicht verlassen hätte. Bei einer Entfernung von mehr als 250 km entfällt die Begrenzung auf den Auslösungsbetrag. …

Der Kläger wohnt in B., In der Zeit von Februar 1995 bis April 1996 war er auf einer Räumstelle im hessischen G. tätig. In dem Zeitraum Februar 1995 bis zum 31.12.1995 fielen 72 Wochenendheimfahrten an. In der Zeit Januar bis April 1996 waren es 26 Wochenendfahrten, im Februar und März 1996 war der Kläger weiter auf einer Baustelle in Gießen eingesetzt. Von dieser Baustelle aus fielen in dieser Zeit vier Heimfahrten an.

Der Kläger führte diese Heimfahrten mit seinem PKW durch. Der Preis für eine einfache Fahrt mit der Eisenbahn in der zweiten Klasse von B. bis zum Zielbahnhof L.-… (Tarifkilometer 360) betrug im Jahre 1995 90,– DM (Reisezeit 5.30 Stunden). Der Weitertransport mit dem Bus von L. bis zur Räumstelle in G. kostete 18,– DM. Der Preis für eine einfache Fahrt mit dem ICE von B. nach L. (430 Tarifkilometer) betrug im Jahre 1995 131,– DM für die zweite K...

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