Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast im Bereicherungsprozess
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anspruchsteller eines Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt die Darlegung-und Beweislast dafür, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht.
2. Jedoch ist derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, wegen seiner unmittelbaren Nähe zum Geschehensablauf und besseren Tatsachenkenntnis gehalten, die Umstände darzulegen, aus denen er einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen ableitet.
3. Der Anspruchsteller wiederum ist darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen des behaupteten Rechtsgrundes.
4. Behauptet der Anspruchsgegner jedoch ein belohnendes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, so ist er auch darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Formunwirksamkeit des Schenkungsversprechens durch Bewirkung der Leistung geheilt worden ist. Im Falle eines Streits über dieses Sachverhaltselement hat der Leistungsempfänger nachzuweisen, dass die Vermögensverschiebung, die zur Heilung des Formmangels führen soll, mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt worden ist.
Normenkette
BGB §§ 516, 518
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 24.02.2016; Aktenzeichen 3 Ca 1769/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.02.2016 - 3 Ca 1769/15 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.837,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 2.837,04 € nebst Zinsen.
Die am 18.07.2013 gegründete Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der G. Komplementär der G war der am 18.05.2013 verstorbene Vater des Beklagten und Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin.
Der Beklagte war ca. 27 Jahre bei der G beschäftigt. Ihm war die Führung der Geschäfte übertragen und eine Bankvollmacht für alle Geschäftskonten der G erteilt worden. Die Vollmacht umfasste auch die Zeichnung von auf Konten der G bezogenen Schecks.
Im August 2015 stellte die Geschäftsführerin der Klägerin bei der Prüfung der Buchungsvorgänge der vergangenen Jahre fest, dass das Konto der G bei der V im N eG am 17.09.2010 mit einem Betrag in Höhe von 2.837,04 € (Inhaberscheck aus dem Ausland) belastet worden war. Der Scheck war am 30.08.2010 zugunsten des W in P / Italien ausgestellt und von dem Beklagten unterzeichnet worden. Mit dem Scheck wurden Reparaturarbeiten an einem Boot des Beklagten, das dieser zuvor privat angeschafft hatte, bezahlt.
Mit ihrer am 14.10.2015 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Erstattung des Betrages in Höhe von 2.837,04 €. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, private Verbindlichkeiten über das Firmenkonto der G zu begleichen. Hierzu habe er die ihm erteilte Bankvollmacht unberechtigterweise ausgenutzt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.837,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe während einer zwischen den Parteien insoweit unstreitigen Kurzarbeitsperiode ab Mitte 2009 normal vollschichtig weitergearbeitet, obwohl er nur Kurzarbeitergeld erhalten habe. Dies habe er aufgrund der familiären Beziehung zu seinem Vater gemacht und weil er der designierte Nachfolger im Unternehmen gewesen sei. Ende Juli 2010, anlässlich eines der üblichen privaten Besuche, habe sich sein Vater wegen des überobligatorischen Einsatzes dankbar gezeigt und erklärt, dass er ihm dafür etwas zukommen lassen wolle. Er habe seinem Vater daraufhin mitgeteilt, dass er sich gerade ein Boot gekauft habe, das in Italien liege und an dem Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden müssten. Eine Übernahme der Kosten dafür würde ihm sehr gelegen kommen. Sein Vater habe sich damit einverstanden erklärt, einen Teil der anfallenden Kosten über die G zu begleichen. Er habe gesagt: "Dann lass das über die Firma laufen". Von einem konkreten Betrag sei nicht die Rede gewesen, da die Rechnung noch gar nicht existiert habe und daher der genaue Rechnungsbetrag nicht benannt werden konnte.
Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten, die Zahlung sei in Abstimmung mit seinem Vater erfolgt, mit Nichtwissen bestritten. Die finanzielle Situation der G sei im Jahr 2010 äußerst schlecht gewesen. So habe der Komplementär der G in den Jahren 2010 bis 2013 Privateinlagen in Höhe von 223.000 € tätigen müssen, damit die Verbindlichkeiten der KG hätten beglichen werden können. In dieser Situation hätte es der Vater des Beklagten nicht gestattet, dass dieser private Verbindlichkeiten über das Firmenkonto begleicht. Der Komplementär und Vater des Beklagten habe von diesem wegen d...