Revision teilweise aufgehoben 22.02.2001
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen 4 Ca 1620/97) |
Tenor
Die Berufung des berufungsklagenden Landes vom 11.05.1998 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.12.1997 – 4 Ca 1620/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 06.10.1954 geborene Kläger ist Architekt. Er war in der Zeit vom 03.10.1982 bis zum 31.03.1997 und dann nochmals in der Zeit vom 15.04.1998 bis zum 31.08.1998 als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität D… für das beklagte Land tätig. Der Beschäftigung lag eine Reihe von befristeten Arbeitsverträgen zugrunde, wobei der Vertrag für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.03.1997 durch das klagende Land nicht verlängert wurde. Die Vergütung des Klägers richtete sich nach der Vergütungsgruppe II a BAT. Auch im übrigen fanden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Zumindest seit 1992 betrieb der Beklagte in Bochum neben seiner Tätigkeit für das klagende Land ein Architekturbüro. Hiervon erfuhr die Universitätsverwaltung im August 1996. Mit Schreiben vom 29.08.1996 forderte sie den Beklagten auf, einen Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit zu stellen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte unter dem 10.09.1996 nach. Die Nebentätigkeit wurde sodann mit Schreiben vom 24.09.1996 genehmigt. Zugleich forderte das klagende Land den Beklagten auf, auch für die Vergangenheit Auskunft über die aus der Nebentätigkeit erzielten Bezüge zu erteilen. Trotz Erinnerungen mit Schreiben vom 28.10.1996 und 03.12.1996 sowie mit Schreiben vom 02.01.1997 gewährter Fristverlängerung bis zum 31.01.1997 kam der Beklagte der Aufforderung des klagenden Landes nicht nach. Auf eine letzte Fristsetzung durch Schreiben vom 21.02.1997 bis zum 17.03.1997 reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 15.03.1997 und vertrat die Auffassung, da er nur Verluste erwirtschaftet habe und das Arbeitsverhältnis ohnehin beendet werde, sei er nicht verpflichtet, die erforderliche Aufstellung vorzulegen. Er überreichte bei dieser Gelegenheit eine Bescheinigung seines Steuerberaters vom 27.02.1997, mit welcher ihm bestätigt wurde, daß das von ihm betriebene Architekturbüro – mit Ausnahme des Jahres 1986 – lediglich Verluste erwirtschaftet habe.
Mit seiner am 14.04.1997 bei dem Arbeitsgericht Dortmund erhobenen Klage hat das klagende Land von dem Kläger eine Aufstellung über die in den Jahren 1993 bis 1996 bezogenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten verlangt. Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage mit Beschluß vom 12.06.1997 an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Bochum verwiesen.
Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei gemäß § 11 BAT in Verbindung mit den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften zur Erteilung der Auskunft und später zur Abführung von Nebentätigkeitseinnahmen verpflichtet, soweit sich dies aus den beamtenrechtlichen Vorschriften ergebe.
Das klagende Land hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, eine Aufstellung über die in den Kalenderjahren 1993 bis 1996 im Rahmen seiner Tätigkeit als freiberuflicher Architekt bezogene Vergütungen, unterschieden nach
Einnahmen aus Tätigkeiten für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine andere Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet (einschließlich des Landes Berlin) und ihnen gemäß § 3 Abs. 2 NtV gleichstehenden Einrichtungen,
- Einnahmen aus Tätigkeiten für andere Auftraggeber
vorzulegen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, nach § 11 BAT seien die beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Angestellte nur „sinngemäß” anzuwenden, mit der Folge, daß diejenigen Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung bzw. des Landesbeamtengesetzes nicht angewendet werden könnten, denen beamtenspezifische Gründe zugrunde lägen. Ein Angestellter, der nicht in einem Dauerarbeitsverhältnis stehe, unterliege jedoch nicht den spezifischen beamtenrechtlichen Pflichten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.12.1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, zwar sei die Gleichstellung von Angestellten und Beamten in bezug auf die Auskunfts- und Ablieferungspflicht an sich gerechtfertigt, die gemäß § 11 BAT „sinngemäß” anzuwendenden beamtenrechtlichen Bestimmungen könnten sich jedoch nicht auf befristete Arbeitsverhältnisse beziehen. Die befristete Beschäftigung, erst recht die Beschäftigung aufgrund einer Kette von Befristungen, sei dem Beamtenrecht fremd. Sinn und Zweck der Auskunfts- und Abführungspflicht sei nicht das fiskalische Interesse des Staates, sondern sein Interesse daran, einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch übermäßige Beanspruchung der Arbeitskraft des Beamten bereits im Vorfeld entgegentreten zu können. Eine solche in das Vorfeld potentieller Pflichtwidrigkeit verlagerte Kontrolle sei auch für das unbefristete Angestelltenverhä...