Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung eines Arbeitnehmers vom Außen- in den Innendienst. Direktionsrecht. Einschränkung des Direktionsrechts durch arbeitsvertragliche Vereinbarung. Konkretisierung. Beschäftigung mit unterwertigen Tätigkeiten. billiges Ermessen. Feststellungsinteresse
Leitsatz (redaktionell)
Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitnehmer mehr als 20 Jahre als Sachbearbeiter Instandhaltung auch im Außendienst eingesetzt worden ist, kann nach Treu und Glauben nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen lassen, diese Regelung auch künftig unverändert beizubehalten.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256; BGB § 315; GewO § 106; BGB Direktionsrecht § 611
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 14.05.2008; Aktenzeichen 6 Ca 277/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.05.2008 – 6 Ca 277/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme der Beklagten.
Der am 28.05.1949 geborene Kläger ist ledig. Seit dem 01.10.1982 ist er bei der Beklagten, einer Wohnungsbaugesellschaft, die ca. 8.000 Wohneinheiten verwaltet und etwa 75 Mitarbeiter beschäftigt, aufgrund von schriftlichen Vereinbarungen vom 19./20.07.1982 sowie 21./24.02.1983 (Bl. 11 ff. d.A.) tätig.
Nach dem Einstellungsschreiben vom 19.07.1982 wurde der Kläger als „Sachbearbeiter für unsere neu aufzubauende Reparaturabteilung” eingestellt. Die Eingruppierung in den Vergütungstarifvertrag der Beklagten sollte nach Beendigung der Probezeit erfolgen.
Im Schreiben vom 21.02.1983 wurde vereinbart, dass sich die Bezüge des Klägers nach Gruppe 6/Stufe 5 (31-33 Jahre alt) des Vergütungstarifvertrags richteten. Der Kläger erhielt nach den Einstellungsschreiben vom 19.07.1982 und 21.02.1983 neben dem Grundgehalt eine Außendienstzulage und eine Haushaltszulage.
Die Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten richtet sich nach der Anlage (§ 11 Abs. 1) zum Manteltarifvertrag, einem Haustarifvertrag der Beklagten. Auf diese Anlage (Bl. 43 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Nach einem dem Kläger am 15.01.1986 erteilten Zwischenzeugnis (Bl. 15 d.A.) war der Kläger seit dem 01.10.1982 als „Sachbearbeiter im technischen Bereich” Abteilung Instandhaltung „beschäftigt”. In seine Verantwortlichkeit gehörten rund 2.600 Wohneinheiten in den nordöstlichen Außengebieten der Beklagten. Einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit erledigte der Kläger im Außendienst; hierfür setzte er zunächst ein Privatfahrzeug ein, später wurde ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Bei der Vergabe von Reparatur- und Instandhaltungsaufträgen hatte der Kläger zuletzt nach einer Dienstanweisung Nr. 7 vom 11.12.2003 (Bl. 21 f. d.A.) die Befugnis, Aufträge im Wert bis zu 5.000 EUR zu vergeben.
Nach einer Arbeitsplatzbeschreibung, Stand: 05/02 (Bl. 19 f. d.A.), waren dem Kläger folgende Ausführungsaufgaben übertragen:
- „Mitwirkung bei der Aufstellung des Instandhaltungsplanes
- Kontrolle der Einhaltung der zugeteilten Budgets
- Beauftragung von größeren Reparaturen und Großreparaturen nach vorheriger eigenverantwortlicher Prüfung
- Sachliche Prüfung von eingehaltenen Rechnungen für Klein- und Großreparaturen
- Stichprobenweise vor Ort Überprüfung der ausgeführten Reparaturaufträge und der durchgeführten Modernisierungen
- Erstellen von Massenberechnungen als Grundlage für Ausschreibung und Auftragserteilung mit Kostenschätzung
- Vorbereitung der Angebotseinholung oder Ausschreibung für sämtliche Bauleistungen, sofern sie nicht von Fachingenieuren zu erbringen sind
- Sachliche und ggfls. rechnerische Prüfung der Angebote und Ausschreibungen
- Erstellung von Termin- und Zahlungsplänen
- Bauleitung von Maßnahmen aus den Bereichen der Einzelmodernisierung, Modernisierung und Großinstandhaltung
- Koordination der Auftragnehmer hinsichtlich termingerechter Fertigstellung der Maßnahmen
- Erledigung der notwendigen Korrespondenz mit Mietern, Anwälten, Unternehmen, Behörden etc.
- Regelmäßige Inspektion der Wohnanlagen zwecks Früherkennung von Schäden und Gewährleistung eines optimalen Zustandes
- Sonderaufgaben und sonstige Aufgaben, die inhaltlich und sachlich zum Aufgabengebiet gehören
- Technische Betreuung der Eigentumsverwaltung”
In der Abteilung, in der der Kläger als Sachbearbeiter Instandhaltung tätig war, die sich inzwischen „Technische Hausbewirtschaftung” nennt, waren neben dem Kläger zuletzt die Mitarbeiter B6, K1, W2, H2 und S4 beschäftigt. Der Mitarbeiter S4 ist der Abteilungsleiter der Abteilung Technische Hausbewirtschaftung. Die Mitarbeiter B6 und W2 sind Architekten, der Mitarbeiter K1 Bauingenieur und der Mitarbeiter H2 Bautechniker (Bl. 16, 18 d.A.). Der Kläger verfügt seinerseits über eine kaufmännische Weiterbildung.
Etwa im Jahre 1985 wurde der Kläger, dessen Tätigkeit sich nicht geändert hatte, in die Vergütungsgruppe A der Anlage (§ 11 Abs. 1) zum Haustarifvertrag der Beklagten eingruppiert. Zuletzt erhielt er monatliche Vergütung von insgesamt ...