Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 25.10.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1311/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.10.1996 – 1 Ca 1311/96 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte, die für den örtlichen Bereich des in Nordrhein-Westfalen ansässigen Bergbaus private Trägerin der ihr vom Kultusminister NRW nach den in Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetzen genehmigten Ersatzbergberufsschulen sowie Bergfachschulen für Technik ist und bei der der Kläger aufgrund eines zwischen den Parteien privatrechlich geschlossenen sogenannten Lebenszeitvertrages als planstellenmäßiger Berufsschullehrer im Ersatzschuldienst tätig ist, verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung vom 01.01.1996 das Monatsgehalt prozentual genau um das Ausmaß anzuheben, wie die R… AG zum 01.01.1996 die Monatsvergütungen ihrer AT-Angestellten erhöht hat.
Im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung dieses Streitgegenstandes der Parteien ist einerseits folgende Gesetzeslage von rechtlicher Bedeutung:
Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BG Bl. I S. 1) war und ist in Artikel 7 bestimmt:
„Artikel 7 Schulwesen
(I) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(II) bis (III) …
(IV) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(V) bis (VI) …”
In der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.06.1950 (GV NW S. 127 heißt es in Artikel 8:
„Artikel 8 Elternrecht und Schulpflicht
(1) bis (2) …
(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes…
(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.”
Im Schulverwaltungsgesetz NRW – SchVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.1985 (GV NW S. 155) ist unter § 3 aufgenommen, daß Schulen, für die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine Innung, eine Handwerkschaftskammer, eine I…..trie- und Handelskammer oder eine Landwirtschaftskammer Schulträger sind, öffentliche Schulen und daß alle anderen Schulen Privatschulen sind. Gemäß § 4 Abs. 5 SchVG umfaßt die Sekundarstufe II u. a. die Berufsschule, die Berufsfachschule, die Berufsaufbauschule sowie die Fachoberschule, wobei nach § 4 f SchVG zu den Berufsfachschulen u. a. die Berufsfachschulen für Technik zählen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SchVG ist für die bergmännischen berufsbildenden Schulen das Landesoberbergamt obere Schulaufsichtsbehörde. In § 22 Abs. 1 SchVG ist bestimmt, daß die Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Bedienstete des Landes sind. In § 22 Abs. 3 SchVG heißt es:
„Lehrer an den öffentlichen Schulen …, die die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, sind in der Regel zu Beamten zu ernennen. Liegen die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Beamten nicht vor, so können Lehrer ausnahmsweise als Angestellte beschäftigt werden.”
Im Ersten Gesetz zur Ordnung des Schulwesens NRW – SchOG – vom 08.04.1952 (GV NW S. 430) ist in § 36 bestimmt, daß alle Schulen, die weder vom Land, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden unterhalten werden noch nach Bundes- oder Landesrecht als öffentliche Schulen gelten, Privatschulen sind, daß Privatschulen Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen sind, wobei Privatschulen nur dann Ersatzschulen sind, wenn im Land entsprechende öffentliche Schulen allgemein bestehen oder grundsätzlich vorgesehen sind. Nach § 37 Abs. 1 SchOG bedürfen Ersatzschulen der Genehmigung des Kultusministers NRW, wobei gemäß § 37 Abs. 2 SchOG diese Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind; andernfalls ist die Genehmigung zu versagen. Dabei sind in § 37 Abs. 3 SchOG die Grundsätze für die Entscheidung, ob die...