Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

kein Entgegenstehen von verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Gründen bei der Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG a.F. verstößt nicht gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 EG.

 

Normenkette

BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 02.07.2003; Aktenzeichen 1 Ca 2976/02)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 3 AZR 506/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.07.2003 – 1 Ca 2976/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung.

Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin war vom 01.04.1963 bis 28.05.1980 als Verwaltungsangestellte bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten beschäftigt. Wegen der Geburt ihres Sohnes am 29.11.1979 nahm die Klägerin zunächst Mutterschaftsurlaub. Nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs schied die Klägerin, 33jährig, am 28.05.1980 bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten aus.

Bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten erhielten die Beschäftigten auf Grund einer Gesamtzusage die Möglichkeit, über die D5x-Unterstützungskasse Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung zu erwerben. Nach § 8 der zuletzt für die Klägerin gültigen Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des D5x e.V. (Abl. Bl. 9 – 15 GA), gültig ab 01.01.1980, bestand ein Anspruch unter anderem auf Altersunterstützung nach einer Wartezeit von zehn Jahren. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens bestimmt § 13, dass sich die Ansprüche Ausgeschiedener nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Nachdem die Klägerin nach ihrem Ausscheiden das Personalreferat um Auskunft über die Höhe ihrer Betriebsrentenansprüche gebeten hatte, teilte dieses mit Schreiben vom 10.12.1980 (Abl. Bl. 16) mit, dass die Aufrechterhaltung der Ansprüche gegenüber der D5x-Unterstützungskasse nicht beantragt werden konnte, weil die Klägerin die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BetrAVG nicht erfüllte, d.h. die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens nicht das 35. Lebensjahr vollendet hatte.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Beklagte sei verpflichtet, sie so zu stellen, als wäre sie im Zeitraum vom 01.04.1963 bis zum 28.05.1980 bei der Unterstützungskasse des D5x versichert gewesen und die Unverfallbarkeit sei nicht auf Grund des Ausscheidens vor Erreichen des 35. Lebensjahres ausgeschlossen gewesen. Der Beklagte müsse ihr eine Versorgung nach den Richtlinien der Unterstützungskasse des D5x verschaffen. Die Regelung in § 1 BetrAVG und die darauf basierende Satzungsvorschrift der Unterstützungskasse verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die Diskriminierungsverbote in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, § 612 Abs. 3 BGB sowie gegen Art. 119 EWG-Vertrag (jetzt Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie EG 75/117 EWG). Es liege eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor. Von der in § 1 BetrAVG geregelten Altersgrenze von 35 Jahren seien Frauen stärker betroffen als Männer. Die durchschnittliche Dauer der Erwerbstätigkeit bis zum ersten familienbedingten Ausscheiden von (weit überwiegend) Frauen betrage in der Regel sieben Jahre. Das Durchschnittsalter für dieses familienbedingte Ausscheiden betrage 29 Jahre, d.h., in aller Regel könnten Frauen, die Familienaufgaben übernehmen, nicht eine unverfallbare (Teil-) Anwartschaft auf eine Betriebsrente mitnehmen. Die Benachteiligung des weiblichen Geschlechts sei nicht angemessen und notwendig und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Es liege auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor. Insgesamt könne die verfassungsrechtlich und europarechtlich gebotene Gleichbehandlung nur dadurch verwirklicht werden, dass auch den unter 35-jährigen betroffenen Arbeitnehmer Innen unverfallbare Rentenansprüche zustünden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verpflichten, sie so zu stellen, als wäre sie im Zeitraum 01.04.1963 bis 28.05.1980 bei der Unterstützungskasse des DGB versichert gewesen und die Unverfallbarkeit wäre nicht aufgrund des unter 35jährigen Alters von ihr beim Ausscheiden ausgeschlossen worden,
  2. den Beklagten zu verpflichten, ihr die Versorgung gemäß den Richtlinien der Unterstützungskasse des D5x zu verschaffen, und zwar unter Zugrundelegung einer Versicherungszeit vom 01.04.1963 bis 28.05.1980 und unter Anerkennung der Unverfallbarkeit des entsprechenden Anspruchs.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Es liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung vor. Auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht könne die Klägerin sich schon wegen der Barber-Entscheidung des EuGH nicht berufen.

Das Arbeitsgericht Detmold hat die Klage mit Urteil vom 02.07.2003 – 1 Ca 2976/02 – abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Klägerin stünden gegen den Beklagten keine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zu. Die Klägerin könne sich auf Grund der sog. Barber-Entscheidung des EuGH nicht auf ...

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