Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 29.03.2000; Aktenzeichen 3 Ca 2889/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.03.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 875,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 322,69 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 19.05.1999, aus dem sich aus weiteren 402,73 DM brutto sich ergebenden Nettobetrag seit dem 26.11.1999 und aus dem sich aus weiteren 140,08 DM brutto sich ergebenden Nettobetrag seit dem 27.01.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 76/100 und die Beklagte 24/100.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe des Bezirksmanteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalens (Bez.MTV-privates Güterverkehrsgewerbe) ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Kraftfahrer besteht, streiten um einen Differenzbetrag aus einer Entgeltfortzahlung für 50 Arbeitstage einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit während der Zeit von April 1999 bis Dezember 1999 in Höhe von 3.677,10 DM brutto.

Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 29.03.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Iserlohn Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 25.04.2000 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 05.05.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 02.06.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Begründung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach sich Überstunden nicht auf die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle auswirken, und bekräftigt seine Auffassung, dass die Bestimmung der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nicht die tarifvertraglich vorgesehene Mindestarbeitszeit maßgebend, sondern die im Arbeitsverhältnis tatsächlich praktizierte regelmäßige Arbeitszeit sei.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29.03.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.677,10 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 1.397, 30 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 19.05.1999 und dem sich aus weiteren 1.691,41 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 26.11.1999 und dem sich aus weiteren 588,34 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 27.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihren Standpunkt, dass nach der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 EFZG Überstunden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen seien.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die aufgrund des vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert des Streitgegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat lediglich teilweise Erfolg und führt nach Zurückweisung der Berufung im übrigen zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Kläger hat noch einen restlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 50 Arbeitstage seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums April 1999 bis Dezember 1999 in Höhe von 875,50 DM brutto. Weitergehende Ansprüche des Klägers sind nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 7 Ziff. 3 Bez.MTV- privates Güterverkehrsgewerbe in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 1 a Satz 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wobei nicht zum Arbeitsentgelt das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt gehört. Danach bemisst sich die Entgeltfortzahlung, wie die Merkmale „für ihn” und „regelmäßig” zeigen, nach der individuellen, von gleichförmiger Stetigkeit und Dauer bestimmten Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers, die sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag richtet, sich aber auch aus dem dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Tarifvertrag ergeben kann.

Nachdem die Parteien im Arbeitsvertrag selbst keine bestimmte regelmäßige Arbeitszeit für den Kläger vereinbart haben, bestimmt sich seine regelmäßige...

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